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Unsere Satzung und Ordnungen

Unsere Satzung und Ordnungen

Die Mitgliederversammlung des Schrebergarten-Vereins Wedel e.V. hat am 14. Juni 2022, unter dem unten aufgeführten geschäftsführenden Vorstand, folgende überarbeitete Satzung und Ordnungen beschlossen:

-- Der Vorstand --

1. Vorsitzender
2. Vorsitzender
Schriftführer und komm. Rechnungsführer

Andreas Neumerkel
Wolfgang Jansen
Rainer Zengel
Satzung des Schrebergarten-Verein Wedel e.V.
§ 1 - Name, Sitz, Rechtsform
  • Der Verein führt den Namen Schrebergarten-Verein Wedel e.V., er hat den Sitz in Wedel und umfasst den Gemeindebereich Wedel.
  • Er kann freiwilliges Mitglied des Kreisverbandes Pinneberg der Kleingärtner e.V. sein. Über die Mitgliedschaft entscheidet die Jahresmitgliederversammlung.
  • Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Pinneberg unter der Nummer VR 105 eingetragen und ist gemeinnützig im Sinne des Vereins- und Kleingartenrechts.
  • Gerichtsstand ist Pinneberg
§ 2 - Zweck und Ziel

Der Schrebergarten-Verein Wedel e.V. mit Sitz in Wedel fördert die Nutzung von Kleingärten für nicht erwerbsmäßige gärtnerische Nutzung zur Eigenversorgung sowie für Erholungszwecke im Sinne des BKleingG.
Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung (AO). Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

Der Zweck des Vereins umfasst insbesondere:

