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Ein paar Informationen
zum geltenden Recht

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Bestandsschutz bei Gartenlauben größer 24 m2
Das Oberlandesgericht Hamm stellt eine Fehlbeurteilung richtig

Information des Schrebergarten-Verein Wedel e.V.

Wir möchten an dieser Stelle einmal unsere Pächter darüber informieren, was es mit einer "überdimensionierten" Gartenlaube (größer 24 m2 Grundfläche) auf sich hat und welche Auflagen auf sie zukommen könnten. Zu diesem Thema existieren einige Urteile von verschiedenen OLG's.

Das Bundeskleingartengesetz (BKleingG) legt im § 3 Abs.2 S.1 fest, dass in Kleingartenanlagen nur Lauben in einfacher Ausführung mit höchstens 24 m2 Grundfläche, einschließlich überdachtem Freisitz, zulässig sind.

Für vor dem 01.04.1983 errichtete Gartenlauben, mit einer größeren Grundfläche als 24 m2 (inkl. eines überdachten Freisitzes), wurde eine Ausnahmeregelung geschaffen. Nach § 18 Abs. 1 des BKleingG sind solche Gartenlauben, aber auch nur dann, wenn diese bereits bei der Errichtung rechtlich erlaubt gewesen sind, nicht zu beanstanden. Hierbei sind aber zusätzlich noch die Regelungen zu beachten aus dem öffentlich-rechtlichen Baurecht, sowie die zivilrechtlichen aus dem BGB und dem Pachtvertrag. Trifft diese Ausnahme zu, so gilt der Bestandschutz für diese Gartenlaube. Dieser Bestandschutz greift sogar auch weiterhin wenn ein Pächterwechsel auf der Parzelle stattgefunden haben sollte.

Um es schon einmal vorweg zu nehmen: Lauben, die vor dem 01.04.1983 überdimensioniert errichtet wurden, genießen Bestandsschutz aber.......

wie immer, wenn das Wörtchen "ABER" ins Spiel kommt, so gibt es natürlich auch hier einen Haken. Wurde diese Gartenlaube etwa nach dem 01.04.1983, in ihrer baulichen Substanz (weitere bauliche Maßnahmen), weiter verändert, so entfällt automatisch der bestehende Bestandsschutz nach § 18 Abs. 1 BKleingG. (Oberlandesgericht Hamm, Urt. v. 13.11.2007, Az. 7 U 22/07). Denn der Bestandsschutz hat nur Gültigkeit, wenn die Gartenlaube genauso weitergenutzt wird, wie seinerzeit die erlaubte Errichtung durchgeführt wurde. Ausgenommen sind Instandhaltungsmaßnahmen um die Laube vor dem vorzeitigen Verfall der angedachten Lebensdauer zu schützen. (Dieses beschreibt Dr. Lorenz Mainczyk im BKleingG, in der 9. Auflage. von 2006, im § 18 Rndnr. 1)

Daraus resultierend führen bauliche Veränderungen an der Laube, wie z.B. einer überdachten Terrassenerweiterung, der Umbau einer Terrasse in z.B. einen Abstellraum, die Vergrößerung der Laube generell, die Erstellung eines neuen Anbaues usw., zum Verlust des Bestandschutzes, nach § 18 Abs. 1 BKleingG. Und dann muss die Gartenlaube, nach § 3 Abs. 2 S. 1 BKleingG, auf das erlaubte Höchstmaß von 24 m2 zurückgebaut werden. (OLG Hamm, aaO 1))

Tritt letztendlich die Situation ein, ist der Verpächter häufig mit einem typisch menschlichen Verhalten konfrontiert -

"Aber der hat ja auch und sogar noch viel größer......"

