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Merkblatt zur Kleintierhaltung - Kaninchen/Hasen

herausgegeben durch den Schrebergarten-Verein Wedel e.V.

Zuerst einmal müssen wir ausdrücklich betonen, dass eine Kleintierhaltung nach dem BKleingG nicht statthaft ist. Unser Verein hat sich allerdings vor langer Zeit schon dagegen entschieden und duldet eine Kleintierhaltung, in einem gewissen Rahmen. Allerdings müssen alle Tierhalter bedenken, dass die Stadt Wedel, als unserer Verpächter, die Einhaltung des BKleingG von uns einfordern kann. In dem Fall wäre unsere Duldung der Kleintierhaltung im Garten mit sofortiger Wirkung hinfällig, da das BKleingG über unseren eigenen Beschlüssen steht – und besonders dann, wenn unsere Beschlüsse mit dem BKleingG nicht im Einklang sind.

Da wir aber ein gutes Verhältnis mit der Stadt Wedel haben und gegen eine Kleintierhaltung bereits seit vielen Jahrzehnten keine Einwände vorgebracht wurden, sehen wir auch für die Zukunft keinerlei Probleme.

Von Zeit zu Zeit stellen wir Entscheidungen allerdings erneut auf den Prüfstand. So wurde auch die Frage der Kleintierhaltung erneut beleuchtet. Wir sind allerdings zu der Auffassung gelangt, dass die Tierhaltung gerade für Kinder, eine Bereicherung sein kann. Das bedeutet allerdings nicht, dass die Erwachsenen damit aus der Verantwortung sind. Wir werden bei Verstößen der Tierhaltung, mit sofortiger Wirkung widersprechen. Die Tiere müssen dann abgeschafft werden. Eine Neuerung in der Kleintierhaltung wird eine zahlenmäßige Begrenzung sein.

Es wird in unserem Verein also weiterhin eine Tierhaltung genehmigt. Wir werden allerdings in diesem Zusammenhang einige grundlegende Bedingungen an die Haltung knüpfen, um den Tieren somit den Weg zu einer artgerechten Haltung zu ebnen. Dieses wollen wir Ihnen in Form dieses Merkblattes näherbringen. Unter der am Ende genannten Quellenangabe können jederzeit weitere und detailliertere Informationen bezogen werden.

Grundsätzliches

Kaninchen oder Hasen sind gesellige Tiere, die naturgemäß in Familienverbänden leben und somit nicht einzeln gehalten werden dürfen. Diesem Umstand wurde auch in unserem Tierschutzgesetz Rechnung getragen.

Hier ein Auszug aus dem Tierschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S.1206, 1313), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010(BGBl. I S. 1934) geändert worden ist. (2, TschG)

Soziale Tiere in Deutschland
Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

  1. muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen
  2. darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden
  3. muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen

Sozial lebende Tiere (und dazu gehören Kaninchen/Hasen unbestreitbar) haben das Bedürfnis mit Artgenossen zusammen zu leben. Demnach ist die Einzelhaltung nach dem allgemeinen Tierschutzgesetz, für alle sozial lebende Tiere, verboten.

Um gleich vorweg mit einem weit verbreiteten Irrglauben aufzuräumen: Ein Kaninchen/Hase benötigt immer einen Artgenossen als Partner und das ist mit Sicherheit kein Meerschweinchen. Hält man solche Gemeinschaft, bedeutet das immer "gemeinsam ist man einsam", denn das Einzige was diese Tiere gemeinsam haben ist die Zugehörigkeit zur Gruppe der Nager.

Der Bundesverband Praktizierender Tierärzte e.V. sagt etwa folgendes hierzu:
„Kaninchen brauchen zum Wohlfühlen und für die gegenseitige Körperpflege die Gesellschaft mindestens eines weiteren Kaninchens, auf keinen Fall aber ein Meerschweinchen.“

Werden die Tiere alleine gehalten bewegen sie sich weniger. Daher fressen sie, aus Langeweile, mehr und sterben letztendlich dadurch schneller an Übergewicht.

Welchen Platzbedarf haben die Tiere

Die Faustformel besagt, dass etwa 2m² auf einer Fläche bei täglichem Auslauf oder 3m² auf einer Fläche ohne täglichen Auslauf bereitgestellt werden müssen. Diese Angaben gelten pro Tier.

Käfighaltung

Die Käfighaltung, wie sie früher auf den Parzellen praktiziert wurde, ist nicht mehr erlaubt, es sei denn, der Käfig erfüllt alle Auflagen der artgerechten Haltung. Die Käfighaltung ist mittlerweile ein Gesetzesverstoß und unterliegt den Vorgaben nach dem § 2 des Deutschen Tierschutzgesetzes.

Warum?

Verschiedene Studien hatten ergeben, dass die Tiere zunehmend an gesundheitlichen Problemen in der Käfighaltung litten. So waren z.B., auf Grund der Käfighöhe, keine richtigen Sprünge oder das artgerechte Aufrichten mehr möglich. Auch die Grundfläche lässt kaum artgerechte Verhaltensmuster zu.

Als Anregung ein paar Zahlen zum natürlichen Platzbedarf:

  1. Bauch und Seitenlage: = 1 Körperlänge + ca. 10cm
  2. Männchen machen (aufrechte Haltung): = 1 Körperlänge + Ohrenlänge + ca. 10cm
  3. sich wälzen: = 1 Körperlänge + ca. 10cm
  4. Hoppeln
  5. 1 Hoppelschritt Kaninchen = 2,1fache Länge
  6. 2 Hoppelschritte = 3,3fache Länge
  7. Sprinten und fliehen: ca. 30-100 Körperlängen (Kaninchen erreichen bis zu 80km/h)
  8. Haken schlagen: Eine weite Fläche, ca. 5×8 Körperlängen

Allein diese Zahlen verdeutlichen bereits den Platzbedarf, den ein Tier in unterschiedlichen Situationen benötigt und zeigt wohl deutlich, dass ein Käfig überhaupt nicht geeignet ist.

Die Pflege

Die Tiere bedürfen einer regelmäßigen Pflege damit sie gesund bleiben und um Krankheitszeichen rechtzeitig erkennen zu können. Beschäftigt sich der Halter viel mit dem Tier wird er auch schnell Auffälligkeiten entdecken gegenüber einem Halter, der die Tiere nur füttert, ausgemistet und somit seltener beobachtet.

Gesundheitskontrolle

Eine Gesundheitskontrolle sollte zweimal im Monat durchgeführt werden. Dabei sollte auf die folgenden Punkte besonders geachtet werden. Der Afterbereich, Krallenpflege, Gewichtskontrolle und allgemeiner Gesundheitscheck. Zur allgemeinen Gesundheitskontrolle sollten alle Krankheitsanzeichen ausgeschlossen werden. Wenn man sich unsicher ist, sollte ein Tierarzt aufgesucht werden.
Leidet ein Tier häufiger an einer bestimmten Erkrankung, sollte es häufiger kontrolliert werden.

Für Schlachtkaninchen ist mittlerweile sogar vorgeschrieben, dass diese min. zweimal am Tag auf ihre Gesundheit hin überprüft werden müssen. Wenn Sie unsicher sind oder spezielle Fragen haben, sollten Sie besser einen Tierarzt aufsuchen. Das Personal in einer Zoohandlung ist für spezielle Fälle und Fragen mit Sicherheit nicht unbedingt der beste Ansprechpartner. Wer einen Internetzugang hat, kann auch auf dieser Seite viele Informationen erhalten http://www.kaninchenwiese.de.

Das oberste Gebot sollte jedoch sein:

bevor man überhaupt Tiere anschafft, sollte man sich zuvor gründlich über die Bedürfnisse der Tiere informieren und sich darüber im Klaren sein ob man solche Verantwortung und den damit verbundenen Aufwand tatsächlich auf sich nehmen will.


Quellenangabe: http://www.kaninchenwiese.de

Merkblatt zur Kleintierhaltung - Hühner

herausgegeben durch den Schrebergarten-Verein Wedel e.V.

Zuerst einmal müssen wir ausdrücklich betonen, dass eine Kleintierhaltung nach dem BKleingG nicht statthaft ist. Unser Verein hat sich allerdings vor langer Zeit schon dagegen entschieden und duldet eine Kleintierhaltung, in einem gewissen Rahmen. Allerdings müssen alle Tierhalter bedenken, dass die Stadt Wedel, als unserer Verpächter, die Einhaltung des BKleingG von uns einfordern kann. In dem Fall wäre unsere Duldung der Kleintierhaltung im Garten mit sofortiger Wirkung hinfällig, da das BKleingG über unseren eigenen Beschlüssen steht – und besonders dann, wenn unsere Beschlüsse mit dem BKleingG nicht im Einklang sind.

Da wir aber ein gutes Verhältnis mit der Stadt Wedel haben und gegen eine Kleintierhaltung bereits seit vielen Jahrzehnten keine Einwände vorgebracht wurden, sehen wir auch für die Zukunft keinerlei Probleme.

Von Zeit zu Zeit stellen wir Entscheidungen allerdings erneut auf den Prüfstand. So wurde auch die Frage der Kleintierhaltung erneut beleuchtet. Wir sind allerdings zu der Auffassung gelangt, dass die Tierhaltung gerade für Kinder, eine Bereicherung sein kann. Das bedeutet allerdings nicht, dass die Erwachsenen damit aus der Verantwortung sind. Wir werden bei Verstößen der Tierhaltung, mit sofortiger Wirkung widersprechen. Die Tiere müssen dann abgeschafft werden. Eine Neuerung in der Kleintierhaltung wird eine zahlenmäßige Begrenzung sein.