  • Land anzupachten und an seine Mitglieder zur kleingärtnerischen Nutzung weiter zu verpachten sowie diesen Besitz rechtlich zu sichern.
  • Durch Fachberatung und gegenseitige Hilfe seine Mitglieder zu befähigen, in geordneter Arbeitsweise unter Berücksichtigung ökologischer Gesichtspunkte Qualitätserzeugnisse für den eigenen Bedarf zu erzielen.
  • Insbesondere den Anbau von Obst und Gemüse bzw. die Anlage von Freizeitgärten zu fördern.
  • In Gemeinschaftsarbeit die Gesamtanlagen nach Gesichtspunkten der gartenbaulichen Zweckmäßigkeit und Schönheit unter Beachtung hierfür vom Landesbund der Kleingärtner Schleswig - Holstein e.V. herausgegebenen Richtlinien auszugestalten sowie nach Möglichkeit Gemeinschaftseinrichtungen zu schaffen, welche geeignet sind, der Erholung und Pflege des Gemeinschaftssinnes zu dienen, und insbesondere die Schaffung von Grünflächen, die auch der Allgemeinheit zugänglich sind. Hierbei ist die Erziehung der Jugend zur Naturverbundenheit besonders zu beachten.
§ 3 - Mitgliedschaft
  • Die Mitgliedschaft kann jede voll geschäftsfähige Person erwerben, welche gewillt ist, einen Garten zum eigenen Bedarf zu bewirtschaften.
  • Der Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft hat durch schriftliche Erklärung, auf den dafür vorgesehenen Beitrittserklärungen, dem Vorstand gegenüber zu erfolgen. Dieser entscheidet über die Aufnahme. Er ist nicht verpflichtet, eine Ablehnung des Aufnahmeantrages zu begründen. Die Mitgliedschaft beinhaltet keinen Rechtsanspruch auf die Zuteilung einer Gartenparzelle.
  • Mit erfolgtem Eintritt erkennt das Mitglied die Satzung, die Geschäftsordnung, die Beitragsordnung, die Gartenordnung, die Wasserordnung, die Richtlinien zum Bau einer Gartenlaube sowie die Richtlinien über das Halten von Tieren in Kleingärten und die Brennordnung sowie alle, zu jeder Zeit, existierenden Ordnungen als für sich verbindlich an und stimmt der elektronischen Verwaltung seiner für die Führung der Vereinsgeschäfte notwendigen persönlichen und der sich aus dem Pachtvertrag für eine Kleingartenparzelle ergebenen Daten zu. Seine Daten werden gemäß Bundesdatenschutzgesetz (EUDatenschutzgrundverordnung) verwaltet. Eine Datenschutzerklärung liegt jedem Beitrittsantrag und dieser Satzung bei. Zugleich übernimmt das Mitglied die Verpflichtung, sämtliche satzungsgemäß ergangenen Beschlüsse der Vereinsorgane anzuerkennen und zu befolgen.
  • Mitglieder können auch solche Personen werden, die das Kleingartenwesen fördern und unterstützen wollen oder sich um das Kleingartenwesen besondere Verdienste erworben haben (passive Mitglieder) oder solche Personen, die Verwandte 1. Grades (Töchter, Söhne oder Ehepartner) eines aktiven Mitgliedes sind (Familienmitglieder).
  • Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Eingang der Zahlung des Beitrages und ggf. der Gebühren. Unabhängig vom Datum des Eintritts oder einer eventuellen unterjährigen Beendigung der Mitgliedschaft sind stets der volle Jahresbeitrag bzw. die vollen Gebühren für das ganze Jahr zu zahlen.
  • Vereinsmittel dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile in ihrer Eigenschaft als Mitglied und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigen.
  • Jedes Mitglied ist verpflichtet seine E-Mail bei Eintritt in den Verein bekanntzugeben, soweit eine E-Mailadresse vorhanden ist. Ist das Mitglied zu einem späteren Zeitpunkt im Besitz einer E-Mail, so ist diese dem Vorstand nachzumelden. Der Verein möchte mit Nutzung der elektronischen Medien Kosten einsparen und Korrespondenz, soweit sie in Textform versendet werden darf, vorrangig über diesen Weg verteilen. (siehe auch hierzu § 10 Ziff. 5 besondere Pflichten)
§ 4 - Beendigung der Mitgliedschaft
  • Die Mitgliedschaft ist nicht vererblich oder übertragbar. Sie endet mit dem Tod, Austritt oder Ausschluss des Mitgliedes.
    • Die Mitgliedschaft eines Mitglieds endet des Weiteren automatisch, wenn das Mitglied in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren keinen Vereinbeitrag entrichtet hat.
  • Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Schluss des Geschäftsjahres (§ 13) mit einer Kündigungsfrist von ½ Jahr erfolgen. Er ist durch einen eingeschriebenen, an den Vorstand gerichteten Brief, zu erklären.
  • Der Ausschluss aus dem Verein oder die Kündigung der Parzelle kann erfolgen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solch wichtiger Grund ist insbesondere gegeben, wenn
    • das Mitglied grob schuldhaft gegen die von ihm gemäß § 3 Absatz 3 übernommenen Verpflichtungen oder die Verpflichtungen nach § 10 verstößt,
    • dem Mitglied die Erfüllung seiner Verpflichtungen gemäß § 3 Absatz 3 oder gemäß § 10 nicht mehr möglich ist,
    • das Mitglied seinen Beitrag nicht entrichtet.
    Über den Ausschluss bzw. die Kündigung der Parzelle beschließt der geschäftsführende Vorstand mit einfacher Mehrheit. Dem betroffenen Mitglied soll vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Bei einem erstmaligen Verstoß prüft der geschäftsführende Vorstand pflichtgemäß, ob eine Abmahnung ausreichend ist. Gegen den Beschluss zum Ausschluss bzw. zur Kündigung der Parzelle kann das Mitglied Beschwerde beim Schiedsausschuss einlegen. Die Beschwerde ist mit eingeschriebenem Brief innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des durch den geschäftsführenden Vorstands gefassten Beschlusses an den Verein zu richten. Wird die Beschwerde nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt endet die Mitgliedschaft bzw. der Pachtvertrag zum ausgesprochenen Kündigungstermin, spätestens zum Ablauf der Beschwerdefrist. Während der Beschwerdefrist und des Beschwerdeverfahrens ruhen die Rechte des Mitglieds nach Ablauf des Kündigungs- bzw. Ausschlusstermins.
  • Bei Beendigung der Mitgliedschaft verliert das ausscheidende Mitglied jegliches Anrecht auf das Vereinsvermögen.
  • Bei Beendigung der Mitgliedschaft durch Ausschluss endet ein Pachtvertrag für eine Kleingartenparzelle mit dem Tage, an dem der Ausschluss wirksam wird, bzw. zu dem Termin, zu dem das Mitglied satzungsgemäß seinen Austritt aus dem Verein erklärt hat (§ 4 Abs.2).
  • Eine Entschädigung für die gepachtete Kleingartenparzelle kann erst erfolgen, wenn ein geeigneter Nachfolgepächter durch den geschäftsführenden Vorstand für die Parzelle gefunden wurde. Aber nur dann,wenn die Kündigung nicht nach §9 Ziffer 1, bzw. §8 Ziffer 1 oder 2 BundesKleingartenGesetz erfolgte.
§ 5 Organe
  • Organe des Vereins sind:
    • der Vorstand
    • der erweiterte Vorstand
    • die Jahresmitgliederversammlung
    • die außerordentliche Mitliederversammlung
    • die Kolonieversammlung
    • der Schiedsausschuss
§ 6 - Der geschäftsführende Vorstand
  • Der geschäftsführende Vorstand (im folgendem als Vorstand bezeichnet) besteht aus:
    • der 1. Vorsitzenden
    • der 2. Vorsitzenden
    • der Schriftführer
    • der Rechnungsführer
    Er ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Die Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.
  • Je 2 Mitglieder des Vorstandes, von denen eine(r) die/der 1. Vorsitzende sein soll, vertreten gemeinschaftlich den Verein nach außen. Für Angelegenheiten untergeordneter Bedeutung können sie anderen Personen schriftlich Vollmacht erteilen. Zur Überwachung der übertragenen Angelegenheiten bleiben sie jedoch verpflichtet.
  • Der Vorstand wird von der Jahresmitglieder-versammlung im Regelfall für die Zeit von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Amtsdauer des Vorstandes läuft solange, bis ein neuer Vorstand durch eine Jahresmitgliederversammlung oder eine außerordentliche Mitgliederversammlung ordnungsgemäß gewählt ist.
  • Jedes Vorstandsmitglied kann durch Beschluss der Jahresmitgliederversammlung oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung aus wichtigem Grund, besonders bei Pflichtverletzung oder Unfähigkeit mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder vorzeitig abberufen werden.
  • Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.
  • Der Vorstand entscheidet über die Zuweisung von Gartenparzellen nach Rücksprache mit dem Obmann/der Obfrau.
  • Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlungen und die Sitzungen des erweiterten Vorstandes ein.
  • Der Vorstand ist nach Bedarf oder auf Antrag von zwei seiner Mitglieder einzuberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von zwei Vorstandsmitgliedern, darunter die/des 1. Vorsitzende(n) oder bei ihrer/seiner Abwesenheit die/des 2. Vorsitzende(n). Bei der Beschluss-fassung entscheidet die Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des 1. Vorsitzenden, bei ihrer/seiner Verhinderung die der/des 2. Vorsitzenden. Wird ein Vorstandsmitglied wegen eigener Betroffenheit von der Abstimmung ausgeschlossen, ist der verbliebene Vorstand trotzdem beschlussfähig. Auch ohne Zusammenkunft ist ein Beschluss gültig, wenn ihm alle Mitglieder des Vorstandes schriftlich zustimmen.
  • Der Schriftführer ist für die satzungsgemäße Erstellung der Protokolle und ihre sorgfältige Aufbewahrung verantwortlich. Die Aufbewahrung kann elektronisch erfolgen. Unterliegen Dokumente bestimmten gesetzlichen Bestimmungen, so ist eine Aufbewahrung auch in Papierform notwendig
  • Sofern der Verein Mitglied des Kreisverbandes ist, vertritt der Vorstand den Verein in den Mitgliederversammlungen. Es gilt § 6 Ziff. 2 und 8 entsprechend. Hat der Verein mehr als 4 Stimmen oder sind die Vorstandsmitglieder verhindert, dann wählt der erweiterte Vorstand die fehlenden bevollmächtigten Vertreter. Jeder Vertreter hat eine Stimme. Die Zusammenfassung der Stimmen des Vereins auf einen Vertreter ist zulässig.
  • Scheiden Vorstandsmitglieder während ihrer Amtsdauer aus, gilt folgende Regelung: Scheidet nur ein Vorstandsmitglied aus, so führen die verbleibenden drei Vorstandsmitglieder die Geschäfte des Vorstandes bis zur nächsten Jahresmitgliederversammlung weiter. Es ist den verbleibenden Vorstandsmitgliedern gestattet, ein Vereinsmitglied komm. für das nicht besetzte Ehrenamt, bis zur nächsten Jahreshauptversammlung, bestimmen und einsetzen zu können. Scheidet mehr als ein Vorstandsmitglied aus, so sind in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung Ersatzwahlen für den Rest der Amtsdauer durchzuführen. Die Ersatzwahl hat unverzüglich unter Einhaltung der in § 8 Ziff. 4 enthaltenen Einladungsfrist von einer Woche zu erfolgen.
  • Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer konkreten Auslagen. Darüber hinaus kann ihnen durch die Jahresmitgliederversammlung eine allgemeine Aufwandsentschädigung gewährt werden.
  • Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
  • Dem Vorstand sind In-Sich-Geschäfte gemäß §181 BGB gestattet. Sie müssen dem erweiterten Vorstand nachträglich vorgelegt, erläutert und glaubhaft belegt werden. Die Begrenzung der hierfür aufzuwendenden Geldmittel beträgt max. 2.000 € jährlich.
  • Der Vorstand darf zur Aufgabenerledigung notwendige Ausschüsse berufen, die beratende Funktion haben.
§ 7 - Der erweiterte Vorstand
  • Der erweiterte Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und den Obleuten. Aus dem Kreis interessierter Mitglieder werden, ebenso wie der geschäftsführende Vorstand (§ 6 Ziff. 3), bis zu drei Beisitzer von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Beisitzer sind stimmberechtigte Mitglieder des erweiterten Vorstandes.
    • Vorsitzender der Wertermittlungskommission
    • Baukommission
    • Wenn vorhanden, der Fachberater des Vereins.
  • Der Datenschutzbeauftragte, die Revisoren und der UBF-Beauftragte haben das Recht an den Sitzungen des erweiterten Vorstandes teilzunehmen, sowie Rederecht.
    • Der Vereinsvertreter ist UBF-Beauftragter des Vereins und vertritt die Vereinsbelange bei der Stadt Wedel (UBF-Ausschuss) und wird von der Mitgliederversammlung, im Regelfall im jeweiligen Kommunal-Wahljahr, für die Wahlperiode gewählt oder bei vorzeitigem Ausscheiden ein neuer Vertreter für die verbleibende Wahlperiode gewählt.
  • Für die Mitglieder des erweiterten Vorstandes, die während ihrer Amtsdauer ausscheiden, gilt, soweit es sich um Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands handelt, § 6 Ziff. 11 entsprechend. Soweit es sich um Revisoren handelt, sind in der nächsten Jahresmitgliederversammlung für den Rest der Amtsdauer Ersatzwahlen vorzunehmen. Soweit es sich um Beisitzer handelt, sind in der nächsten Jahresmitgliederversammlung für den Rest der Amtsdauer Ersatzwahlen vorzunehmen. Für während ihrer Amtsdauer ausscheidende Obleute treten deren satzungsgemäß gewählte Vertreter für den Rest der Amtsdauer des Obmannes in den erweiterten Vorstand ein.
  • Der erweiterte Vorstand wird vom Vorstand nach Bedarf, mindestens aber zweimal im Jahr einberufen. Die Einladung muss mindestens zwei Wochen vorher unter Beifügung der Tagesordnung erfolgen.
  • Dem erweiterten Vorstand obliegt:
    • die Entgegennahme der Berichte über besondere Geschäftsvorgänge, des Berichtes über die Kassenlage sowie Beschlussfassung hierüber.
    • die vorläufige Festsetzung des Voranschlages für das neue Geschäftsjahr, vorbehaltlich späterer Genehmigung durch die Jahresmitgliederversammlung.
    • die Genehmigung von Überschreitungen einzelner Positionen des Haushaltsvoranschlages.
    • den Beschluss über den Kolonieausbau.
    • die Festsetzung der Pachten.
  • Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind, darunter die/der 1. Vorsitzende oder bei deren/dessen Verhinderung die/der 2.Vorsitzende. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des 1.Vorsitzenden, bei deren/dessen Verhinderung die Stimme der/des 2. Vorsitzenden.
  • Die Namen der anwesenden Mitglieder des erweiterten Vorstandes sind schriftlich niederzulegen. Die gefassten Beschlüsse sind unter genauer Angabe des Abstimmungsergebnisses zu protokollieren. Die Protokolle müssen dem Vorstand innerhalb einer Frist von 30 Tagen in Reinschrift zur Unterzeichnung vorliegen.
  • § 6 Ziff. 12 gilt sinngemäß.
§ 8 - Die Mitgliederversammlung
  • Die Mitgliederversammlung tagt als:
    • Jahresmitgliederversammlung
    • ordentliche Mitgliederversammlung
    • außerordentliche Mitgliederversammlung
  • Die Jahresmitgliederversammlung hat innerhalb des Jahres stattzufinden. Anzustreben ist bis zum 2. Quartal des Jahres. Ist eine Mitgliederversammlung nicht möglich, aus Gründen von höherer Gewalt (z.B. siehe COVID-19), darf die Versammlung in das nächste Jahr verschoben werden. Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand einberufen, wenn er dies für notwendig hält. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn Beschlüsse gefasst werden sollen, die der Jahresmitgliederversammlung obliegen oder wenn ein Zehntel der Mitglieder die Einberufung beantragt.

    Die Mitgliederversammlung kann in Präsenzform, in virtueller Form, per Briefwahl oder in Kombination stattfinden. Die konkrete Form wird bei der Einladung bekanntgegeben.

