Wichtig ist hierbei der Zeitpunkt der Kündigung. Bei Kündigungsschreiben die bis zum 30.06. des Jahres bei uns eingehen, erfolgt die Kündigung der Parzelle zum 30.11. des Jahres. Gehen Kündigungen nach dem 30.06. des Jahres ein, so erfolgt die Kündigung der Parzelle zum 30.11. des Folgejahres.
Bei Familien- und passiven Mitgliedern erfolgt die Kündigung zum 31.12. des Jahres, unabhängig davon wann die Kündigung eingereicht wurde.
Für die Kündigung können Sie dieses Formular verwenden.
Wird eine Parzelle gekündigt, so sind natürlich auch Auflagen durch den Pächter zu erfüllen bevor die Parzelle an einen Nachfolgepächter übergeben werden kann.
Diese sind:
Egal welche Kündigungsart vorliegt, wird immer automatisch der Garten für eine Wertermittlung, durch die unabhängige Wertermittlungskommission, freigegeben. Die einzige Ausnahme ist die zuvor beschriebene Familienumschreibung unter Punkt 3.
Das Wertermittlungsprotokoll der Parzelle erhält dann der Pächter, bzw. die Erben. Sollten Auflagen, die durch die Wertermittlungskommission gemacht wurden, nicht zum Zeitpunkt der Übergabe erfüllt sein, so wird die im Wertermittlungsprotokoll dokumentierte Abzugssumme von der Wertermittlungssumme in Abzug gebracht und vom Verein einbehalten. Erfüllt der Nachfolgepächter dann die Auflagen, so bekommt er die einbehaltene Summe ausbezahlt und somit den Garten letzten Endes um diese Summe günstiger.
Sollte ein Garten derart vermüllt und/oder verwildert sein, sodass die Parzelle vor der erneuten Verpachtung zuerst wieder hergerichtet werden müsste, so werden die entstehenden Kosten dem abgebenden Pächter/Erben in Rechnung gestellt. Entweder wird der Betrag von der Wertermittlungssumme einbehalten oder wenn die Wertermittlungssumme nicht ausreichen sollte, der Restbetrag in Rechnung gestellt.