Es wird in unserem Verein also weiterhin eine Tierhaltung genehmigt. Wir werden allerdings in diesem Zusammenhang einige grundlegende Bedingungen an die Haltung knüpfen, um den Tieren somit den Weg zu einer artgerechten Haltung zu ebnen. Dieses wollen wir Ihnen in Form dieses Merkblattes näherbringen. Unter der am Ende genannten Quellenangabe können jederzeit weitere und detailliertere Informationen bezogen werden.

Grundsätzliches

Das Huhn ist zwar domestiziert, aber dennoch steckt noch jede Menge eines Wildtieres in ihm. Und somit stellt es auch artspezifische Ansprüche an seine Haltung. Selbst in einem kleinen Garten kann man sich natürlich Hühner halten. Man sollte allerdings stets die Hühnerrasse wählen die mit dem zur Verfügung gestellten Platz auch gut zurechtkommt. Wenn sie Ihre Hühner freilaufend halten wollen, also der Garten gehört den Hühnern, können Sie das sicherlich machen, aber…

  1. Müssen Sie dafür sorgen, dass die Tiere nicht in andere Gärten gelangen.
  2. Ist diese Art der Gartennutzung im Schrebergartenverein auch nicht erwünscht.
  3. Nett angelegte Beete wären dann auch zwecklos, denn Hühner haben eine eigene Anschauung über das Aussehen ihres Reviers – und das geht keinesfalls konform mit der menschlichen Anschauung.
  4. Somit kommt eigentlich für uns auch nur die Haltung in einem eingegrenzten Areal in Frage.

Was gehört alles zu einer artgerechten Haltung

  1. Ausreichend Platz für den Auslauf (entspr. Flächenangebot)
  2. Schutz gegen Feinde von oben. Das Verhalten ist den Tieren nach wie vor angeboren. Es sollten also schutzbietende Bäume und Sträucher vorhanden sein oder eine überdachte Fläche
  3. Genügend Platz zum scharren
  4. Und die Möglichkeit auch ein Sandbad nehmen zu können – also entsprechende sandige Flächen vorhalten.
  5. Das Verhältnis von Hähnen zu Hennen ist zu beachten. Das kann je nach Rasse und Größe unterschiedlich sein. Bei großen Rassen ist es z.B. 1 Hahn auf 6-7 Hennen.
  6. Im Schrebergartenverein Wedel ist eine zahlenmäßige Begrenzung auf 5 Tiere festgeschrieben.

Wie viel Platz für die Hühnerhaltung

Natürlich ist, wie bei jedem anderen Tier auch, ein Mindestplatzangebot einzuhalten. Auch der Platzbedarf orientiert sich natürlich an der Größe und der Rasse. So benötigen z.B. Zwerghühner ein Drittel weniger des Platzbedarfs gegenüber großen Hühnerrassen. Normalerweise heißt es ja „Weniger ist mehr“ aber hier ist es natürlich auf jeden Fall umgekehrt – „je mehr, desto besser“.

Um den Platzbedarf ein wenig zu konkretisieren, gibt es natürlich auch eine Faustformel: ein großes Huhn benötigt 10m² an Auslauffläche. Für den Stall ist die Berechnung 1m² Grundfläche für maximal 5 Hühner. Die Stallfläche kann so klein bemessen werden, wenn der Auslauf dafür die entsprechende Fläche ausweist.

Da wir bei uns im Schrebergarten-Verein Wedel maximal 5 Tiere zulassen, ergibt sich daraus folglich eine Gesamtfläche (Auslauf und Stall) von 51m².

Impf- und Meldepflicht bei Hühnerhaltung

Wer sich Hühner halten will, Genehmigung des Schrebergartenverein Wedel vorausgesetzt, muss auch einige rechtliche Dinge beachten. So müssen Hühner bei dem zuständigen Veterinäramt und der Tierseuchenkasse gemeldet werden. Die Meldebescheinigungen sind dem Schrebergartenvereinsvorstand in Kopie unaufgefordert auszuhändigen. Sollten überhaupt, bei unser zugelassenen Stückzahl, Kosten durch die Tierseuchenkasse erhoben werden, so sind diese sehr gering und sollten von einer Haltung nicht abschrecken. Nähere Informationen können Sie sich natürlich bei der Tierseuchenkasse einholen.

Der Tierhalter hat die Pflicht alle 3 Monate seine Tiere gegen die Newcastle Krankheit zu impfen. Sollten innerhalb von 24 Stunden mindestens 3 Tiere verenden ist unverzüglich ein Tierarzt hinzuzuziehen um letztendlich die Vogelgrippe zumindest auszuschließen.

Auch wichtig zu wissen: die Behörden können aus tierseuchenrechtlichen Gründen eine Salmonellen-Impfung vom Halter verlangen.

Impfen hört sich immer sehr spektakulär an. Die meisten Impfungen erfolgen aber über das Trinkwasser der Tiere. Ausgenommen ist die Marek’sche Krankheit.

Für die Impfung sind bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen. Auch wie das jeweilige Serum angewendet und gelagert werden soll. Diese Informationen sollten auf jeden Fall befolgt werden.

Die Impfung gegen die Newcastle Krankheit ist gesetzlich verpflichtend und sollte für den Ernstfall belegbar sein.

Der ideale Hühnerstall

Das Huhn stellt keine großen Ansprüche. Genügend Platz ist aber durchaus eine Forderung. Auch trocken und verschließbar (Mardersicher) sollte das Hühnerhaus sein. Zugluft ist auch etwas was die Hühner so gar nicht mögen. Und wenn der Stall dann noch Sitzstangen, Futterspender, Trinkgefäße und Legenester besitzt, ist das Hühnerherz glücklich.

Zusätzlich sollte der Halter bedenken ein genügend großes Fenster in den Stall einzubauen, damit der Stall mit genügend gleichmäßigem Licht versorgt werden kann. Aber eine direkte Sonneneinstrahlung muss vermieden werden. Beachtet man das nicht, kann es zum „Federpicken“ führen.

Auch ein Sandbad wird von den Tieren gerne angenommen, falls es das nicht im Auslauf geben sollte. Somit können die Tiere ihrem Reinigungstrieb nachkommen und sich der lästigen Milben entsorgen. Das Sandbad sollte dabei idealerweise aus einer Mischung aus Quarzsand und Holzkohle bestehen.

Je nach Größe der Hühner finden auf einem Quadratmeter Stallfläche maximal 3 mittelgroße Hühner oder 5 Zwerghühner Platz.

Die Sitzstangen sollten alle auf einer Höhe montiert sein, so umgeht man eventuellen Kämpfen um den besten Sitzplatz (je höcher der Sitzplatz = desto besser).

Hühner und der Winter

Die meisten Hühnerrassen kommen mit unseren Temperaturen im Winter zurecht. Nähere Informationen sollte man sich zuvor besorgen. Aber auch das Lichtangebot ist im Winter sehr wichtig. Daher sollte, wie bereits zuvor beschrieben, ein entsprechendes Fenster, richtig dimensioniert, eingeplant werden. Erstens können wir, den Stall nicht vernünftig beleuchten, da wir in unseren Kolonien keinen Strom besitzen und zweitens mögen die Tiere ohnehin kein grelles Licht, da sie dreimal besser sehen können als der Mensch. Idealerweise können 3-4 Watt LED verwendet werden, da diese nicht flackern wie z.B. Neonröhren. So etwas ist auch über Solaranlagen anschließbar. Als Lichtfarbe sollte hier unbedingt kaltweiß verwendet werden – es kommt dem Sonnenlicht am nächsten.

Hühner und ihre Gesundheit

Wie auch wir Menschen haben Hühner im Alter so ihre Probleme. Wie alt Hühner wirklich werden, wenn man sie lässt, weiß man allerdings trotzdem nicht genau. Realistisch ist ein Alter zwischen 5 bis 9 Jahren. Nach zwei Jahren nimmt aber auch schon die Legeleistung ab, was aber völlig normal ist und das Tier deshalb nicht krank ist. Aber auch Krankheiten oder Parasiten können für die einzelnen Tiere oder gar dem gesamten Bestand zum Problem werden. Dem vorzubeugen kann man nur durch eine artgerechte Haltung, sorgfältige Stallhygiene und Einhaltung der Impfzyklen.

Krankheiten gibt es einige. So können die Tiere z.B.

  1. an Durchfall leiden (viele mögliche Ursachen)
  2. von Ektoparasiten befallen werden (Milben und Flöhe die auch durchaus für den Menschen nicht angenehm sein können)
  3. oder Kalkbeinen leiden (verantwortlich hierfür die Grabmilbe)
  4. an Kokzidiose leiden (betrifft überwiegend Jungtiere in den ersten Lebenswochen)
  5. die Mareksche Lähme bekommen (sie fangen an zu humpeln)
  6. die Mykoplasmose (eine seuchenartige Infektion)
  7. sich mit der gefürchteten Newcastle Krankheit infizieren (Geflügelpest oder Pseudo-Vogelpest)
  8. an einem Schnupfen leiden (genau wie wir Menschen auch)
  9. oder von Würmern befallen werden.

Nähere Informationen zu den einzelnen Krankheitsbilder können auch auf der Webseite der Quellenangabe nachlesen werden oder Sie ziehen rechtzeitig einen Tierarzt hinzu.


Quellenangabe: http://www.huehner-haltung.de

Merkblatt zur Kleintierhaltung - Meerschweinchen

herausgegeben durch den Schrebergarten-Verein Wedel e.V.

Zuerst einmal müssen wir ausdrücklich betonen, dass eine Kleintierhaltung nach dem BKleingG nicht statthaft ist. Unser Verein hat sich allerdings vor langer Zeit schon dagegen entschieden und duldet eine Kleintierhaltung, in einem gewissen Rahmen. Allerdings müssen alle Tierhalter bedenken, dass die Stadt Wedel, als unserer Verpächter, die Einhaltung des BKleingG von uns einfordern kann. In dem Fall wäre unsere Duldung der Kleintierhaltung im Garten mit sofortiger Wirkung hinfällig, da das BKleingG über unseren eigenen Beschlüssen steht – und besonders dann, wenn unsere Beschlüsse mit dem BKleingG nicht im Einklang sind.