  • Der Jahresmitgliederversammlung obliegt insbesondere:
    • die Entgegennahme des Jahresberichtes, der Jahresabrechnung, des Kassenberichtes,
    • die Entlastung des Vorstandes,
    • die Beschlussfassung über Beiträge, Erhebung von Umlagen die den gesamten Verein betreffen, Verwertung und Anlegung des Vereinsvermögens sowie Aufnahme von Darlehen,
    • die Genehmigung des Haushaltsvoranschlages,
    • die Wahl des Vorstandes, der Beisitzer, der Revisoren und weiterer Mitarbeiter,
    • Änderungen der Satzung, sowie aller existierenden und neu zu schaffenden Ordnungen
  • Die Einladungen zu den Mitgliederversammlungen erfolgen in Textform mit einer Frist von 1 Woche unter Mitteilung der Tagesordnung durch den Vorstand. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen worden ist.
  • Jedes Mitglied, gem. § 3, hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme.
  • Bei Beschlussfassung sind folgende Stimmenmehrheiten erforderlich:
    • eine 3/4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen bei Satzungsänderungen, Austritt aus übergeordneten Organisationen, bei Verleihung des Ehrenvorsitzes oder der Ehrenmitgliedschaft sowie bei Auflösung des Vereins
    • eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen bei vorzeitiger Abberufung von Vorstandsmitgliedern
    • in allen anderen Fällen gilt derjenige als gewählt der die meisten Stimmen auf sich vereinigt bzw. der Antrag als angenommen, für den die meisten Stimmen abgegeben werden. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung mit Ausnahme von Wahlen, bei denen in solchen Fällen das Los entscheidet.
  • Anträge für die Mitgliederversammlung sind spätestens 4 Tage vor dem Versammlungstermin beim Vorstand schriftlich einzureichen. Während der Versammlung eingebrachte Anträge sind nur zulässig, wenn sie von 1/5 der abgegebenen Stimmen unterstützt werden. Ausgeschlossen sind jedoch Anträge, die der ¾ Mehrheit bedürfen (siehe § 8 Ziff. 6a)
  • Über jede Versammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das spätestens 20 Tage nach der Versammlung in Reinschrift, von dem 1. Vorsitzenden oder der Vertretung und dem Schriftführer unterzeichnet, vorliegen muss. Sämtliche Abstimmungsergebnisse sind zahlenmäßig festzuhalten. Das Protokoll wird in der Vereinszeitung veröffentlicht und kann ab der nächsten Vorstandssprechstunde, die nach der 20-Tagesfrist liegt, eingesehen oder gegen Kostenerstattung angefordert werden. Es gilt 30 Tage nach Veröffentlichung als genehmigt, wenn kein Widerspruch erfolgt.
§ 8a - Schiedsausschuss

Der Schiedsausschuss besteht aus den Mitgliedern des erweiterten Vorstandes ohne die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sowie ohne den Fachberater. Der Schiedsausschuss ist zuständig für Beschwerden gegen Beschlüsse des Vorstandes über Vereinsstrafen, insbesondere über Beschwerden gegen einen verfügten Vereinsausschluss bzw. die Kündigung einer Parzelle. Der Schiedsausschuss handelt und entscheidet gemäß der Schiedsordnung. Gegen Entscheidungen des Schiedsausschusses ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

§ 9 - Die Kolonieversammlung
  • Im Verein werden mehrere Kleingartenanlagen (Kolonien) bewirtschaftet. Jede Kolonie kann nach Bedarf Kolonieversammlungen abhalten, jedoch muss mindestens einmal im Jahr eine Kolonieversammlung stattfinden – solange keine höhere Gewalt, z.B. wie COVID-19, vorliegt. Die Versammlungen sollen bis zum 30.04. des Jahres stattgefunden haben. Der Termin ist dem Vorstand unverzüglich anzuzeigen, damit die Termineinträge auf der Homepage zeitnah erfolgen können. Für jede Kolonie wird ein Obmann, ein Stellvertreter und zusätzlich für Kolonien mit Wasserversorgung ein Wasserobmann und ein Stellvertreter durch die Kolonieversammlung gewählt. Bei Bedarf kann ein Kassenwart durch die Kolonieversammlung gewählt werden. Seine Amtszeit kann bis zu 2 Jahre betragen. Der Obmann führt die Aufsicht in der Kolonie und vertritt den Vorstand bei der Durchführung der Beschlüsse. Seinen Anordnungen ist Folge zu leisten. In größeren Kolonien können mehrere Obleute gewählt werden, wenn der erweiterte Vorstand dies für erforderlich hält.
  • Der Kolonieversammlung obliegen nur die Belange der Kolonie, d.h. es dürfen nur Beschlüsse gefasst werden, die die Ordnung und Gemeinschaftsarbeit innerhalb der Kolonie sowie erforderlichenfalls den Ausgleichsbetrag (§ 10 Ziff. 2) oder den Kolonieausbau betreffen.
  • Bei Wahlen gilt derjenige als gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt, bei Beschlussfassung gilt der Antrag als angenommen, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung, bei Wahlen entscheidet in diesem Fall das Los. Stimmberechtigt sind gewählte Vertreter und die Pächter der Kolonie oder deren als Familienmitglied eingetragene Familienmitglieder. Es ist jedoch nur eine Stimme pro Parzelle zulässig. Das Stimmrecht der gewählten Vertreter der Kolonie wird davon nicht berührt.
  • Die Kolonieversammlungen werden von dem Obmann oder bei dessen Verhinderung von dessen Stellvertreter einberufen und geleitet. Sie sind beschlussfähig, wenn die Formvorschriften für die Einberufung und Beschlussfähigkeit von Mitgliederversammlungen beachtet werden und mindestens ein Vorstandsmitglied anwesend ist. Das Protokoll wird von dem stellvertretenden Obmann oder einem Beauftragten geführt.
  • Die Protokolle werden vom Vorstand in Verwahrung genommen. Sie müssen spätestens 30 Tage nach der Kolonieversammlung dem geschäftsführenden Vorstand (unterschrieben vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer) vorliegen und sind den Pächtern und den gewählten Vertretern der Kolonie spätestens mit der Einladung zur nächsten Kolonieversammlung zuzuleiten.
  • Der Vorstand und der Obmann überwachen die Einhaltung der Bestimmungen der Gartenordnung und die Durchführung der Kolonieversammlungsbeschlüsse.
  • Der Obmann führt eine Liste über die abzuleistende Gemeinschaftsarbeit und ist dem Vorstand gegenüber zur Berichterstattung verpflichtet, falls seine Mahnungen bei Verstößen gegen die Gartenordnung, der Wasserordnung, die Richtlinien zum Bau einer Gartenlaube, die Richtlinien über das Halten von Tieren in Kleingärten, die Brennordnung, den Pachtvertrag, das Bundeskleingartengesetz und gegen die Bestimmungen über die Ableistung von Gemeinschaftsarbeiten erfolglos bleiben. Hierbei ist § 10 der Satzung zu beachten.
§ 10 - Besondere Pflichten der Mitglieder
  • Die Mitglieder haben die Pflicht, an den Mitglieder- bzw. Kolonieversammlungen teilzunehmen und die vom Vorstand als "Fachberatung" bezeichneten Veranstaltungen zu besuchen. Es sind Anwesenheitslisten zu führen.
  • Das Mitglied verpflichtet sich zu Verhalten, welches eine störungsfreie Ausübung der kleingärtnerischen Nutzung der Parzellen gewährleistet. In diesem Sinne verpflichtet sich das Mitglied auch zu Respekt gegenüber Rechtsgütern der übrigen Vereinsmitglieder und des Vereins selbst. Es übernimmt die Verantwortung für das Verhalten von Personen, die durch seine Mitgliedschaft mit den Pachtflächen des Vereins und den Parzellen in Berührung kommen.
  • Die Mitglieder haben darüber hinaus die Regelungen und Pflichten die im aktuell gültigen Bundeskleingartengesetz, im Pachtvertrag, in der Gartenordnung, der Wasserordnung, den Richtlinien zum Bau einer Gartenlaube, den Richtlinien über das Halten von Tieren in Kleingärten, der Brennordnung und allen neuen Ordnungen des Vereins aufgezählten Pflichten der Kleingärtner zu erfüllen, bzw. sich daran zu halten. Sie haben insbesondere ohne Anspruch auf Bezahlung an den vom Vorstand oder von der Kolonieversammlung beschlossenen gemeinschaftlichen Arbeiten zur Erhaltung, Veränderung oder Beseitigung von Einrichtungen für die Kleingärtner teilzunehmen. Diejenigen, die an diesen gemeinschaftlichen Arbeiten aus dringender beruflicher Inanspruchnahme oder sonstiger Verhinderung nicht teilnehmen, haben einen Ersatz zu stellen oder für jede angesetzte Gemeinschaftsarbeit einen Ausgleichsbetrag in die Festkasse der Kolonie zu zahlen. Die Höhe des Ausgleichsbetrages für jede versäumte Gemeinschaftsarbeitsstunde beschließt die Kolonieversammlung.
  • Mitglieder, die an der Gemeinschaftsarbeit nicht teilgenommen haben, erhalten eine Aufforderung zur Zahlung der, durch die Kolonieversammlung festgesetzten, jeweiligen Stundensätze. Die Aufforderung erfolgt durch den jeweiligen Kolonie-Kassenwart. Der Kolonie-Kassenwart verfasst maximal 3 schriftliche Aufforderungen. Danach wird die Angelegenheit dem Vorstand übergeben. Der Vorstand wiederum verfasst maximal 2 Abmahnungen mit der Begründung des wiederholten Satzungsverstoßes. Danach erfolgt die Kündigung.
  • Es gilt immer die Adresse als gültig, die dem Verein durch das Mitglied bekanntgegeben wurde. Da der Verein nur richtige Daten verarbeiten darf, sind die Mitglieder verpflichtet dem Verein Änderungen ihrer Daten, die der Verein für die Mitgliederverwaltung und Rechnungsstellung benötigt, unverzüglich mit dem Änderungsformular oder in Textform (per E-Mail) dem Vorstand anzuzeigen. Betroffene Daten sind Bankdaten, Adressänderungen oder Änderungen von Kommunikationsdaten, wie E-Mail, Telefon und/oder Mobilrufnummer. Kann eine Auslieferung von Informationen an das Mitglied nicht stattfinden, weil Änderungen bei den Kommunikationsdaten nicht bekanntgegeben wurden, ist dem Verein kein Verschulden anzulasten.
§ 11 - Weitere Pflichten für Mitglieder und Verein
  • Beitrags-, Pacht- und Umlagezahlungen sind Bringschulden. Die Höhe und die Fälligkeitstermine richten sich nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung, dem Pachtvertrag und dem Bundeskleingartengesetz.
  • Näheres regelt die Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen wird. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in jedem Fall höherwertiger als der Pachtvertrag, solange es sich um die Höhe der Pacht handelt. Die Beschlüsse dürfen das Bundeskleingartengesetz nicht verletzen.
  • Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  • Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 12 - Beitrags- und Rechnungswesen
  • Alle Ein- und Auszahlungsbelege sind durch zwei Vorstandsmitglieder zu unterschreiben.
  • Der Verein hat bei einem mündelsicheren Geldinstitut ein Konto einzurichten und alle eingehenden Gelder umgehend dort einzuzahlen. Eine Bargeldkasse ist statthaft, muss aber nachvollziehbar geführt sein. Der gesamte Zahlungsverkehr des Vereins ist möglichst bargeldlos abzuwickeln. Von der Mitgliederversammlung werden zwei Revisoren gewählt, von denen jeweils ein Revisor jährlich auf zwei Jahre gewählt wird. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Revisor während seiner Amtsdauer aus, ist in der nächsten Jahresmitgliederversammlung für den Rest der Amtsdauer eine Ersatzwahl vorzunehmen. Sie haben die Kassenführung mindestens einmal im Jahr zu überprüfen, wobei eine Überprüfung unvermutet erfolgen soll. Die Revisoren arbeiten unabhängig vom Vorstand und sind nur der Mitgliederversammlung gegenüber verantwortlich. Sie werden daher zu ihrer Information zu Sitzungen des erweiterten Vorstandes eingeladen.
  • Ihre Arbeit soll sich nicht nur auf Prüfungen der rechnerischen Richtigkeit der Kassenführung beschränken, sondern sie sollen auch darauf achten, dass die Grundsätze einer sparsamen Geschäftsführung eingehalten werden. Ihnen sind zu diesem Zweck alle Unterlagen vorzulegen. Über die Prüfung ist ein Protokoll zu fertigen, das von den Revisoren und dem Rechnungsführer zu unterzeichnen und dem Vorstand vorzulegen ist. Die Revisoren haben der Mitgliederversammlung mündlich zu berichten und können dem Vorstand oder der Mitgliederversammlung Vorschläge unterbreiten.
  • Vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres hat der Vorstand einen Haushaltsvoranschlag aufzustellen, in dem sämtliche Ausgaben durch zu erwartende Einnahmen gedeckt sind. Dieser Haushaltsvoranschlag gilt vorläufig bis zur Bestätigung oder Abänderung durch die Jahresmitgliederversammlung.
§ 13 - Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr, vom 01. Januar bis zum 31. Dezember.