So, oder so ähnlich könnten Gespräche sicherlich beginnen. Allerdings funktioniert ein Berufen auf den vereinsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz in dem Fall aber nicht, da eine Rechtfertigung der eigenen Pflichtverletzung nicht mit der Pflichtverletzung Dritter entschuldigt werden kann. Mehrere Gerichte stellten hierzu auch übereinstimmend fest, dass es keine "Gleichbehandlung bei Unrecht" geben kann. Der Verpächter, also der Verein, ist durch den vereinsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz lediglich verpflichtet den Pächter so zu behandeln wie er auch andere Pächter mit überdimensionierten Lauben behandelt, wenn nach § 18 Abs. 1 BKleingG ein gegebener Bestandsschutz existiert. Erfolgt später eine bauliche Veränderung, einer bestandsgeschützten Gartenlaube, so stellt das einen, zu der bisherigen Situation, geänderten Sachverhalt da. Das wiederum berechtigt den Verpächter den Rückbau der Laube, mit sofortiger Wirkung, auf die nach § 3 Abs. 2 S. 1 BKleingG erlaubten 24 m2 vom Pächter zu verlangen. (OLG Hamm, aaO 1)).

Daher existiert für die Pächter nicht der von ihnen oft angenommene „Freibrief" für immer neue Umbauarbeiten ihrer bestandsgeschützten Gartenlauben. Diese Lauben können, bzw. dürfen trotz des Bestandsschutzes, nach § 18 Abs. 1 BKleingG, nicht nachträglich nochmals rechtswidrig geändert werden.

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Quellenangabe: wir haben die Veröffentlichung "Bestandsschutz bei übergroßer Gartenlaube" des Rechtsanwalts Herrn Patrick R. Nessler hierfür herangezogen.
Herr Rechtsanwalt Patrick R. Nessler ist Inhaber der RKPN.de-Rechtsanwaltskanzlei Patrick R. Nessler in St. Ingbert. Er ist unter anderem auf den Gebieten des Vereins-, Verbands-, Gemeinnützigkeits- und Kleingartenrechts tätig. Seine Homepage errreichen sie über http://www.RKPN.de

1) aaO = "am angegebenen Ort" (juristische Abkürzung)

Pflichten treffen auch die Mitglieder, die die Satzung nicht kennen
Oder:Das Mitglied muss sich selbst Kenntnis vom Inhalt verschaffen!

Eine durch den Schrebergarten-Verein Wedel e.V. zur Verfügung gestellte Information des Rechtsanwalts Patrick R. Nessler, St. Ingbert

Wir möchten an dieser Stelle unseren Mitgliedern einmal aufzeigen, dass nicht nur Vorstände Pflichten haben, sondern auch durchaus jedes einzelne Mitglied, wie uns Herr Rechtsanwalt Nessler in seinem Artikel hier aufzeigt.


Satzungen können Regelungen enthalten, die die Mitglieder zu bestimmten Handlungen verpflichten. So hat nach § 58 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) die Satzung eines Vereins festzulegen, ob und welche Art von Beiträgen von einem Mitglied an den Verein zu erbringen sind. Aber auch die Festlegung von weitergehenden Pflichten ist rechtlich möglich.

Solche Regelungen sind grundsätzlich als Ausfluss der in Art. 9 Abs. 1 GG verankerten Vereinsautonomie zulässig. Aus der Vereinsautonomie folgt das Recht eines jeden Vereins, sich in freier Selbstbestimmung eine eigene innere Ordnung zu geben sowie die Organisation und die Beziehungen zu den Mitgliedern eigenverantwortlich zu regeln.

Das Landgericht (LG) Frankfurt am Main hatte nun über einen Fall zu entscheiden, wonach ein Vereinsmitglied von bestimmten von ihm erzielten Einnahmen einen Teil an eine dem Verein nahestehende Stiftung zu zahlen hatte (Urt. v. 27.04.2018, Az. 2-30 O 238/17). Es hat das Mitglied zur Zahlung verurteilt.