Da wir aber ein gutes Verhältnis mit der Stadt Wedel haben und gegen eine Kleintierhaltung bereits seit vielen Jahrzehnten keine Einwände vorgebracht wurden, sehen wir auch für die Zukunft keinerlei Probleme.

Von Zeit zu Zeit stellen wir Entscheidungen allerdings erneut auf den Prüfstand. So wurde auch die Frage der Kleintierhaltung erneut beleuchtet. Wir sind allerdings zu der Auffassung gelangt, dass die Tierhaltung gerade für Kinder, eine Bereicherung sein kann. Das bedeutet allerdings nicht, dass die Erwachsenen damit aus der Verantwortung sind. Wir werden bei Verstößen der Tierhaltung, mit sofortiger Wirkung widersprechen. Die Tiere müssen dann abgeschafft werden. Eine Neuerung in der Kleintierhaltung wird eine zahlenmäßige Begrenzung sein.

Es wird in unserem Verein also weiterhin eine Tierhaltung genehmigt. Wir werden allerdings in diesem Zusammenhang einige grundlegende Bedingungen an die Haltung knüpfen, um den Tieren somit den Weg zu einer artgerechten Haltung zu ebnen. Dieses wollen wir Ihnen in Form dieses Merkblattes näherbringen. Unter der am Ende genannten Quellenangabe können jederzeit weitere und detailliertere Informationen bezogen werden.

Grundsätzliches

Mittlerweile erfreut sich das Meerschweinchen nicht mehr nur bei Kindern großer Beliebtheit, auch Erwachsene finden immer mehr Freude an den possierlichen Kerlchen. Aber wie bei jedem Tier müssen auch für Meerschweinchen einige Dinge beachtet und berücksichtigt werden.

Wie schon von Kaninchen bekannt, leben auch diese Nagetiere in sozialen Familienverbänden, die in freier Natur durchaus bis zu 20 Tiere groß sein können. Also stellt auch hier eine Einzelhaltung rechtlich einen Verstoß gegen das Tierschutzgesetz dar.

Auch diese Tierchen müssen sich mit einigen Krankheiten plagen und sind daher auf die Hilfe ihrer Halter angewiesen.

Wenn man es richtigmacht und artgerecht mehrere Tiere hält, kann die Haltung schon recht teuer werden.

Kosten für die Haltung und Anschaffung

  1. Für die Anschaffung eines Tieres, sowie der Grundausstattung ist man schon einmal schnell im 3 stelligen Bereich (ca. 140€)
  2. Für die Futterkosten sollte man über den Daumen mit ca. 10€ pro Woche rechnen.
  3. Dann wären da noch die wöchentlichen Kosten für die Streu
  4. Und selbstverständlich noch Tierarztkosten von mindestens ca. 30€ - und es ist nicht nur mit einem Termin pro Jahr zu rechnen.

Wie viel Platz benötigen die Tiere

Haben die Tiere viel Auslauf, so werden pro Tier 0,5m² Bodenfläche gerechnet. Verbringen die Tiere hingegen den meisten Teil des Tages im Käfig, sollte bereits 1m² pro Tier eingeplant werden. Aber allen Rechenbeispielen zum Trotz – je mehr Fläche den Tieren zur Verfügung gestellt wird, desto artgerechter ist es.

Die Ernährung

Stimmt die Ernährung, geht es den Tieren meistens auch gut. Die Meerschweinchen stellen dabei besondere Anforderungen an ihre Nahrung. Nicht weil sie etwa Gourmets sind, sondern weil ihr Verdauungssystem sehr komplex aufgebaut ist. Aus diesem Grund sollte sich ihr Futter auch stets aus den Grundkomponenten Heu, Grün- (Wiesenpflanzen wie z.B. Sauerampfer, Kamille, Löwenzahn) und Saftfutter (Obst und Gemüse) zusammensetzen. Es ist natürlich schon selbstverständlich, dass immer sauberes Wasser in genügender Menge vorhanden ist.

Das Außengehege

Die ganzjährige Haltung im Außengehege stellt normalerweise kein Problem dar. Da wir aber hier von einer Haltung im Schrebergarten sprechen und damit auch eine tägliche Kontrolle/Fütterung stattfinden muss, auch im Winter, wäre die Haltung in den Wintermonaten wohl eher problematisch bis unrealistisch. In den Monaten Mai bis September sollte darauf geachtet werden, dass sich die Tiere bei warmen Wetter nicht überhitzen können. Es sollte daher für genügend Schattenplätze im Außengehege gesorgt werden. Auch eine abwechslungsreiche Gestaltung des Geheges beugt Langeweile vor und fördert das Wohlbefinden der Tiere.

Ganz sicher müssen die Außengehege ein- und ausbruchssicher gestaltet werden. Einbruchssicher wegen Katzen, Marder, Greifvögel, Füchse und Hunden, da sie diese Tierchen eher als willkommenen Snack betrachten – bei Hunden ist es wohl eher der Jagdtrieb.

Ein spezielles Winterfell bekommen die Tiere nicht. Auch haben die Pfoten keinen besonderen Schutz und sind daher nicht dafür ausgelegt, dass die Tiere etwa im Schnee rumtollen könnten. Da die Tiere ursprünglich aus Südamerika kommen, sollte man die Tiere im Winter nach Hause, in die warme Wohnung, holen.

Auch Meerschweinchen werden krank

Die Krankheitsbilder sind vielfältig. Für viele Krankheitsbilder kann man im Internet nachlesen was zu tun wäre, oder man hat bereits eigene Erfahrungen gemacht. Eine genaue Diagnose kann aber mit Sicherheit nur ein Tierarzt stellen und die geeigneten Maßnahmen ergreifen/empfehlen. Auch eine regelmäßige Krallenpflege sollte durchgeführt werden und zwar immer dann wenn die Tiere nicht auf dem natürlichen Weg ihre Krallen abwetzen können. Geübte Halter können das sicherlich auch selber machen, zumindest kann man es sich aber vom Tierarzt zeigen lassen, denn man kann nicht einfach so schneiden. Ein Teil der Kralle ist mit Blutgefäßen versehen. Schneidet man zu hoch, werden die Tiere verletzt.

Kommunikation und Verhalten

Meerschweinchen sind kommunikativ, was auch lebenswichtig für sie ist. Das ist auch der Grund, warum wenigstens 3 Tiere zusammengehalten werden sollten. Wie bereits für Kaninchen festgestellt, gilt das natürlich auch für Meerschweinchen. Als Partner je ein Tier zu halten funktioniert einfach nicht, da sie komplett unterschiedliche Sprachen sprechen und somit gemeinsam vereinsamen. Daher entspräche eine solche Haltung eher einer Zweckgemeinschaft. Also immer nur Tiere der gleichen Art zusammenhalten.

Ansonsten sind die Tiere sehr mitteilsam. Der Halter kann verhältnismäßig schnell den Zustand seiner Tiere anhand der Laute erkennen und bei Bedarf entsprechend handeln.

Wenn ein Meerschweinchen beißen sollte, so kann das in der Intensität unterschiedlich ausfallen und aus unterschiedlichen Gründen erfolgen. Ein leichtes Kneifen benutzen die Meerschweinchen, um ihren Unmut auszudrücken. Stärkere Bisse gelten meist Kämpfen um die Rangordnung. Ein Festbeißen erfolgt nur bei großer Angst oder Wut.

Das Zusammenleben von Männchen und Weibchen

Wenn männliche und weibliche Tiere gehalten werden, sollte man über eine Kastration des Männchens nachdenken. Wenn das nicht in Frage kommen sollte, kann man sich nur noch auf reichlich Nachwuchs einstellen, inclusive dem späteren Problem „Wohin mit den Tieren“.


Quellenangabe: http://www.meerschweinsite.de

Merkblatt Gartenteich

Herausgegeben vom Schrebergarten-Verein Wedel e.V.

Allgemeines

mit diesem Merkblatt wollen wir Ihnen ein paar Informationen zum Gartenteich geben. Das könnte auch durchaus eine Entscheidungshilfe sein ob ein Gartenteich angelegt werden soll oder nicht. Gartenteiche in Kleingartenanlagen erfreuen sich immer größerer Beliebtheit. Seit 1994 ist ein Gartenteich auch keine bauliche Maßnahme mehr die nicht mit dem BKleingG in Einklang gebracht werden kann. Im Gegenteil, das BKleingG ist somit die rechtliche Grundlage einen Teich in seiner Parzelle errichten zu dürfen. In dem § 3 wird sich dabei auf den Umwelt- und Naturschutz bezogen. Und diese Bereiche deckt ein Teich auf jeden Fall ab, fördert er doch den Lebensraum von vielen Tieren und Pflanzen die sich im und um den Teich niederlassen.

Seit 2015 wurde auch unsere Satzung diesbezüglich angepasst. Daher werden in den Schätzungen ab diesem Jahr auch Gartenteiche in die Bewertung mit einbezogen.

Achtung!! Gartenteiche müssen allerdings von der Baukommission, bevor man mit dem Bau beginnt, genehmigt werden.

Zusätzlich kann ein Teich auch als natürliches Wasserreservoir verwendet werden. Dieses sollten Sie aber nur ab einer entsprechenden Größe nutzen, da die empfindlichen Biotope schon bei kleinsten Veränderungen empfindlich reagieren können. Wenn man einen Teich plant, könnte man unter Umständen den Überlauf in eine Zisterne planen, um auf diesem Weg noch zusätzliches Gießwasser zu gewinnen. Hilfreich wäre natürlich, wenn eine Pumpe, möglichst noch mit Filter, betrieben werden könnte. Das ist allerdings bei uns schwierig, da generell kein Strom in unseren Gartenanlagen vorhanden ist. Aber mit einer Solaranlage kann hier auch durchaus einiges realisiert werden.