§ 14 - Satzungsänderungen

Satzungsänderungen, mit Ausnahme solcher redaktioneller Art, sind mit der Einladung zur Jahresmitgliederversammlung bekanntzugeben und als Tagesordnungspunkt aufzuführen. Der Vorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen nur redaktioneller Art, vom Amtsgericht oder den Finanzbehörden angeforderte Änderungen oder Ergänzungen dieser Satzung selbstständig vorzunehmen. Über sonstige Satzungsänderungen kann nur eine Mitgliederversammlung mit der in § 8 dieser Satzung festgesetzten qualifizierten Mehrheit beschließen. Finden sich keine 50 von 100 Mitglieder ein (siehe Ziff. 2), so ist erneut unter Wahrung der Einladungsfrist nach höchstens vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen die entsprechenden Beschlüsse fassen kann. Hierauf ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen.

§ 15 - Ehrenmitgliedschaften

Die Jahresmitgliederversammlung kann auf Vorschlag des erweiterten Vorstandes, der einstimmig zu fassen ist, besonders verdiente Vorsitzende bzw. Mitglieder mit einer ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu Ehrenvorsitzenden bzw. Ehrenmitgliedern wählen. Die Zahl der auf diese Weise zu ehrenden Mitglieder ist jedoch auf jeweils einen Ehrenvorsitzenden und höchstens zwei Ehrenmitglieder beschränkt. Die zu Ehrenvorsitzenden oder Ehrenmitgliedern gewählten Mitglieder sind von der Zahlung des Mitgliedbeitrages befreit. Sie haben jedoch, soweit sie einen Kleingarten des Vereins bewirtschaften, andere Kosten wie z.B. Umlagen, Pacht, Wassergeld und dergleichen zu entrichten.

§ 16 - Auflösung
  • Die Auflösung des Vereins kann nur von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die hierzu satzungsgemäß einberufen ist.
  • Zur Beschlussfähigkeit dieser außerordentlichen Mitgliederversammlung ist die Anwesenheit von 50 von 100 der Vereinsmitglieder erforderlich.
  • Zum Auflösungsbeschluss ist eine 3/4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich (§ 8 Ziff. 6a).
  • Durch den Auflösungsbeschluss wird der bisherige Vorstand abberufen.
  • Zu Liquidatoren sind zwei Vereinsmitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit zu wählen. Bisherige Vorstandsmitglieder können zu Liquidatoren gewählt werden.
  • Die Auflösung und Liquidation des Vereins ist durch die Liquidatoren dem zuständigen Amtsgericht und der Aufsichtsbehörde zu melden und die Löschung des Vereins zu beantragen.
  • Dem Kreisverband ist die Auflösung des Vereins mittels Einschreibebrief unter Beifügung einer Abschrift des Versammlungsprotokolls durch die Liquidatoren mitzuteilen, wenn der Verein Mitglied des Kreisverbandes ist.
  • Die Liquidatoren haben alle Forderungen des Vereins einzuziehen und alle Verbindlichkeiten des Vereins aus dem Vereinsvermögen zu begleichen. Alle darüber hinaus verbleibenden Vermögenswerte sind der Stadt Wedel für kleingärtnerische Zwecke zuzuführen.
  • Die Liquidatoren haben die Endabrechnung der Stadt Wedel nach Beendigung der Liquidation unverzüglich einzureichen.
  • Die Liquidatoren haben nach Beendigung der Liquidation sämtliche Akten, Kassenbücher, Belege und sonstige Unterlagen der Stadt Wedel zu übergeben, die sie 10 Jahre lang aufbewahrt. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der § 47 ff des BGB.
§ 17 - Abmahnung und Kündigung im Zusammenhang mit § 10

Hat das Mitglied zwei Abmahnungen durch den Vorstand erhalten, weil es wiederholt gegen den § 10 der Satzung verstößt, so ist der Vorstand, nach § 4 der Satzung, berechtigt eine Kündigung auszusprechen.

§ 18 - Austritt aus der übergeordneten Organisation
  • Der Austritt aus dem Kreisverband kann nur von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die hierzu besonders einzuberufen ist.
  • Zur Beschlussfähigkeit dieser Mitgliederversammlung ist die Anwesenheit von 50% der Vereinsmitglieder erforderlich. Wird die erforderliche Mitgliederzahl nicht erreicht, so kommt §16 Ziffer 3 zur Anwendung.
  • Zum Austrittsbeschluss ist eine ¾-Mehrheit der abgegebenen Ja-/Nein- Stimmen erforderlich (§ 8 Nr. 6a). Die Beschlussfähigkeit (50% der Mitglieder) muss auch zum Zeitpunkt der Abstimmung gegeben sein. Auch hier gilt §16 Ziffer 3, wenn nicht 50 von 100 Mitglieder mit der ersten Einladung erreicht werden.
  • Dem Kreisverband ist durch eine Einladung per Einschreibebrief mit 14-tägiger Frist Gelegenheit zu geben, zu diesem Punkt der Tagesordnung in der Versammlung Stellung zu nehmen.
  • Die Kündigung ist nur halbjährlich zum Ende des Geschäftsjahres des Kreisverbandes zulässig. Die Kündigung ist dem Kreisverband durch Einschreibebrief unter Beifügung einer Abschrift der Versammlungsniederschrift mitzuteilen.
§ 19 – Haftung des Vorstands und sonstiger Vereinsorgane
  • Organmitglieder haften dem Verein für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz. Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins. Ist streitig, ob ein Organmitglied einen Schaden vorsätzlich verursacht hat, trägt der Verein oder das Vereinsmitglied die Beweislast.
  • Sind Organmitglieder nach Satz 1 einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht haben, so können sie vom Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich verursacht wurde.

Diese Satzung wurde am 26.09.2022 durch das Amtsgericht Pinneberg
unter VR 105 PI Nr. 08 in das Vereinsregister eingetragen.

G e s c h ä f t s o r d n u n g
§ 1 - Die Versammlung

Die Versammlung wird von dem 1. Vorsitzenden des Vereins oder dem 2. Vorsitzenden eröffnet und geführt. Auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstands kann aus der Versammlung ein Versammlungsleiter gewählt werden, der von der Mitgliederversammlung bestätigt werden muss. Der Versammlungsleiter besitzt die Ordnungsgewalt. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter. Der geschäftsführende Vorstand und die Revisoren haben am Vorstandstisch Platz zu nehmen.

§ 2 - Das Protokoll

Über die Versammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das von dem Schriftführer des Vereins oder einem durch den Vorstand besonders hierzu bestimmten Mitglied geführt wird. Das Ergebnisprotokoll sollte zusätzlich zu den Ergebnissen von Wahlen und Abstimmungen alle auf der Versammlung angesprochenen Punkte enthalten, die für alle Mitglieder wichtig sind. Das Protokoll ist in Reinschrift vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer oder Protokollführer, falls ein solcher zugezogen wurde, unterschriftlich zu vollziehen.

