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Die Kündigung

Die Kündigung

Es kommen drei Kündigungsarten zum Tragen.
  • Die häufigste Art ist die Kündigung durch das Mitglied selber. Hier erfolgt die Kündigung in schriftl. Form. Das kann per eMail, mit dem Kündigungsschreiben im Anhang, per Fax oder auch ganz normal mit der herkömmlichen Post erfolgen.

Wichtig ist hierbei der Zeitpunkt der Kündigung. Bei Kündigungsschreiben die bis zum 30.06. des Jahres bei uns eingehen, erfolgt die Kündigung der Parzelle zum 30.11. des Jahres. Gehen Kündigungen nach dem 30.06. des Jahres ein, so erfolgt die Kündigung der Parzelle zum 30.11. des Folgejahres.

Bei Familien- und passiven Mitgliedern erfolgt die Kündigung zum 31.12. des Jahres, unabhängig davon wann die Kündigung eingereicht wurde.

Für die Kündigung können Sie dieses Formular verwenden.
Wird eine Parzelle gekündigt, so sind natürlich auch Auflagen durch den Pächter zu erfüllen bevor die Parzelle an einen Nachfolgepächter übergeben werden kann.

Diese sind:

  • überdachte Flächen > 24m2 zurückzubauen (können nur Altbestände sein.)
  • artfremde Baukörper aus dem Garten zu entfernen (Auflage bei Genehmigung)
  • Waldbäume entfernen (können nur Altbestände sein)
  • Baumstümpfe und gartenfremde Bäume entfernt worden sind
  • sämtliches Inventar ist zu entfernen oder an den Nachpächter zu übergeben.
  • der Garten ist von Unrat und Unkraut zu befreien
  • Die 2. Art ist die Kündigung durch den Verein, bzw. durch den geschäftsführenden Vorstand. Diese Variante ist glücklicherweise nicht sehr häufig anzutreffen, muss aber von Zeit zu Zeit leider durchgeführt werden. Hier sind dann Satzungsverstösse der Grund die zu der Kündigung führen. In besonders schweren Fällen kann der Verein mit Hilfe eines Rechtsbeistandes auch die Zwangsräumung einleiten lassen.
  • Die 3. Art ist eher eine Tragische. In dem Fall ist der Pächter verstorben. Der Pachtvertrag erlischt mit dem Tod des Pächters und der Garten fällt automatisch wieder an den Verein. Das Pachtverhältnis ist mit sofortiger Wirkung beendet (Sterbedatum). Ist ein Familienmitglied auf der Parzelle eingetragen, so kann dieses den Garten als Pächter übernehmen. Es wird dann nur eine Umschreibgebühr von 25,00 € fällig. Eine Wertermittlung der Parzelle entfällt in diesem Fall.

Egal welche Kündigungsart vorliegt, wird immer automatisch der Garten für eine Wertermittlung, durch die unabhängige Wertermittlungskommission, freigegeben. Die einzige Ausnahme ist die zuvor beschriebene Familienumschreibung unter Punkt 3.

Das Wertermittlungsprotokoll der Parzelle erhält dann der Pächter, bzw. die Erben. Sollten Auflagen, die durch die Wertermittlungskommission gemacht wurden, nicht zum Zeitpunkt der Übergabe erfüllt sein, so wird die im Wertermittlungsprotokoll dokumentierte Abzugssumme von der Wertermittlungssumme in Abzug gebracht und vom Verein einbehalten. Erfüllt der Nachfolgepächter dann die Auflagen, so bekommt er die einbehaltene Summe ausbezahlt und somit den Garten letzten Endes um diese Summe günstiger.

Sollte ein Garten derart vermüllt und/oder verwildert sein, sodass die Parzelle vor der erneuten Verpachtung zuerst wieder hergerichtet werden müsste, so werden die entstehenden Kosten dem abgebenden Pächter/Erben in Rechnung gestellt. Entweder wird der Betrag von der Wertermittlungssumme einbehalten oder wenn die Wertermittlungssumme nicht ausreichen sollte, der Restbetrag in Rechnung gestellt.

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