Wenn die richtige Bepflanzung gewählt wurde, so sorgt diese auf natürlichem Weg für die Sauerstoffversorgung des Wassers und der darin lebenden Organismen.

Rechtliches

Häufig ist der Kleingärtner aber verunsichert, da mit der Errichtung eines Teiches auch eine neue Komponente in den Garten gelangt die eine Verkehrssicherungspflicht verlangt. Im Schadenfall kann das nicht unerhebliche Konsequenzen nach sich tragen.

In der Vergangenheit waren die Gerichte der Meinung, dass die Verkehrssicherungspflicht grundsätzlich beim Eigentümer liegt. Hiernach waren entsprechende Schutzmaßnahmen zu treffen um Kinder im Vorschulalter, von denen noch nicht unbedingt zu erwarten ist, dass sie Gefahren vollumfänglich erkennen, zu schützen.

Nun hat der Bundesgerichtshof die frühere Auffassung in einem Urteil vom 20.09.1994 relativiert, dem auch die ständige Rechtsprechung seit dem folgt (Quelle:Juris):

Grundsätzlich hat derjenige, der Gefahrenquellen schafft oder unterhält, zum Zwecke der Gefahrenabwehr im Rahmen des ihm Möglichen und Zumutbaren Maßnahmen zu treffen, die ein verständiger und umsichtiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren (Sprau in: Palandt, Kommentar zum BGB, 67. Auflage, § 823 Rn. 48; BGH VersR 1992, 844, 845; BGH VersR 06, 803). Das gilt auch für den Schutz von Kindern. Hierbei sind in besonderem Maße diejenigen Gefahren zu beachten, die ihnen aufgrund ihrer Unerfahrenheit, ihres Leichtsinnes und Spieltriebes drohen. Daher muss jeder Grundstückseigentümer ausreichende und auf Dauer angelegte Schutzmaßnahmen ergreifen, um Kinder vor Unfällen als Folge ihrer Unerfahrenheit und Unbesonnenheit zu schützen. Dies gilt insbesondere dann, wenn ihm bekannt ist oder sein muss, dass sie sein Grundstück - befugt oder unbefugt - zum Spielen benutzen, und die Gefahr besteht, dass sie dabei Schaden erleiden können.

Allerdings ist nicht jeder abstrakten Gefahr durch vorbeugende Maßnahmen zu begegnen; eine absolute Sicherheit kann und muss nicht gewährleistet werden. Die Absicherungsverpflichtung des Grundstückseigentümers findet ihre Grenze in der vernünftigen Vorsicht und dem nach den Umständen des Einzelfalls Zumutbaren.

In dem Urteil des BGH, 6. Zivilsenat vom 20.09.1994, VI ZR 162/93 wurde folgendes ausgeführt (Bei diesem Fall fiel ein Kind in einen Gartenteich, wobei das Grundstück nicht durch einen Zaun gesichert war):

„Kleinkindern im Alter des Klägers fehlt allerdings noch die Einsicht in die Notwendigkeit der Respektierung von Grundstücksgrenzen. Es bestand daher, wie das Berufungsgericht mit Recht annimmt, die nicht ganz fernliegende Möglichkeit, dass der Kläger seinem Erkundungsdrang folgend die verhältnismäßig geringe Entfernung von 15 bis 20 Metern überwinden und bis zum Grundstück der Beklagten vordringen werde. Allein diese Möglichkeit verpflichtete die Beklagten jedoch nicht zu besonderen Sicherungsvorkehrungen am Zierteich in ihrem Garten. Denn sie konnten sich darauf verlassen, dass der Kläger von seinen Eltern oder anderen Personen hinreichend beaufsichtigt werden würde. Jedermann weiß, dass Kleinkinder ständiger Aufsicht bedürfen, damit sie sich nicht Gefahren in ihrer Umgebung aussetzen, die sie aufgrund ihrer Unerfahrenheit und Unbesonnenheit noch nicht erkennen und beherrschen können. Diese Gefahren sind für sie allgegenwärtig; sie können schon aus Gegebenheiten erwachsen, die für jeden anderen gänzlich ungefährlich sind. Zur Abwehr dieser Gefahren ist zu allererst der Aufsichtspflichtige zuständig, weil ein umfassender Schutz für kleine Kinder nur durch ihre Beaufsichtigung gewährleistet ist“.

Wir raten auf jeden Fall das Grundstück zu umzäunen, sei es mit einem Zaun und/oder mit einer Hecke, denn dann wurde der Verkehrssicherungspflicht bereits ausreichend und vorbeugend Folge geleistet und man bewegt sich auf jeden Fall auf der sicheren Seite. Sei noch zu erwähnen, dass eine abgeschlossene Eingangspforte selbstverständlich dazugehört. Ihnen als Pächter obliegt generell die Verkehrssicherungspflicht auf der gepachteten Parzelle. Das betrifft nicht nur Gartenteiche, sondern auch Gehwege, Lauben, Regentonnen und alles von denen letztendlich eine Gefahr für Dritte ausgehen könnte. Als Pächter haben Sie bei der Vertragsunterzeichnung die Verkehrssicherungpflicht vom Verein auf sich übertragen und sind daher für alle Folgen selber verantwortlich.

Tipps zu Bau und Pflege eines Teiches

Hierzu existiert natürlich jede Menge Fachliteratur und hier alles dazu unterzubringen würde den Rahmen eines Merkblattes sprengen. Wir möchten aber ein paar kleine Tipps geben um zumindest den Anfang der Planung etwas zu erleichtern.

Der Standort

Die Standortwahl ist ganz und gar nicht unwichtig. Wird der Teich in einem Bereich gebaut der nur schattig ist, dann werden mit Sicherheit jede Menge Bäume in der Nähe sein. Das bedeutet, dass im Herbst viel Laub in den Teich fällt und damit ein hoher Nährstoffeintrag stattfindet. Das Algenwachstum wird dadurch immens begünstigt. Dem kann nur begegnet werden, indem der Teich in der entsprechenden Jahreszeit mit einem Netz überspannt wird oder das Laub abgesammelt oder der Teich ausgesaugt wird.

Steht der Teich zu sonnig, können die Pflanzen leiden und das Algenwachstum wird ebenfalls begünstigt. Dann heizt sich das Wasser schneller auf und irgendwann bricht die thermische Schichtung zusammen. Das Teichwasser zirkuliert deshalb ständig und befördert die Nährstoffe vom Teichgrund nach oben. Die Algen danken es mit noch stärkerem Wachstum. Alte und abgestorbene Algen sinken zu Boden. Der einsetzende Zersetzungsprozess verbraucht wieder Sauerstoff. Und irgendwann kippt das Wasser und wird zur stinkenden Kloake. Das Leben im Wasser kann nicht mehr existieren.

Am optimalsten ist daher eine Lage, in der der Teich nur für ca. 4-6 Stunden von der Sonne beschienen wird.

Bei andauernder Hitze über Tage/Wochen oder bei nicht optimaler Teichlage kann man sich überlegen dem Teich Sauerstoff zuzuführen. Entweder in Form von Sauerstofftabletten, gibt es im Fachhandel, und/oder durch Sauerstoffpumpen.

Die Größe

Ein Gartenteich sollte eigentlich nicht kleiner als 5m² sein, da kleinere Größen ökologisch betrachtet keinen Sinn machen. Auch kann sich bei solch kleinen Teichen keine entsprechende Fauna richtig entwickeln. Zudem erwärmen sich kleine Teiche sehr schnell und es können dann die bereits oben aufgeführten Probleme auftreten. Wie in unserer Bauordnung festgeschrieben, darf der Teich 5% der Gartenfläche einnehmen, maximal jedoch höchstens 20m². Wenn man Fische im Teich halten möchte sollte eine Tiefe von 120cm in der Tiefwasserzone vorgesehen werden. Bis zu dieser Tiefe sollte das Wasser im Winter, in unseren Breitengraden, nicht gefrieren und die Fische können in dieser Tiefe unbeschadet überwintern.

Der Teichgrund

Da keine Becken aus Beton gemauert werden dürfen und die Herbeischaffung und Entsorgung größerer Fertigplastikbecken durchaus problematisch sein kann, bietet sich flexibler Grund aus Teichfolie an. Auch ist die Teichfolie eine wesentlich preiswertere Alternative und ist wesentlich anpassbarer für die eigene Teichmuldenmodellierung. Aber man sollte auf jeden Fall daran denken keine nährstoffreichen Substrate als Teichgrund in den Teich einzubringen. Will man eine gewisse Grundschicht einbringen, so sollte es ein Sand-Kiesgemisch sein mit einer Körnungsgröße bis 32mm. Aber auch hier sei angemerkt: es wird sich durch absterbendes Pflanzenmaterial und sich zersetzende Blätter ohnehin nach und nach eine erdige Schicht bilden und auch die kleinen Kiesel bedecken. Der Teichgrund wird also nicht immer so sauber bleiben wie er am Anfang ausgesehen hat.

Tiere im und am Teich

Wurde der Teich entsprechend gestaltet, so stellen sich auch schnell von selbst viele Tierarten wie Frösche, Libellen und Wasserläufer ein. Auch Teichlurche sind plötzlich da, man sieht sie allerdings selten, da sie sich gut verstecken. Aber auch Blindschleichen und Ringelnattern halten sich gerne in Gärten auf in denen sich Teiche befinden. Bilden solche Biotope doch ihr natürliches Umfeld. Zudem sind die Tiere für uns Menschen auch völlig ungefährlich.