§ 3 - Die Redezeit

Mit Ausnahme der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes ist die Redezeit regelmäßig auf 5 Minuten begrenzt. Weicht ein Redner von der Tagesordnung ab, wird er vom Versammlungsleiter zur Ordnung gerufen. Nach zweimaligem Ordnungsruf in ein und derselben Sache ist dem Redner zu dieser Sache das Wort zu entziehen.

§ 4 - Ende der Debatte

Anträge auf Schluss der Debatte oder zur Geschäftsordnung können mündlich gestellt und begründet werden. Hierzu erhält der Antragsteller, der nicht an der Debatte beteiligt sein darf, sofort und außer der Reihe das Wort. Die Redezeit in der Geschäftsordnungsdebatte beträgt 3 Minuten. Die Abstimmung über Anträge zur Geschäftsordnung erfolgt nachdem je ein Redner für und gegen den Antrag gesprochen hat. Vor Abstimmung über den Antrag auf Schluss der Debatte sind die Wortmeldungen bzw. die vorliegende Rednerliste bekannt zu geben.

Die Abstimmung erfolgt entsprechend der Satzung (§ 8 Ziff.6 c). Werden bei Versammlungen Wahlen durchgeführt muss ein Versammlungsleiter gewählt werden vgl. Gesch.-Ordnung § 1 Satz 2). Zusätzlich sind zwei Beisitzer und drei Wahlhelfer zu wählen. Stellen sich aus der Versammlung keine oder nicht genügend Beisitzer oder Wahlhelfer zur Verfügung, kann der Versammlungsleiter diese aus der Versammlung bestimmen.

§ 5 - Abstimmung und Wahlen

Die Abstimmung erfolgt entsprechend der Satzung (§ 8 Ziff.6 c). Werden bei Versammlungen Wahlen durchgeführt, so führt sie ebenfalls der Versammlungsleiter oder ein Vertreter durch (vgl. Gesch.- Ordnung § 6 Satz). Benötigte Wahlhelfer können durch den Versammlungsleiter bestimmt werden.

§ 6 - Der Versammlungsleiter

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.

Sind persönliche Verhältnisse des Versammlungsleiters von einem Antrag betroffen, so hat er die Versammlungsleitung während dieser Zeit an ein anderes Vorstandsmitglied abzugeben.

§ 7 - Pflichten des Versammlungsleiters

Es ist die Pflicht des Leiters der Versammlung, darauf zu achten, dass die Geschäftsordnung eingehalten wird.


Diese Geschäftsordnung wurde in der Jahresmitgliederversammlung am 14. Juni 2022 beschlossen.
Der Vorstand


B e i t r a g s o r d n u n g
§ 1 Beitragsgruppen
  • Es gibt vier Beitragsgruppen:
    • Gartenpächter
    • Gartenbewerber
    • passives Mitglied
    • Familienmitglied
§ 2 Vereinsbeiträge

1. Es gilt der folgende Vereinsbeitrag

Gartenpächter Gartenbewerber* passives Mitglied* Familienmitglied*
Dynamische Höchstgrenze 60 € mit Beschluss vom 14.06.2022 19 € 12 € 12 €

* von Abonnenten der Verbandszeitschrift ist der vom Verlag festgelegte Jahresbeitrag zu entrichten. Mitglieder, die unter b), c) und d) aufgeführt sind, können die Zeitung abonnieren, für Pächter ist ein Abonnement verpflichtend.

Der Vereinsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen. Alle 3 Jahre sollte er entsprechend der Geldwertentwicklung angepasst werden oder dynamisch ausgelegt sein. Dynamik bedeutet in dem Fall, dass durch die Hauptversammlung ein Höchstbetrag festgelegt wird und der Mitgliedsbeitrag sich innerhalb der festgelegten Höchstgrenze nach oben, aber durchaus auch evtl. wieder nach unten bewegen kann. Erst wenn die Höchstgrenze erreicht ist und nicht mehr ausreicht, muss in einer Hauptversammlung eine neue Höchstgrenze festgelegt werden.

Der Rechnungsbetrag der Gartenpächter setzt sich wie folgt zusammen:

  • - Vereinsbeitrag
  • - Pacht
  • - Kolonieausbau-Umlage
  • - Beitrag Verbandszeitschrift
  • - Beitrag Kreis- und LVB
  • - KVD Laubenversicherung (wenn vorhanden)
  • - Kosten Wasserversorgung (Vorauszahlung, Wasserobmann, Verbrauch)
  • - Wasserzähler ersetzt
  • - Schädlingsbekämpfungsumlage (Dynamische Höchstgrenze 15 € - Beschluss 14.06.2022)
  • - Reparaturumlage Wasseranlage
  • - variable Positionen die koloniebezogen sind oder einmalig auftreten können

Die Höhe der Pacht- und Umlagezahlungen werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen. Diese Beschlüsse sind in jedem Fall höherwertiger als der Pachtvertrag, solange es sich um die Höhe der Pacht handelt. Die Beitragsordnung darf das Bundeskleingartengesetz nicht verletzen.

§ 3 Aufnahmegebühr

Bei Eintritt in den Verein wird eine einmalige Aufnahmegebühr erhoben. Die Aufnahmegebühr beträgt 15,40 € und wird in ihrer Höhe von der Mitgliederversammlung beschlossen.

§ 4 Zahlung der Rechnungsbeträge
  • Der Rechnungsbetrag ist in jährlicher Zahlungsweise am 1. April unter Nutzung des Lastschriftverfahrens auf das Konto mit der IBAN: DE04221517300000005118 bei der Stadtsparkasse Wedel mit der BIC: NOLADE21WED zu entrichten.
  • Mitglieder, die nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen, haben den Rechnungsbetrag in jährlicher Zahlungsweise bis zum 1.März auf das Konto mit der IBAN:DE04221517300000005118 bei der Stadtsparkasse Wedel mit der BIC: NOLADE21WED zu entrichten.
  • Die Nichtteilnahme am Lastschriftverfahren wird nur noch für die wenigen, schon bestehenden Mitgliedschaft en akzeptiert.
  • Neue Mitglieder müssen ihre Rechnungen grundsätzlich per Lastschriftverfahren begleichen. Überweisungen werden nur noch von den wenigen, noch bestehenden Mitgliedschaften akzeptiert.
  • Rechnungen werden per E-Mail, soweit bekanntgegeben (siehe Satzung §3 Ziffer 7), versendet.
  • Die Kosten für Rücklastschriften, die dem Verein durch die Bank in Rechnung gestellt werden, sind vom Mitglied zu zahlen, wenn der Verein auf die vorliegenden Gründe selbst keinen Einfluss hat; z.B. fehlende Kontodeckung, neue Kontoverbindung wurde nicht oder falsch gemeldet. Bei Rücklastschriften erfolgt eine neue Rechnungsstellung mit den zusätzlichen Bankgebühren und den zusätzlich notwendig gewordenen Portokosten. Eine Überweisung, bei zuvor erfolgter Rücklastschrift, durch das Mitglied ist nicht ohne Rücksprache mit dem Vorstand möglich. Zusätzliche Gebühren der Bank (bei Rücklastschrift) können vom Verein auch gesondert zur Jahresrechnung eingezogen werden. Die Erklärung erfolgt im Verwendungszweck.
  • Wird ein Widerspruch auf den Lastschrifteinzug von Bewerbern, Familienmitgliedern oder passiven Mitgliedern eingelegt, ohne uns den Grund dafür bekanntgegeben zu haben, erfolgt die fristlose Kündigung des Mitglieds. Ebenso erfolgt eine fristlose Kündigung dieser Mitgliedergruppen, wenn 2 Jahre in Folge eine Rücklastschrift erfolgte.
§ 5 Rechnungsrückstände

Rechnungsrückstände können nach Mahnung des Mitglieds, notfalls auf dem Rechtswege, eingefordert werden. Für einzuholende Beträge können Zusatzgebühren erhoben werden.

Erste Erinnerung
0,00 €
Erste Mahnung
5,00 €
Zweite Mahnung
7,00 €

Danach folgt die Kündigung.

Die fristlose Kündigung der Parzelle kann erfolgen, wenn der Pächter mit der Entrichtung der Pacht für mindestens ein Vierteljahr in Verzug ist und nicht innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt einer Mahnung in Textform die fällige Pachtforderung erfüllt.

Zusätzlich werden die dem Verein belasteten Gebühren, Rückbelastungen bei Bankabruf und Adressenauskunft beim Einwohnermeldeamt, in Rechnung gestellt.