Zwar führte das LG Frankfurt zu Recht aus, dass die vereinsrechtliche Satzungsgewalt trotz Art. 9 Abs. 1 GG nicht schrankenlos gewährleistet ist. Denn die vereinsrechtlichen Regelwerke (Satzung, Vereinsordnung usw.) unterliegen einer Prüfung auf ihre inhaltliche Angemessenheit unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§§ 242, 315 BGB). Allerdings findet nach § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB nicht zusätzlich eine Kontrolle nach dem Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen statt (so kürzlich auch: BAG, Urt. v. 21.03.2017, Az. 3 AZR 619/15). Folge eines Verstoßes gegen die Vorschriften der §§ 242, 315 BGB ist grund-sätzlich die Unwirksamkeit der fraglichen vereinsrechtlichen Regelung. Im hier zu entscheidenden Fall sah das LG Frankfurt die Satzungsregelung mit der Abführungspflicht als wirksam an.

Das Mitglied berief sich dann darauf, dass es die entsprechende Regelung der Satzung nicht kenne und auch zum Zeitpunkt des Vereinsbeitritts vom Verein nicht ausgehändigt bekommen habe. Das LG Frankfurt ließ dies nicht gelten.

Das LG Frankfurt stellte fest, dass es zum Allgemeinwissen gehört, dass man sich bei dem Beitritt zu einem Verein der Satzung dieses Vereins unterwirft. Schließlich wird man auch als einfaches Mitglied regelmäßig auf die Binnenstruktur und die Rechte und Pflichten der Mitglieder hingewiesen, etwa wenn die Mitgliedsbeiträge fällig sind oder wenn Einladungen zu Mitgliederversammlungen mit Wahlen und weiteren Tagesordnungspunkten zugehen. Wenn ein Mitglied sich nicht über die mit der Mitgliedschaft bei dem Verein verbundenen Folgen informiert hat, indem er es unterlassen hat, die Satzung durchzulesen oder anzufordern, ist dies sein Risiko und lässt insbesondere ihn aus dem Mitgliedsverhältnis treffenden Pflichten nicht ohne weiteres entfallen.

Fazit:
Mitglieder haben die Regelungen der Satzungen und Vereinsordnungen einzuhalten, auch wenn sie deren Inhalt nicht kennen. Es ist die Pflicht der Mitglieder selbst, sich Kenntnis von den Inhalten zu verschaffen. Dementsprechend haben sie auch gegenüber dem Verein das Recht, dass ihnen auf ihr Verlangen die Texte der Satzung und der Vereinsordnungen ausgehändigt bzw. zugänglich gemacht werden (LG Karlsruhe, Urt. v. 12.11.1986, Az. 1 S 113/86).

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Quellenangabe: wir haben die Veröffentlichung "Pflichten treffen auch die Mitglieder, die die Satzung nicht kennen" des Rechtsanwalts Herrn Patrick R. Nessler hier zur Verfügung gestellt.
Herr Rechtsanwalt Patrick R. Nessler ist Inhaber der RKPN.de-Rechtsanwaltskanzlei Patrick R. Nessler in St. Ingbert. Er ist unter anderem auf den Gebieten des Vereins-, Verbands-, Gemeinnützigkeits- und Kleingartenrechts tätig. Seine Homepage errreichen sie über http://www.RKPN.de

Merkblatt zur Kleintierhaltung - Meerschweinchen

herausgegeben durch den Schrebergarten-Verein Wedel e.V.

Merkblatt Gartenteich

Herausgegeben vom Schrebergarten-Verein Wedel e.V.

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Merkblatt zum Bewerber

Herausgegeben vom Schrebergarten-Verein Wedel e.V.

Merkblatt für den Umgang mit Propangas

zur Verfügung gestellt durch den Schrebergarten-Verein Wedel e.V.

Propangas (Flüssiggas) in den Lauben der Kleingartenanlagen

Merkblatt zur KVD-Laubenversicherung

zur Verfügung gestellt durch den Schrebergarten-Verein Wedel e.V.


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