Auch mit dem Einsetzen von Wassertieren, wie z.B. Fröschen, sollten sie vorsichtig sein, da viele Tierarten unter Naturschutz stehen. Aber wie bereits erwähnt, geht die Besiedelung des Teiches von selber. Auf Fischbesatz sollte man am Anfang auf jeden Fall erst einmal verzichten bis sich der Teich im Gleichgewicht befindet. Später sollten auch nicht zu viele Fische eingesetzt werden, da durch sie natürlich auch Larven und Eier von anderen Wassertieren gefressen werden. Ist der Teich im Gleichgewicht können die Fische sich auch selber versorgen und müssen nicht zusätzlich noch gefüttert werden, was eine weitere Verunreinigung des Wassers bedeuten würde und somit das Gleichgewicht im Teich schneller aus dem Gleichgewicht bringen kann.

Die Fische

Die Frage ob man sich Fische in den Teich setzt oder nicht muss jeder für sich entscheiden. Setzt man allerdings Fische ein, so ist für ein gesundes Mengenverhältnis zu sorgen. Da Fische erfahrungsgemäß auch noch wachsen nachdem sie eingesetzt wurden, gibt es eine Faustformel nach der eine vernünftige Anzahl berechnet werden kann.

Man geht bei einem Fisch von 10cm Länge davon aus, dass dieser etwa 60Liter Wasser (Lebensraum) benötigt. Da die Tiere ja auch noch wachsen, sollte gleich der vierfache Wert angesetzt werden. Dieser Wert ist dann noch mit dem 2,5 bis 3.fachen zu multiplizieren. Somit würde dieser Fisch nach 1 bis 2 Jahren und einer Körperlänge von dann 25cm bereits einen Wasserbedarf von 600L - 720L haben. Wenn jetzt auch noch Fischarten eingesetzt werden sollen die zu den Schwarmfischen gehören und von denen man mindestens 20 Exemplare zusammen einsetzen sollte, dann kann man sich schnell ausrechnen wie der Lebensraum schrumpft. Und natürlich haben die Fische kein Keuschheitsgelübde abgelegt. Es kommen im Laufe der Zeit immer neue Fische hinzu. Und wenn es dann keine natürlichen Feinde wie Reiher und Schlangen gibt……

Daher sollte die Devise eigentlich immer sein – weniger ist mehr.

Bedenken Sie bei den Berechnungen bitte auch, das 1.000L des Teichvolumens für die Pflanzen reserviert bleiben. Ebenso sollte ein entsprechendes Volumen für evtl. eingebrachten Teichgrund abgerechnet werden. Erst die verbleibende Zahl steht dem Fischbesatz zur Verfügung.

Die Pflege

Wurde ein Teich gut geplant und angelegt, hält sich die Pflege in Grenzen. Aber ganz ohne Einsatz geht es dann doch nicht. Eine ständige Kontrolle sollte auf jeden Fall durchgeführt werden. Die Algen und insbesondere die Fadenalgen sollten in den problematischen Zeiten kontinuierlich abgesammelt werden. Das kann man sehr gut mit einem aufgerauhten Stock bewerkstelligen. Man taucht ihn in das „Fadenalgennest“ und dreht ihn. Die Fadenalgen wickeln sich dabei wie die Spagetti auf der Gabel auf.

Laub und abgestorbene Pflanzenteile sollten aus dem Teich entfernt werden und bei Bedarf der überschüssige Teichschlamm mit einem Teichsauger abgesaugt werden. Dadurch beugt man einem Nährstoffüberangebot vor.

Wenn Algen mit im Handel erhältlichen Mitteln bekämpft werden sollen, so greifen sie niemals zu Mitteln die Kupferionen freisetzen. Die Kupferionen bauen sich nicht ab und reichern das Wasser mit jeder Anwendung weiter an und schädigen so Pflanzen und Tiere nachhaltig.

Die Lebensdauer eines Teiches

Es gibt hierzu in der Fachpresse Schilderungen von langjährigen Erfahrungen. Wir beziehen uns hier einmal auf ein Beispiel mit einer Teichgröße von 100m². Eine solche Größe können wir natürlich in unseren Anlagen nicht erstellen. Es soll aber nur einmal das Verhältnis aufgezeigt werden.

Ein 100m² großer naturbelassener Teich, ohne Fischbesatz, kann, wenn er optimal angelegt wurde, eine Lebensdauer von 14 Jahren erreichen. Wenn zusätzlich noch entsprechende Filtertechnik eingesetzt wird und überzählige Sedimente und Nährstoffe so aus dem Teich entfernt werden, kann sich die Lebensdauer sogar noch einmal um einige Jahr verlängern.

Werden aber Fische eingesetzt, wir gehen von einer optimalen Besatzanzahl aus und verzichten auf eine Filterung, so sinkt die Lebensdauer des Teiches auf nur 7 Jahre.


Merkblatt zum Bewerber

Herausgegeben vom Schrebergarten-Verein Wedel e.V.

Sie sind oder wollen dem Schrebergarten-Verein Wedel e.V. beigetreten um eine Kleingartenparzelle pachten zu können. Die satzungsgemäße Bewirtschaftung macht sehr viel Arbeit, aber sicherlich auch viel Freude. Für das reibungslose Bewirtschaften einer Parzelle sind allerdings einige Regularien einzuhalten. Diese werden Ihnen in Form unserer Satzung, mit den eingefügten Ordnungen, spätestens bei Abschluss des Pachtvertrages für Ihre neue Parzelle ausgehändigt.

Wie bekommen Sie nun eine Parzelle

Ganz einfach: Voraussetzung ist, dass der im Aufnahmeformular ausgewiesene Betrag von uns abgebucht werden konnte. Mit Eingang Ihrer Zahlung kommt Ihr Name auf unsere Bewerberliste, mit den von Ihnen gemachten Angaben, wie Wunschkolonie und finanzielle Obergrenze. Sollten sich hier nachträglich Änderungen ergeben verständigen Sie bitte sofort den Vorstand.

Die Schätzsumme

Kündigt ein Pächter seine Parzelle, so wird der Wert seiner Parzelle von einer unabhängigen, von der Mitgliederversammlung gewählten, Schätzkommission ermittelt. Über diese Schätzung wird ein Schätzbericht erstellt der für den Abgebenden Pächter wie auch für den übernehmenden Pächter verbindlich ist. Der Schätzwert beinhaltet den Pflanzen- und Baumbestand, Wegebefestigungen, Einfriedigungen, Wasseranlage, Laube (ohne Inhalt) u.v.m.. Die Schätzung wird nach den gültigen amtlichen Richtlinien des Landes Schleswig-Holstein, unter Berücksichtigung des Bundeskleingartengesetzes, vorgenommen.

Die Reihenfolge

Mit Ihren Angaben aus dem Aufnahmeformular (Wunschkolonie und finanzielle Obergrenze), dem Schätzwert der gekündigten Parzelle und der Reihenfolge der Bewerberliste ermittelt der Vorstand den nächsten Bewerber, auf den möglichst viele dieser Kriterien zutreffen. Das heißt für Sie, wenn Sie z.B. als finanzielle Obergrenze € 3.000,- angegeben haben, der Schätzwert zwischen € 0,00 und € 3000,- liegt und die Wunschkolonie übereinstimmt, sind Sie für den Vorstand der nächste Bewerber für diese Parzelle.

Das Angebot

Der Vorstand bietet Ihnen in diesem Fall die Parzelle unter Angabe des Schätzwertes telefonisch an. Zeigen Sie Interesse, wird der Vorstand mit Ihnen einen Besichtigungstermin vereinbaren. Sie können dann die Parzelle besichtigen und sich in aller Ruhe entscheiden, ob Sie diese Parzelle übernehmen möchten oder das nächste Angebot abwarten wollen. Sie sind nicht gezwungen, eine angebotene Parzelle zu pachten! Eine Entscheidung Ihrerseits gegen die angebotene Parzelle hat für Sie keinerlei Nachteile, Sie behalten selbstverständlich Ihren Platz in der Bewerberliste. Wie auch immer Ihre Entscheidung ausfallen sollte, verständigen Sie bitte umgehend den Vorstand telefonisch davon.

Die Entscheidung

Entscheiden Sie sich für die Übernahme der besichtigten Parzelle, steht einer Pacht durch Sie nichts mehr im Wege. Beachten Sie bitte unbedingt bei Gesprächen mit dem Vorpächter: Nur der Vorstand entscheidet darüber, wer Nachfolgepächter wird, nicht der abgebende Pächter (Vorpächter). Eine Nichtübernahme durch Sie von nicht im Schätzbericht aufgeführten Gegenständen (z.B. Laubeninhalt) hat keinen Einfluss auf die Vergabe der Parzelle durch den Vorstand, Sie sind also nicht gezwungen hier etwas zusätzlich zu übernehmen das nicht Ihren Vorstellungen entspricht.

Der Pachtvertrag

Der Vorstand vereinbart dann mit Ihnen und dem Vorpächter den Übergabetermin für die Parzelle. An diesem Termin erfolgt auch die Pachtvertragsunterzeichnung.

Richten Sie sich bitte darauf ein, dass die Schätzsumme zzgl. der Übergabekosten in bar an den Vorpächter bzw. den Vorstand gezahlt werden muss.

Die Zahlung ist in Gegenwart des Vorstandes, bei Übergabe der Parzelle, vorzunehmen und wird auf dem Schätzbericht und dem Gartenübergabe-Protokoll quittiert.


Schrebergarten-Verein Wedel e.V.
- Der Vorstand -

Merkblatt für den Umgang mit Propangas

zur Verfügung gestellt durch den Schrebergarten-Verein Wedel e.V.

Propangas (Flüssiggas) in den Lauben der Kleingartenanlagen

Propangasinstallationen in den Gartenlauben stellen ein erhöhtes Risiko für Feuerschäden dar. Von den Kleingärtnern kommen daher oft Fragen zur Laubenversicherung (FED) und der Schadensabwicklung bei einem möglichen Feuerschaden durch Propangaseinrichtungen in der Laube.