Die Mahngebühren können auf Antrag des zahlungsverpflichteten Mitglieds ganz oder teilweise erlassen werden. Der Vorstand entscheidet nach billigem Ermessen.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung wurde in der Jahresmitgliederversammlung am 14. Juni 2022 beschlossen.
Der Vorstand


G a r t e n o r d n u n g
§1 - Der Kleingarten und generelle Regelungen
  • Wer eine Parzelle in Pacht nimmt, unterwirft sich der Gartenordnung, dem Pachtvertrag und dem Bundeskleingartengesetz.
  • Die Schrebergärten dürfen nicht erwerbsmäßig genutzt werden.
  • Der Kleingärtner und seine Angehörigen sowie Gäste sind verpflichtet, alles zu vermeiden, was die Ruhe, Ordnung und Sicherheit sowie das Gemeinschaftsleben in der Kleingartenanlage stört oder beeinträchtigt.
  • Der Garten ist ständig von Unkraut freizuhalten. Insbesondere ist eine Ausbreitung von Unkräutern über Wind, Rhizome oder Wurzeln auf Nachbargrundstücke zu verhindern. Unkraut in diesem Sinne ist die spontane Begleitvegetation zu den gezielt angepflanzten Nutz- und Zierpflanzen der Parzelle aus dem Samenpotential des Bodens sowie durch Zuflug. Die Verpflichtung zur Verhinderung der Ausbreitung von Pflanzenvegetation gilt entsprechend für gezielt angepflanzte Nutz- und Zierpflanzen, wenn deren Ausbreitung auf Nachbarparzellen bei diesen nicht nur unerhebliche Beeinträchtigungen mit sich bringt.
  • Die Gestaltung des Gartens ist entsprechend der Zweckbestimmung des Vereins zur Förderung gärtnerischer Nutzung zur Selbstversorgung sowie für Erholungszwecke auszuführen. Das Bild des Gartens soll die kleingärtnerische Nutzung widerspiegeln und sich in das Gesamtbild der Kolonie harmonisch einfügen. Die Flächen der Parzelle sind fortlaufend zu kultivieren und zu pflegen. Unkultivierte Flächen, insbesondere Wiesen und andere dem natürlichen Bewuchs überlassene Flächen, werden als Verstoß gegen die Zweckbestimmung des Vereins gewertet und sind nicht gestattet.
  • Die Parzellen müssen im Frühjahr bis zum 15.04. und im Herbst bis zum 15.11.ordnungsgemäß, der Satzung und Ordnungen entsprechend, hergerichtet werden.
  • Mitgeführte Hunde sind an der Leine zu führen. Dauerhafte Kläffer werden nicht geduldet.
  • Im Herbst sind Bohnenstangen, Erbsenstrauch und ähnliches an und für Nutzpflanzen abzuräumen.
  • Der Pächter ist verpflichtet, den an seinen Garten angrenzenden Weg und Graben bis zur halben Breite bzw. zur Koloniegrenze von Gras und Unkraut freizuhalten.
  • Die Parzellen sind durch ein Nummernschild deutlich kenntlich zu machen.
  • Ab 23.00 Uhr sind Familienfeiern und Veranstaltungen in die Gartenlaube zu verlegen, damit die Nachbarn und die in unmittelbarer Nähe der Kolonien wohnenden Anlieger nicht gestört werden.
  • Kommt der Pächter den sich aus dieser Gartenordnung ergebenden Verpflichtungen nicht nach, ist der Verein nach schriftlicher Abmahnung und Androhung berechtigt, diese Verpflichtung auf Kosten des Pächters erfüllen zu lassen.
  • Verstöße gegen die Gartenordnung des Schrebergarten-Verein Wedel e.V. sind schriftlich abzumahnen. Zur Beseitigung von Verstößen sind angemessene Fristen, entsprechend der Jahreszeit, zu gewähren, sollten in der Regel 4 Wochen aber nicht überschreiten. Fortgesetzte Verstöße können im Rahmen des § 9 (1) Punkt 1 BKleingG wegen vertragswidrigem Verhalten zur fristgemäßen Kündigung des Pachtvertrages führen.
§ 2 - Richtlinien beim Pflanzen

Das Mitglied hat beim Pflanzen aller Gewächse Rücksicht auf seine Nachbarn zu nehmen (Wurzeln, Schatten usw.). Obstbäume sind mindestens 2,50 m, Sträucher und Stauden mindestens 1 m von der Grenze entfernt zu pflanzen. Kartoffeln oder Futterfrüchte dürfen auf nicht mehr als ein Drittel der Gesamtfläche angebaut werden. Das Pflanzen von Waldbäumen ist nicht gestattet.

§ 3 - Schädlingsbekämpfung

Zur Schädlingsbekämpfung kann eine Winterspritzung vom Verein durchgeführt werden, die Kosten werden anteilmäßig umgelegt. Über die Durchführung der Winterspritzung entscheidet die Mitgliederversammlung. Im Sommer notwendige Schädlingsbekämpfungen sind von den Mitgliedern durchzuführen. Auf Bienenhalter ist nach den gesetzlichen Bestimmungen Rücksicht zu nehmen. Zur Schädlingsbekämpfung gehört auch die Bekämpfung von Ratten, die durch einen Schädlingsbekämpfer durchgeführt werden muss, da seit dem 01.01.2013 keine entsprechenden Schädlingsbekämpfungsmittel mehr im Handel verkauft werden dürfen.

Kranke Pflanzen und Pflanzenteile, sowie herabfallendes Obst sind durch den Pächter zu entfernen und fachgerecht zu entsorgen. Bei einem Krankheitsbefall mit der Gefahr der Ausbreitung auf andere Parzellen ist der zuständige Obmann/Fachberater zu informieren. Soweit notwendig, zur Abwendung der Gefahren für andere Parzellen, ist den Anweisungen des Obmanns/Fachberaters zur Schädlingsbekämpfung vom einzelnen Pächter Folge zu leisten. Hierbei ist auch §17.2 zu beachten.

§ 4 - Betreten von Parzellen

Das Betreten fremder Parzellen ist nur den mit Kontrollen beauftragten Personen gestattet. Dies sind die Mitglieder des erweiterten Vorstandes (geschäftsführender Vorstand, die zuständigen Obleute, Bau- und Wertermittlungskommission) oder deren Vertreter bzw. die Wasserobleute oder deren Vertreter. Bei erkennbaren Störungen oder Unregelmäßigkeiten, deren Beseitigung keinen Aufschub dulden oder dieser mit unverhältnismäßig hohem Schaden verbunden ist, ist der Zutritt auch in Abwesenheit des betreffenden Kleingärtners gestattet. Wurde eine Begehung, mit einer Frist von einer Woche, schriftl. angekündigt, so darf die Parzelle auch bei Abwesenheit des Pächters betreten werden.

Bei Begehungen durch den geschäftsführenden- oder dem erweiterten Vorstand beinhaltet dies auch Lauben und Schuppen einschl. Kinderhäuser. Wird eine Begehung schriftl. angekündigt und der Pächter hierzu eingeladen und ist zum Termin nicht anwesend, so darf die Parzelle betreten werden. Kinder dürfen sich nur unter Aufsicht in den Parzellen aufhalten.

§ 5 - Das Befahren der Wege
  • Das Befahren der Wege in den Kleingartenanlagen mit Motorfahrzeugen aller Art ist nicht erlaubt. Als Ausnahme gilt die An-/Abfuhr von Garten- und Baumaterial für den Kleingarten oder die Gartenlaube. In anderen besonderen Fällen kann der jeweilige Obmann eine Ausnahmegenehmigung erteilen. Dabei sind die von der Stadt Wedel erteilten Auflagen zum Befahren von Anlagenwegen zu beachten.
  • Weiterhin kann auf Antrag vom Verein eine Einfahrtgenehmigung für Kleingärtner erteilt werden, denen in einem Schwerbehindertenausweis eine der folgenden Behinderungen bescheinigt wird:
aG
 - 
außergewöhnlich gehbehindert
H
 - 
hilfebedürftig
G
 - 
gehbehindert, Grad der Behinderung
§ 6 - Pflege der Kleingartenanlage

Die Wege der Kleingartenanlage sind von den Kleingärtnern der jeweils angrenzenden Gärten je zur Hälfte in Ordnung zu halten. Sie sind von Kräutern freizuhalten (keine chemische Bekämpfung) und von Verschmutzungen zu säubern.

Bei Glatteis sind ausschließlich abstumpfende Streumittel zu verwenden. Auftauende Stoffe (z. B. Salze) sind nicht gestattet.

Die Pflege und Unterhaltung des Begleitgrüns an den Wegen einschl. vorhandener Hecken obliegt den Kleingärtnern der angrenzenden Gärten, soweit keine andere Regelung besteht.

Weitere, nicht gesondert erwähnte Flächen, die zur Kolonie gehören, werden durch Gemeinschaftsarbeit unterhalten und gepflegt, soweit nicht Dritten diese Verpflichtung obliegt.

§ 7 - Zäune, Einfriedungen (keine Bauerlaubnis erforderlich)

Standorte, Formen und Schnittzeiten von Hecken und grenznah angepflanzten Gehölzen sind vom jeweiligen Kleingärtnerverein so festzulegen, dass Straßen, Wege und Plätze innerhalb und außerhalb der Kleingartenanlage sowie Nachbarparzellen durch natürlichen Zuwachs nicht beeinträchtigt werden.

Für die Errichtung, Instandsetzung und Pflege der Zwischenzäune/-hecken sind die jeweiligen Eigentümer verantwortlich.

Maximal erlaubte Heckenhöhen:

 - 
max. Höhe
Grenzabstand
zu Hauptwegen, zu Nebenwegen und zu sonst. Vereinsflächen
1,20m
 - 
an Außengrenzen zu priv. Grundstücken, zu Straßen, zu Feldern, Wäldern und Wiesen
2,00 m
1,00 m
Hecken zwischen den einzelnen Parzellen
1,50 m
1,00 m

Ein Heckenbogen über der Gartenpforte ist zulässig. Die Höhen gelten auch für Zäune.

Die Erstellung einer Zaunanlage auf einer durchgehenden Betonsockelmauer ist nicht statthaft.