Da es keine eindeutigen Rechtsvorschriften, Normen und Gesetze zu Propangasanlagen in Gartenlauben gibt, muss jeder Kleingärtner die Sachverständigenprüfung von Propangaseinrichtungen selber organisieren. Grundsätzlich sind nämlich Angelegenheiten von Kleingärtnern untereinander rechtlich wie Angelegenheiten in der Familie zu betrachten. Dieser Artikel soll Kleingärtnern eine Orientierungshilfe geben, welche Prüfvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallgefahren beim Einsatz von Propangas-Anlagen zu beachten sind.

1. Was macht die Handhabung mit Propangas so gefährlich?

Hoher Druck

In den handelsüblichen Gasflaschen herrscht immer ein Überdruck von ca. 10 bar, welcher durch einen Druckminderer herunter geregelt werden muss, um z. B. einen Herd zu betreiben. Der Leitungsdruck in Wohnhäusern beträgt dagegen ca. 50 mbar, mit denen ein vergleichbarer Herd betrieben wird. Der Überdruck der Propangasflasche ist somit mindestens 200-fach höher als in den Wohnräumen. Jede Propangasflasche ist folglich besonders hochwertig hergestellt und muss sorgfältig ausgerüstet und überwacht werden.

Besondere Eigenschaften

Propangas sinkt sehr schnell zu Boden und breitet sich dann wie Wasser aus. Da das Gas sehr träge ist, dauert es lange, bis es sich mit Luft vermischt. Es könnte zu einer Ansammlung von Gas unter der Laube kommen, welche wiederum eine hohe Feuer- und Explosionsgefahr birgt, denn schon sehr geringe Mengen von ausgeströmtem Flüssiggas können ein hoch explosives Gas/Luftgemisch bilden.

Kennzeichnung des Standortes der Gasflaschen

Bei einem Laubenbrand wird natürlich auch eine Gasflasche erheblich erhitzt, d. h. der Druck in der Flasche steigt. Die rechtzeitige Kühlung der Gasflasche durch die Feuerwehr muss daher gewährleistet werden. Deshalb sollten die Gasschränke speziell gekennzeichnet sein. Bei einem Zerknall der Gasflasche sind Feuerwehrleute und andere Passanten nicht nur der Splitterwirkung der Flasche sondern auch dem dabei entstehenden Feuerball ausgesetzt.


Anmerkung des Vorstandes vom 29.12.2015
Auf Anfrage bei der Feuerwehr Wedel zu diesem Thema, erhielten wir die folgende Aussage:
Die Feuerwehr Wedel wisse um die Gasflaschen, die sich in den Gartenlauben befinden. Es wäre nicht erforderlich die Gasflaschen in besonders gekennzeichneten Gasschränken zu lagern. Außerdem brennen Gasflaschen kontrolliert über die Öffnung, auf dem das Ventil sitzt, ab. Somit bestehe grundsätzlich keine Explosionsgefahr. Die Aussage bezieht sich auf 5Kg und 11Kg Gasflaschen.


2. Was Kleingärtner wissen und beachten sollten:

Für Propangasanlagen in Gartenlauben der Kleingartenvereine gibt es keine gesetzlichen Rechtsverordnungen, welche turnusmäßige Prüfungen festlegen, wie es beispielsweise bei Wohnwagen auf Campingplätzen vorgeschrieben ist. Es gibt aber allgemeine Prüfvorschriften für Propangasanlagen, damit diese sicherheitstechnisch einwandfrei betrieben werden können, an die sich Kleingärtner halten müssen.

Die Prüfung einer fest installierten Propangasanlage besteht aus einer äußeren Prüfung, einer Druckprobe sowie einer Funktionsprüfung der gesamten Anlage. Die Prüfung muss grundsätzlich durch Sachverständige erfolgen. Das Ergebnis der Prüfung sollte schriftlich mit Unterschrift und Prüfstempel belegt werden, damit der Kleingärtner im Schadenfall einen Nachweis seiner Sorgfaltspflicht vorlegen kann. Prüfungen von fest installierten Propangasanlagen müssen nach derzeitigen Vorschriften mindestens alle 5 Jahre wiederholt werden und sind natürlich preislich günstiger, wenn ein Verein alle Anlagen zusammen durch einen Sachverständigen prüfen lässt. Außerdem hat der Verein die Gewissheit, dass die Propangasanlagen in seiner Kleingartenanlage sicherheitstechnisch geprüft sind. Natürlich sollte immer eine Prüfung durch den Sachverständigen erfolgen, sobald Änderungen an der Gasanlage vorgenommen werden, die die einwandfreie und sichere Funktion der Gasanlage beeinflussen könnte.

Mobile Propangasanlagen sind jene Einrichtungen, bei denen das zu betreibende Verbrauchsgerät (Herd, Grill usw.) mittels Schlauch und Druckminderer an die Gasflasche angeschlossen wird. Die folgende Aufzählung enthält nur einige wichtige Punkte, die es zu beachten gilt:

  • Flexible Schläuche dürfen nicht unter Hochdruck, also nicht direkt an das Flaschenventil angeschlossen werden!
  • Propangasschläuche, die der gesetzlichen Zulassungsnorm entsprechen, sind orange gefärbt und außen alle 25 cm mit der Druckklasse und dem Zulassungskennzeichen versehen.
  • Bei mobilen Propangasanlagen gibt es keine festgelegten Prüfvorschriften für die gesamte Anlage, da diese ständig bewegt werden kann bzw. andere Geräte angeschlossen werden können. Die Geräte, Gasflasche, Druckminderer und Schläuche müssen letztendlich vor jedem Gebrauch auf ihre einwandfreie Funktionstüchtigkeit hin geprüft werden: Sind alle Anschlussteile, Schläuche, Druckregler, Geräte usw. in Ordnung?
  • Schläuche und Druckminderer sollten alle 4 Jahre erneuert werden.
  • Auch bei mobilen Propangasanlagen dürfen nur nach TÜV- und DIN Vorschriften zugelassene Schläuche, Druckregler, Ventile, Geräte usw. verwendet werden.
  • Alle Verbrauchsgeräte müssen mit elektromechanisch wirksamen Zündflamm- und Gasmangelsicherungen ausgestattet sein.
  • Durchbohrungen in der Laubenwand (z. B. um die Verbindung zur Gasflasche herzustellen) müssen über besondere Schutzrohre gesichert sein. Eigene Konstruktionen, bei denen Materialien und Geräte ohne TÜV-Zulassung (bzw. DIN-Norm) verwendet werden, sind als grob fahrlässig einzustufen. Im Schadenfall besteht kein Versicherungsschutz! Zusätzlich muss bei Personenschaden mit strafrechtlicher Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft gerechnet werden.

Gasflaschen:

Es gibt gesetzliche Vorschriften zur Handhabung und Lagerung von Gasflaschen, denen auch die Kleingärtner folgen müssen. Vom TÜV zugelassene Gasflaschen erkennen Sie am Typenschild, auf dem auch die Jahreszahl der Prüfung eingeschlagen wird.

  • Gasflaschen müssen alle 10 Jahre von einem Sachverständigen geöffnet und geprüft werden.
  • Gasflaschen müssen stehend transportiert und gelagert werden.
  • Gasflaschen dürfen nicht in der Nähe von Zündquellen gelagert werden.
  • Gasflaschen dürfen nicht in Wohn- und Schlafräumen oder in Kellern gelagert werden.
  • Gasflaschenschränke müssen ausreichende Öffnungen besitzen und von außen gekennzeichnet sein.

Schadenfall:

Bei Feuer- bzw. Explosionsschäden in Kleingartenanlagen, welche durch Propangasanlagen verursacht wurden und Lauben- und/oder Personenschäden mit sich ziehen, untersuchen Ermittlungsbehörden und Staatsanwaltschaft mit gleichem Maßstab wie bei Straßenverkehrsteilnehmern, bei denen Rechtsverordnungen und Gesetze existieren. Gerade deshalb sollten Kleingärtner ihre Sorgfaltspflicht bei der Wartung der Propangasanlage nicht vernachlässigen.

Kommt es durch Fahrlässigkeit zu einem Unfall mit Todesfolge, kann sich letztendlich kein Kleingärtner seiner Verantwortung entziehen.

3. Was der Vereinsvorstand unternehmen sollte:

Bei korrekter Bewertung der Feuer-, Explosions- und Betriebsgefahren in selbst geplanten und errichteten Propangasanlagen besteht in fast jeder Kleingartenanlage Handlungsbedarf. Einer tatsächlichen und latent anzunehmenden nachbarschaftlichen Gefährdung kann nur mit regelmäßigen Sachverständigenprüfungen begegnet werden. Prüfbefunde können rechtlich nur dann verwertet werden, wenn die Sachverständigen staatlich anerkannt und zugelassen sind.

Ein Abstimmungsergebnis bei einer Mitgliederversammlung (z. B. bei der Jahreshauptversammlung) dürfte eindeutig für eine sofortige und anschließend regelmäßige Prüfung aller Propangasanlagen auf dem Vereinsgelände ausfallen. Die eigene Sicherheit sollte es allen Kleingärtnern wert sein!

Versicherer empfehlen Vereinsvorständen, in Ausübung ihrer Sorgfaltspflicht im Verein eindeutige Regelungen für Propangasanlagen in der Mitgliederversammlung durch Beschluss festzulegen. Sie könnten z. B. wie folgt formulieren: „Die in den Lauben im Vereinsgelände betriebenen Propangaseinrichtungen dürfen nur betrieben werden, nachdem der mängelfreie Prüfbefund eines Sachverständigen beim Vorstand vorgelegt worden ist.“

Die Begründung eines solchen Antrags ergibt sich eindeutig aus den Gefahren. Sicherheitstechnisch fehlerhafte Propangasanlagen können Feuer- und Explosionsschäden herbeiführen. Die Anlagen gefährden nicht nur den Betreiber, sondern auch Personen in der unmittelbaren Nachbarschaft, z. B. auch Spaziergänger in der Anlage. Unter Umständen wird der Vereinsvorstand, der den Verein in Person darstellt, zur Verantwortung herangezogen.