  • Wuchshöhen von Bäumen/Sträuchern: die max. Wuchshöhe, ausgenommen Obsthochstämme 3,00 m – 3,50 m), beträgt 2,50 m. Diese Höhen müssen eingehalten werden und die Bäume/Gehölze sind auf diese Höhe zu bringen und zu halten. Existieren bei Pächterwechsel Gewächse mit einer nicht zulässigen Höhe auf der Parzelle, so sind diese durch den scheidenden Pächter vollständig (incl. Wurzel) zu entfernen. Auf die zulässige Höhe zu bringen ist nur statthaft, wenn der Baum / das Gehölz einen derartigen starken Rückschnitt verkraften kann (Beispiel: eine Tuja verkraftet es nicht). Die Entfernung ist unter Beachtung des Bundesnaturschutzgesetzes in der aktuellen Fassung durchzuführen.
  • Bei Neupflanzungen von Hecken sollen vorrangig Laubgehölze verwendet werden. Hecken aus Koniferen/Zypressen sind nicht mehr gestattet. Weitere Informationen siehe „Anlage (zu § 7 Ziffer 1)

§ 8 - Sicherheitsvorkehrungen

Die Eingangspforten zu den Kolonien sind, um Diebstählen vorzubeugen, ab 20.00 Uhr bzw. ab einbrechen der Dunkelheit geschlossen zu halten. Tagsüber sollen die Pforten, wenn sich Pächter auf der Anlage befinden, unverschlossen sein, um der Öffentlichkeit die Möglichkeit der Begehung zu ermöglichen. Ebenso ist damit gewährleistet, dass Rettungskräfte im Notfall ungehindert und schnell an die Unfallstelle gelangen können.

§ 9 - Baurichtlinien

Zum Bau einer Gartenlaube gelten die Richtlinien der Bauordnung.

§ 10 - Private Verpachtung der Parzelle

Eigene Unterverpachtung oder Übereignen der Parzelle an Bekannte, Freunde oder andere Personen ist nicht gestattet. Nur mit Zustimmung des Vorstandes ist eine Teilung der Parzelle möglich.

§ 11 - Gemeinschaftsarbeit

Jeder Pächter verpflichtet sich, an der Gemeinschaftsarbeit teilzunehmen, soweit diese der Einrichtung und Unterhaltung der Anlage dient. In besonderen Fällen gilt dies auch, wenn die Gemeinschaftsarbeit nicht durch die Kolonieversammlung beschlossen wurde, jedoch dringende Erhaltungs- und Reparaturmaßnahmen diese Gemeinschaftsarbeit erfordern. Die Gemeinschaftsarbeit ist in diesem Fall durch den geschäftsführenden Vorstand zu genehmigen.

§ 12 - Ruhezeiten

In der Zeit vom 1.April bis 30. September haben an den Werktagen Montag bis Samstag von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr und von 20:00 Uhr bis 06:00 Uhr, Samstags ab 19:00 (Beschluss der JMV vom 18.04.2023) sämtliche Tätigkeiten, die mit Lärm verbunden sind, zu unterbleiben. Ganzjährig gilt eine ganztägige Ruhezeit an Sonn- und Feiertagen. Insbesondere beim Bau von Gartenlauben, für das Betreiben von Rasenmähern, Stromaggregaten, Ton- und Bildgeräten, gilt gegenseitige Rücksichtnahme als oberstes Gebot! Beim Betreiben von Ton- und Bildgeräten darf der Schall die Parzellengrenze nicht überschreiten.

Ein Streitpunkt während der Ruhezeiten ist auch immer wieder Kinderlärm. Durch Kinder verursachter Lärm ist nicht Teil dieser Vorschrift. Für ein vernünftiges Miteinander sollten aber die zuständigen Aufsichtspersonen dafür Sorge tragen, dass dieser Lärm sich im vertretbaren Rahmen hält, um unnötige nachbarschaftliche Streitereien zu vermeiden.

§ 13 - Pforten im Außenzäunen

Pforten im Außenzaun und die Verwendung von Stacheldraht innerhalb der Kolonien sind verboten.

§ 14 - Generell verboten ist

das Abstellen von Kfz., Aufstellen von Garagen, gemauerte Kamine, fest eingebaute Badebecken, Lagerung von gefährlichen Stoffen und Materialien, oberirdische Leitungen für Kraftstrom, Gas und unterirdische Leitungen für Gas sowie offene Feuerstellen (Öfen für feste und flüssige Brennstoffe, ausgenommen Flüssiggasbrennvorrichtungen) innerhalb der Lauben.

§ 15 - Einrichtung und Betrieb von Wasserspültoiletten

Für die Einrichtung und den Betrieb von Wasserspültoiletten oder anderen Toiletten, bei denen die anfallenden Fäkalien in Sickergruben o. ä. Einrichtungen entsorgt werden, gilt ein generelles Verbot in Kleingartenparzellen, ausgesprochen durch die Stadt Wedel. Dies gilt nicht für Gemeinschaftstoilettenanlagen der Kolonien, die ordnungsgemäß in dafür vorgesehene vom Bauamt abgenommene Betonauffanggruben entsorgen. Eine Entleerung durch damit speziell beauftragte Entsorgungsunternehmen muss gewährleistet sein.

§ 16 - Verbrennen und Grillen

Für das Verbrennen von Gartenabfällen, beim Grillen oder für das gemütliche Feuer in einem so genannten Feuerkorb ist die Brennordnung zu beachten. Zum Grillen und dem gemütlichen Feuer in einem Feuerkorb sind lediglich die im Handel zu diesem Zweck erhältlichen Brennmaterialien oder trockenes und unbehandeltes Holz zulässig. Feuerkörbe müssen mit einem Funkenschutz ausgerüstet sein. Ein offenes Lagerfeuer ohne die genannten Schutzmaßnahmen ist nicht zulässig.

§ 17 - Biologische Gartenbewirtschaftung
  • Eine Gestaltung mit natürlichen Materialien und die biologische Bewirtschaftung des Kleingartens sind vorrangig anzustreben.
  • Pflanzenschutzmittel dürfen nur unter Beachtung des Pflanzenschutzgesetzes angewendet werden. Sie müssen mit der Angabe „Anwendung im Haus- und Kleingarten zulässig“(BDG-Blatt Nr. 43) gekennzeichnet sein. Bestimmungen zum Schutz der Vögel, Bienen und sonstigen Nützlingen sind zu beachten.
  • Sollten doch stärkere Mittel notwendig sein, so ist hierzu der Vorstand/Fachberater zuerst zu kontaktieren und die Genehmigung einzuholen.
  • Die Auswahl von widerstandsfähigen und standortgerechten Pflanzen sowie das Anpflanzen von Vogelschutz und Bienennährgehölzen sind zu fördern.
  • Die Bodenfruchtbarkeit soll möglichst über die Verwendung von organischen Düngern und Kompost gesichert werden. Es können alle Dünger, also alle die z.B. in Baumärkten und Gärtnereien erhältlich sind und an Privatpersonen abgegeben werden dürfen, im Kleingarten verwendet werden.
  • Die Förderung von Nützlingen (Vogel- und Nutzinsektenschutz durch das Aufstellen und Aufhängen von Nistkästen, Insektenhotels, Vogeltränken und Bruthilfen, Errichten von Totholzhaufen) sind anzustreben.
§ 18 - Gasanlagen

Die Sicherung des Betriebes der Gasanlage und somit die Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht der gesamten Gasanlage obliegt dem Pächter. Die im Merkblatt Propangas enthaltenen Hinweise sind zu beachten.

§ 19 - Abfallbeseitigung, Kompost, Baum- und Grünschnitt
  • Jeder Kleingärtner ist angehalten in seinem Kleingarten einen Kompostplatz einzurichten. Alle anfallenden Grünabfälle sollten dort verwertet werden. Die Errichtung einer Kompostanlage bedarf keiner Genehmigung.
  • Nicht kompostierbare Abfälle (z. B. Bauschutt, behandeltes Holz, Hausmüll, Unrat) sind nach den behördlichen Bestimmungen zu beseitigen und nicht auf der Parzelle zu lagern. Für die ordnungsgemäße Entsorgung von Abfällen ist jeder Kleingärtner selbst verantwortlich.
  • Eine Ablagerung der Abfälle (auch Grünabfälle!) im angrenzenden Grünbereich (städtisches Gelände) ist verboten. Für die Beseitigung von, in angrenzenden Grünbereichen, abgelagerten Abfällen haftet der Verursacher. Bei Zuwiderhandlung droht die sofortige Kündigung.
§ 20 - Verkehrssicherungspflichten

Der Pächter übernimmt die Verkehrssicherungspflichten auf der Parzelle mit befreiender Wirkung für den Verpächter (Schrebergarten-Verein Wedel e.V.). Insbesondere bauliche Einrichtungen wie z.B. Lauben, Anbauten, Ställe, Gartenteiche und Wege sind so zu gestalten, zu erhalten und zu pflegen, dass eine Gefährdung für andere Personen ausgeschlossen ist. Die Parzelle ist sichtbar mit Hilfe von einem Zaun oder einer Hecke gegen das unbefugte Betreten durch Dritte abzugrenzen. Gartenpforten müssen grundsätzlich abgeschlossen sein wenn sich ein Teich auf der Parzelle befindet. Auch im Übrigen muss eine Gefährdung Dritter durch die Parzelle und deren Benutzung ausgeschlossen sein.

§ 21 - Vogelschutz

Das Roden und Beseitigen von Hecken, Büschen, Bäumen und Röhrichtbeständen ist nur in der Zeit vom 01. Oktober bis 29. Februar gestattet.