Für Campingbusse, Wohn- oder Bauwagen gelten Prüfvorschriften ohne Ausnahme und sind gesetzlich festgelegt. Für den sicheren Betrieb der Propangasanlagen in Gartenlauben muss aber ein besonderer Mitgliederversammlungsbeschluss gefasst werden. Danach würde dann auf dem Kleingartengelände ein zumindest gleich hohes Sicherheitsniveau wie auf Campingplätzen erreicht.

Für Vereinshäuser gelten die Prüfvorschriften für Propangasanlagen immer, wenn bei Vermietung, Vereinsfesten usw. auch Vereinsfremde gefährdet sein könnten. Für deren Sicherheit ist und bleibt in jedem Fall der Vereinsvorstand verantwortlich.

4. Abschließende Bemerkung:

Jeder Kleingärtner, der eine Propangaseinrichtung in seiner Laube betreibt, ist verpflichtet, sich über die gesetzlichen Bestimmungen zu informieren und diese auch einzuhalten. Herstellerhinweise sind genau zu beachten. Bestimmte Geräte dürfen beispielsweise nur im Freien betrieben werden.

Daraus ergibt sich für die Versicherung der Lauben und deren Inventar (FED):
Nicht ordnungsgemäß installierte und geprüfte Propangasanlagen (Flüssiggas), die einen Laubenbrand/Explosionsschaden verursachen, können beim Nachweis der groben Fahrlässigkeit des Kleingärtners zum Verlust des Versicherungsschutzes führen! Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (BGB §§276 f, §§823 ff).


Hauptquelle:
Walter Voß, Joachim Richardt,
Geschäftsführer KVD –Kleingartenversicherungsdienst
7.09 1-3/3, Ausgabenstand 50021010

Merkblatt zur KVD-Laubenversicherung

zur Verfügung gestellt durch den Schrebergarten-Verein Wedel e.V.


Bitte unbedingt beachten!!! Es handelt sich bei dieser Versicherung um eine Gruppenversicherung. Bitte reichen Sie die Anträge nicht direkt bei der Versicherung oder dem Landesverband ein, sondern immer bei der Kontaktperson aus unserem Verein. Das ist notwendig, da der Antrag noch durch den Vorstand unterschrieben werden muss und nur so von der Versicherung anerkannt wird.

Unsere Kontaktdaten:
Versicherungsbeauftragte: Frau Anja Elstner
Hasenkamp 6a
22880 Wedel
Tel: 0176 57807372
Mail:laubenversicherung@schrebergarten.com

Dieses Merkblatt des KVD informiert Sie über die Feuer-, Einbruchdiebstahl-, Vandalismus-, Glasbruch-, Sturm- und Hagelversicherung des Landesverbandes Schleswig-Holstein der Gartenfreunde e. V.

Stand 01.01.2022

Die Datenschutzbestimmungen der Baseler Versicherung finden Sie hier

Teilnahmeberechtigte: Teilnahmeberechtigt sind Vereinsmitglieder von Kleingartenvereinen, die dem Landesverband angeschlossen sind. Grundlage für die Versicherung sind die in diesem Merkblatt aufgeführten Regelungen und Bedingungen. Eine Einzelpolice für die aufgrund ihrer Vereinsmitgliedschaft Teil-nehmenden wird nicht erstellt.
Versicherer: Basler Sachversicherungs-AG, vertreten durch die KVD Kleingarten-Versicherungsdienst GmbH.
Versicherungsnehmer: Landesverband Schleswig-Holstein der Gartenfreunde e. V., Thiensen 16. 25373 Ellerhoop - Tel: 04120-70 68 360 - Internet: www.kleingarten-sh.de

1.FEUER-VERSICHERUNG

Es gelten die Allgemeinen Bedingungen für die Feuerversicherung (AFB 2008 -Fassung Januar 2008-)

  • Gegen Feuerschäden sind die behördlich genehmigten oder gesetzlich zulässigen Baulichkeiten (außer Pergolen) auf dem gepachteten Kleingartengrundstück nach Bundeskleingartengesetz - nachstehend versicherte Gebäude genannt - einschließlich kleingartenüblichen Inhalt zum Neuwert versichert. Einfriedungen, Zäune, Bäume, Sträucher und Stauden sind mitversichert (10% der Inhaltsversicherungssumme, max. 300€), soweit sie in Verbindung mit Laubenbränden vernichtet oder beschädigt werden.
  • Eingeschlossen in die Versicherung sind auch Schäden infolge Blitzschlag, Explosion und Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs.

2.EINBRUCHDIEBSTAHL-VERSICHERUNG

Es gelten die Allgemeinen Bedingungen für die Einbruchdiebstahl- und Raubversicherung (AERB 2008)

  • Gegen Einbruchdiebstahlschäden einschließlich Vandalismus ist der kleingartenübliche Inhalt in den versicherten Gebäuden zum Neuwert versichert.

Gebäudebeschädigungen:schadenbedingt erforderliche Kosten für die Beseitigung von Schäden, die durch das gewaltsame Eindringen in die versicherten Gebäude verursacht wurden, werden bis max. 700,00 E erstattet. Bei Vereinbarung einer Höherversicherung des Inhaltes erhöht sich die Erstattung um 10% der Höherversicherungssumme.

Beispiel:Inhaltsversicherungssumme .............. 4.000,00 €

= Höherversicherungssumme ............ 2.000,00 €

= Erhöhung der Erstattung ................... 200,00 €

3.GLASBRUCH-VERSICHERUNG

Es gelten die Allgemeinen Bedingungen für die Glasversicherung (AGIB 94 -Fassung 2012-). Gegen Glasbruchschäden ist die Verglasung der versicherten Gebäude und Frühbeetkästen auf dem Kleingartengrundstück versichert. Die Ersatzleistung hierfür beträgt max. 1.000,00€ je Schadenereignis.

4.STURM-VERSICHERUNG

Es gelten die Allgemeinen Bedingungen für die Sturmversicherung (AStB 2008)

  • Gegen Sturm- und Hagelschäden sind die versicherten Gebäude auf dem Kleingartengrundstück (außer Pergolen) versichert. Außen an der Laube angebrachte, genehmigte Gebäudebestandteile (Überdachungen und Vordächer) sind bis zu 500,00 € je Schadenereignis mitversichert.
  • Unmittelbare Folgeschäden am kleingartenüblichen Inhalt werden unter Berücksichtigung einer bestehenden Unterversicherung bis max. 2.000,00 € entschädigt.

5.GRUNDVERSICHERUNG

  • Versicherungsjahr ist das Kalenderjahr. Es sind nur Jahresbeiträge möglich. Für Mitglieder, die der Versicherung nach dem 01.07. eines Jahres beitreten, beträgt der Beitrag der Grundversicherung für das Eintrittsjahr 17,50 € *. Versicherungslisten sind bei den zuständigen Vereinen einzusehen. Kündigungen sind mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende schriftlich über den Verein an den Landesverband zu richten, ansonsten verlängert sich das Versicherungsverhältnis unter der Voraussetzung, dass die Folgebeiträge jeweils spätestens bis zum 31.12. des dem aktuellen Versicherungsjahr vorausgehenden Jahres bezahlt werden, automatisch um ein weiteres Jahr. Bei Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein/Verband erlischt das Versicherungsverhältnis und es besteht kein Anspruch auf Erstattung des nicht verbrauchten Versicherungsbeitrages.
  • Jahresbeitrag für die Grundversicherung .................... 35,00 € *
  • Versicherungssummen:
    Für das Gebäude:
    Feuer, Sturm und Hagel .......................................................
    10.000,00 €
    Glasbruch .............................................................................
    1.000,00 €
    Für den Inhalt:
    Feuer, Einbruchdiebstahl, Vandalismus, Sturm und Hagel ...
    2.000,00 €

6.HÖHERVERSICHERUNG

  • Sofern der Wiederaufbauwert (Neuwert) der versicherten Gebäude oder der Wiederbeschaffungswert (Neuwert) der versicherten Sachen die jeweilige Grundversicherungssumme übersteigt, ist zur Vermeidung einer Unterversicherung eine ausreichende Höherversicherung abzuschließen.Höchstversicherungssummen insgesamt:
    Gebäude ...................................................
    40.000,00 €
    Inhalt .........................................................
    10.000,00 €
  • Jahresbeiträge pro 500,00 € Höherversicherung:
    a)
     Gebäude:
     Feuer, Sturm und Hagel ..............................
     1,00 € *
    b)
     Inhalt:
     Feuer, Einbruchdiebstahl, Vandalismus .....
     4,00 € *

7.ZUSATZVERSICHERUNG

  • Solaranlage: Solarmodule (Panele) inklusive Befestigungen auf dem Dach der Laube können zu einem Bruttojahresbeitrag und Gebühr von 10,00 € je 200,00 € Versicherungssumme gegen die Gefahren Feuer, Diebstahl, Sturm und Hagel versichert werden. In Verbindung damit kann das in den versicherten Gebäuden vorhandene Zubehör der Solaranlage im Rahmen der Inhaltsversicherung mitversichert werden. Die Inhalts-versicherungssumme muss mindestens um den Wiederbeschaffungswert des Zubehörs erhöht werden.
  • Stromaggregate können gegen die Gefahren Feuer, Einbruchdiebstahl, Vandalismus, Sturm und Hagel zu einem Jahresbeitrag in Höhe von 7,00 € * je 500,00 € Versicherungssumme versichert werden.

8.ENTSCHÄDIGUNGSLEISTUNGEN

  • Gebäude-Versicherung: Feuer/Sturm und Hagel
    Wenn die vereinbarte Versicherungssumme nicht dem Neubauwert der versicherten Gebäude entspricht, ist eine ausreichende Höherversicherung (siehe Punkt 6.) zu beantragen, damit keine Unterversicherung be-steht. Notwendige Aufräumungs- und Abbruchkosten für den durch Feuer-, Sturm- oder Hagelschaden entstandenen Schutt der versicherten Gebäude werden zusätzlich bis zur Höhe der Gebäudeversicherungssumme über-nommen. Bei Totalschaden werden, sofern die ordnungsgemäße Entsorgung des durch das versicherte Schadenereignis entstandenen Schuttes nachgewiesen ist und der Pachtvertrag zum Zeitpunkt des Eintritts des Schadens nicht gekündigt war, zwei Drittel der Versicherungssumme (Zeitwert) vor dem Wiederaufbau gezahlt. Vor Zahlung der Restentschädigung sind die Wiederherstellungskosten durch Vorlage prüffähiger Originalrechnungen – nachstehend Originalrechnungen genannt - nachzuweisen. Falls der Nachweis des Wiederaufbaus unterbleibt, entfällt der Anspruch auf Zahlung des restlichen Drittels. Wird nicht innerhalb von drei Jahren nach Schadeneintritt abgerechnet, ist der Regulierungsanspruch verjährt.
  • Inhalt-Versicherung: Feuer/Einbruchdiebstahl/Vandalismus
    Wenn die vereinbarte Versicherungssumme nicht dem Wiederbeschaffungswert des versicherten Inhalts entspricht, ist eine ausreichende Höherversicherung (siehe Punkt 6.) zu beantragen, damit keine Unterversicherung besteht. Bei Totalschaden werden zunächst 50% der vereinbarten Inhaltsversicherungssumme (Zeitwert) gezahlt. Vor Zahlung der Restentschädigungssumme sind die Wiederbeschaffungskosten durch Originalrechnungen nachzuweisen. Falls der Nachweis der Wiederbeschaffung unterbleibt, entfällt der Anspruch auf Zahlung der restlichen 50%. (Verjährung siehe Punkt 8.1).
  • Nach Regulierung eines Totalschadens erlischt das Versicherungsverhältnis, so dass die wiedererrichteten Gebäude und der kleingartenübliche Inhalt neu versichert werden müssen.

9.SONDEREINSCHLÜSSE

  • Einfacher Diebstahl von auf dem gepachteten Kleingartengrundstück der/des Versicherten befindlichen Sachen, die der Gartenbewirtschaftung dienen (z.B. Schubkarren, Leitern), sofern diese aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht in den versicherten Gebäuden untergebracht werden können und glaubhaft nachgewiesen ist, dass diese fest veran-kert oder anderweitig angeschlossen waren, sind bis max. 250,00 € je Versicherungsfall mitversichert;
  • Schäden an Einfriedungen/Zäunen und Demontage von Gebäudebestandteilen, die in Verbindung mit einem Einbruch in die versicherten Gebäude verursacht werden, sind bis max. 200,00 € mitversichert.
  • Schäden durch Überspannung infolge Blitz sind bis 10% der Gebäude- bzw. Inhaltsversicherungssumme ohne Selbstbeteiligung mitversichert.

10.BEGRENZUNGEN, MITVERSICHERT SIND

1.
Garten- u. Arbeitskleidung bis max.
250,00 €
2.
Lebensmittel zum kurzen Aufenthalt bis max.
30,00 €
3.
TV-Gerät inkl. DVB-T-Receiver bis max.
250,00 €
4.
Audiogeräte (Radio, MP3-Player, Lautsprecher) bis max.
100,00 €
5.
Kleintiere (Hühner/Kaninchen) zum Schlachtwert, max.
50,00 €
6.
Hochdruckreiniger bis max.
150,00 €
7.     
Bohrmaschine, Stichsäge und Akkuschrauber mit 10 % der Inhaltsversicherungssumme, bis zu einem Gesamtwert von 300,00 €
(Wert des Einzelgerätes max. 100,00€)

11.AUSSCHLÜSSE

Bargeld; Urkunden; Sparbücher; Wertpapiere; Schmucksachen; Edelsteine; Perlen; Briefmarken; Münzen; Medaillen; alle Sachen aus Edelmetall; Pelze; handgeknüpfte Teppiche und Gobelins; Ölgemälde; Aquarelle; Zeichnungen; Graphiken; Plastiken; über 100 Jahre alte Sachen und Antiquitäten; Kameras, Ferngläser, optische Geräte und deren Zubehör; Brillen; Waffen; Jagdgeräte; Munition; Jagdtrophäen; Geräte und Maschinen, die nicht der Gartenbewirtschaftung dienen (außer Punkt 10.6 und 10.7); über den Rahmen des gartenüblichen hinaus vorhandener Inhalt; Gartenerzeugnisse und Pflanzen; Vögel und Bienenvölker; Geräte der Unterhaltungs- bzw. Kommunikationselektronik, deren Ton- bzw. Datenträ-ger und Zubehör (außer Punkt 10.3 und 10.4); Kunststoffgewächshäuser (sofern nicht gesondert, mindestens in Höhe des Gesamt-Neuwertes des Gewächshauses gemäß Anmeldeformular mitversichert); Schleifgeräte; Kreissägen; Sat-Anlagen; Solaranlagen und Zubehör (sofern nicht ge-sondert gem. Punkt 7.1 mitversichert); Stromaggregate (sofern nicht gesondert gem. Punkt 7.2 mitversichert); Spielsachen und Spielgeräte; Mu-sikinstrumente; alkoholische Getränke; (Wasser-) Pfeifen und Zubehör; Tabak-Waren; Fahrräder und Mofas, Kraftfahrzeuge aller Art und deren Anhänger ; Wasserfahrzeuge; Gegenstände, die nicht dem Versicherten gehören (fremdes Eigentum); Sachen, die sich am Schadentag nur vorübergehend (kürzer als drei Monate) in der Laube befunden haben; in der Glasversicherung: Scheiben und Platten aus Kunststoff.

12.ERLÄUTERUNGEN ZUM VERSICHERUNGSSCHUTZ

Die versicherten Gebäude und deren kleingartenüblicher Inhalt sind zum Neuwert versichert. Kleingartenüblich ist der Inhalt, (Laubeneinrichtung z.B Möbel, Küchengeräte, Geschirr) der in seiner Ausführung dem Charakter des Kleingartens entspricht und für den kurzen Aufenthalt erforderlich ist, sowie die Geräte und Maschinen, die zur Gartenbewirtschaftung dienen.

Unterversicherungsverzicht (Inhalt): Sofern eine Inhaltsversicherungssumme von mindestens 4.000,00 € abgeschlossen ist, erfolgt bei der Inhaltsversicherung bis zur Höhe der Versicherungssumme keine Anrechnung einer Unterversicherung.

Vandalismus: Zerstörung und Beschmutzung des versicherten kleingartenüblichen Inhalts nach einem Einbruchdiebstahl in die versicherten Gebäude.

Für versicherte Inhaltsgegenstände werden im Schadenfall ohne Vorlage der Originalrechnungen Schätzbeträge (Zeitwert) erstattet. Nachregulierung erfolgt nach Neuanschaffung und Vorlage der Originalrechnungen. Reparaturkosten sind durch Originalrechnungen nachzuweisen, andernfalls werden hierfür Teilbeträge übernommen. Überhöhte Firmenrechnungen werden nicht anerkannt. Nach Kostenvoranschlag wird grundsätzlich nicht reguliert. Reparaturen können in Eigenleistung oder mit Hilfe von Gartenfreunden durchgeführt werden. In diesen Fällen werden die mit Originalrechnungen belegten Kosten für das schadenbedingt erforderliche Material sowie ein Entgelt für die zur Schadenbeseitigung notwendigen Arbeiten ersetzt (z. Zt. 15,00 € pro Stunde).

Sachen, die sich am Schadentag vorübergehend (bis zu 3 Monaten) in den versicherten Gebäuden befunden haben, sind dem Hausrat-Versicherer der privaten Wohnung zum Ersatz zu melden (Außenversicherung).

13.WAS IST NACH EINTRITT EINES SCHADENFALLES ZU BEACHTEN?

Der durch das Schadenereignis geschaffene Zustand darf - außer bei einer Notreparatur - ohne Erlaubnis des Versicherers nicht verändert werden (Abräumung/Entsorgung), damit eine zweifelsfreie Feststellung der Schadenursache und -höhe nicht erschwert oder unmöglich gemacht wird.
Bei Schäden durch Feuer, Explosion oder Einbruchdiebstahl ist unverzüglich Anzeige bei der Polizei zu erstatten. Feuer-, Sturm- und Hagelschäden sind sofort dem Landesverband zu melden, da gegebenenfalls eine Besichtigung erforderlich ist.
Bei den Vereinen bzw. Verbänden ist die Schadenanzeige erhältlich. Dieses Formular ist vollständig und wahrheitsgemäß auszufüllen. Zur Bearbeitung sind aussagekräftige Fotos des Schadens sowie der Gesamtansicht der Parzelle notwendig. Bei unvollständig oder unleserlich ausgefüllten bzw. nicht eigenhändig unterschriebenen Schadenanzeigen erfolgt keine Bearbeitung. Die ausgefüllte Schadenanzeige mit Anlagen (auch Anzeigebestätigung der Polizei) ist unverzüglich über den Verein dem Landesverband einzureichen.


* Bruttojahresbeitrag und Gebühr
KVD Kleingarten-Versicherungsdienst GmbH · Kaiser-Wilhelm-Ring 12 · 50672 Köln · Telefon (02 21) 91 38 12-0 · www.kvd-versicherungen.de

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