§ 22 - Generelles

Widerhandlungen gegen diese Gartenordnung sind unverzüglich zu beseitigen. Im Wiederholungsfall können Verstöße gegen diese Gartenordnung zur fristlosen Kündigung des Pachtverhältnisses führen.

§ 23 - Kündigungstermin

Parzellen müssen spätestens am 30. Juni eines Jahres zum 30. November des gleichen Jahres schriftlich, möglichst durch eingeschriebenen Brief, durch den Pächter gekündigt werden. Die Kündigung der Parzelle durch den Pächter beinhaltet auch immer die Kündigung der Mitgliedschaft. Die Mitgliedschaft endet grundsätzlich zum 31.12. des Jahres, in dem die Kündigung wirksam wird. Ausnahme: es wird in der Kündigung explizit darauf hingewiesen, dass eine Mitgliedschaft im Verein bestehen bleiben soll (Passiv oder Familienmitglied).

Der Termin der Kündigung eines Pachtvertrages durch den geschäftsführenden Vorstand richtet sich nach den Bestimmungen des BKleingG.

§ 24 - Räumung des Geländes nach Beendigung der Pachtzeit
  • Nach Beendigung des Pachtvertrages hat der Pächter das Pachtgrundstück in dem Zustand zurückzugeben, der sich aus einer fortlaufenden, ordnungsgemäßen Bewirtschaftung ergibt. Dazu gehört die Entfernung verfallener und nicht mehr nutzbarer bzw. nicht zulässiger Baulichkeiten und Einrichtungen, Gerümpel, kranker sowie nicht zulässiger Bäume und Sträucher. Das gilt auch für das Inventar der Laube, sofern sich ein bereits feststehender Folgepächter nicht zur Übernahme bereit erklärt.
  • Die im Rahmen ordnungsgemäßer Bewirtschaftung vorhandenen zulässigen Einrichtungen (Laube, Bepflanzung usw.) darf der Pächter auch nach Beendigung des Pachtvertrages nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Verpächters entfernen. Genehmigt oder verlangt der Verpächter die Wegnahme, so ist der Pächter zur Beseitigung der Einrichtung verpflichtet. Für die nach dieser Vorschrift auf dem Pachtgrundstück verbleibenden Einrichtungen erhält der Pächter eine angemessene Entschädigung, gemäß der nachfolgenden Bestimmungen.
  • Im Falle der Kündigung des Pachtverhältnisses durch den Verpächter aus den Gründen des § 9 Abs.1 Nr.2 – 6 BKleingG richtet sich die Entschädigung des Pächters für auf dem Pachtgrundstück verbleibenden Einrichtungen, die Person des Zahlungsverpflichteten sowie der Fälligkeit der Vergütung nach den Vorschriften des BKleingG, insbesondere nach § 11 BKleingG.

In allen übrigen Fällen der Beendigung des Pachtverhältnisses wird die Entschädigung des Pächters nach den Bewertungsrichtlinien des Landesverbandes Schleswig-Holstein der Gartenfreunde e.V. für die Bewertung und Entschädigung von Anpflanzungen und Anlagen nach § 11 Abs.1 des Bundeskleingartengesetzes in der jeweilig aktuellen Fassung festgelegt. Wenn die Wiedervergabe des Pachtgrundstücks angestrebt wird, ist der Pächter verpflichtet, die Einrichtungen zu dem sich aus der Bewertung ergebenden Betrag an den vom Verpächter benannten Folgepächter zu veräußern. Der Verpächter ist verpflichtet, dem scheidenden Pächter, so schnell es möglich ist, einen Folgepächter zu benennen. Ist es dem Verpächter nach diesen Vorschriften innerhalb eines Jahres noch nicht gelungen, dem Pächter einen Folgepächter zu benennen, so hat er den Pächter zur Räumung des Grundstücks von den Einrichtungen aufzufordern oder selbst den sich aus der Bewertung ergebenden Betrag zu übernehmen. Der abgebende Pächter hat den Garten bis zur Neuverpachtung bzw. Räumung in einem Zustand zu erhalten, dass von diesem keine Störung ausgeht, längstens aber bis ein Jahr nach Ablauf des Pachtvertrages.


Die Geschäftsordnung wurde in der Jahresmitgliederversammlung am 14. Juni 2022 beschlossen.
Der Vorstand


W a s s e r o r d n u n g
§1 - Eigentumsverhältnisse

Jeder Parzelleninhaber ist verpflichtet, den Verbrauch von Wasser sinnvoll, umsichtig und sparsam zu handhaben. Alle von der Gemeinschaft errichteten Anlagen (ausgenommen der Wasserzähler) bleiben Eigentum der Gemeinschaft. Veränderungen an der Gemeinschaftsanlage bedürfen der vorherigen Zustimmung der verantwortlichen Wasserobleuten und des Vorstandes. Die letzte Entscheidung liegt beim geschäftsführenden Vorstand.

§2 - An- und Abstellen der Wasserversorgung

Die Wasseranlage wird jeweils zum 1. April eines jeden Jahres in Betrieb genommen und zum 31. Oktober wieder abgestellt. Bei Bedarf und wenn keine Fröste mehr zu befürchten sind, können diese Zeitpunkte von den Wasserobleuten, nach Abstimmung untereinander, vorverlegt oder hinausgeschoben werden. Das Wasser muss aber spätestens bis zum 15.04. des Jahres eingestellt sein. Die Wasseranlage ist vom Pächter entsprechend vor Frost zu schützen, solange noch Nachtfröste auftreten können. Das gilt für die Zeit nach dem An- und vor dem Abschalten der Wasserversorgung. Die ausgebauten Wasserzähler sind nach dem Ablesen gegen Frost geschützt zu lagern. Der Rechnungsführer des Vereins ist bis spätestens zum 15.11. des Jahres, aus abrechnungstechnischen Gründen, von den Wasserobleuten über die Zählerstände zu unterrichten. Die Meldung beinhaltet die ausgefüllten Wasserableselisten, incl. dem Endstand des Stadtwerkezählers (Hauptzähler), sowie evtl. zusätzlich vorhandenen Koloniezählern.

§3 - Schäden und Reparaturen

Reparaturen werden von dem zuständigen Obmann der Kolonie in Abstimmung mit dem Wasserobmann veranlasst und sind in Gemeinschaftsarbeit durchzuführen. Sie können jedoch nur bis zu dem von der Gemeinschaft erstellten Anschluss geltend gemacht werden. Die Zuständigkeit der Gemeinschaft endet an dem Punkt, an dem Standpfahl, Standrohr und Doppelzapfstelle vorgesehen waren. Dieses ist bis zu 1 m von der Abgrenzung des Haupt- oder Nebenweges in die Parzelle hinein der Fall. Vorstehendes gilt jedoch nicht, wenn Störungen oder Defekte durch den Parzelleninhaber, ihm nahestehende Personen oder durch Dritte, die auf seine Veranlassung die Kleingartenanlage aufsuchen, verursacht worden sind. In diesem Fall hat der Parzelleninhaber alle entstehenden Kosten selbst zu tragen. Dieses gilt auch in den Fällen, wenn durch weiterverlegte Leitungen und Einrichtungen infolge von Störungen und Defekten Schäden entstehen, die der Gemeinschaft Kosten verursachen

§ 4 - Wahl eines Wasserobmanns / einer Wasserobfrau

Die Kolonie wählt gem. Artikel 9 der Vereinssatzung einen Wasserobmann und einen stv. Wasserobmann.

§ 5 - Den Zutritt gewähren

Parzellenpächter gewähren dem Wasserobmann Zutritt zu den Parzellen um seine Aufgaben wahrzunehmen. Dafür stellt jeder Pächter der jeweiligen Parzelle bei Bedarf einen Torschlüssel (Anhänger beschriftet mit der Parz.-Nr.) zur Verfügung.

§ 6 - Verantwortlichkeiten

Der Wasserobmann ist verantwortlich für:

  • den Einbau der Wasserzähler und die Inbetriebnahme der Wasseranlage.
  • die Wartungsarbeiten an dem gemeinschaftseigenen Teil der Wasseranlage um die Betriebsfähigkeit der Anlage zu erhalten
  • Ablesen und Ausbau der Wasserzähler innerhalb von 1 Woche nach Außerbetriebssetzung der Wasseranlage, sowie die ordnungsgemäße und frostsichere Lagerung der ausgebauten Zähler. Über die Ableseergebnisse führt er das Wasserbuch/-liste der Kolonie und teilt die Ableseergebnisse dem Obmann spätestens am 10. November eines jeden Jahres mit.
  • die Überwachung und Abnahme der von den Parzellenpächtern bei ihm angemeldeten Eigeninstallationen hinter der Parzellenwasserzähler gem. den Vorschriften der Stadtwerke Wedel.
  • die rechtzeitige Anforderung von Gemeinschaftsarbeitszeit für b.) über den Obmann.
  • Den Wasserobleuten wird eine Aufwandsentschädigung gewährt, deren Höhe in den jeweiligen Kolonieversammlungen bestimmt wird und von den Pächtern der jeweiligen Kolonie zu gleichen Teilen zu tragen ist.
§ 7 - Ablesewerte übergeben

Der Wasserobmann übergibt die Ablesewerte der Wasserzähler dem Vorstand des Schrebergarten-Verein Wedel als reinen Verbrauchswert und als „Zählerstand Neu“ gekennzeichnet, soweit eigene Listen erstellt werden.

§ 8 - Kein Ersatz für den Wasserobmann

Sollte sich aus der Kolonie niemand finden, der das Amt des Wasserobmann übernimmt, wird die Anlage nicht in Betrieb genommen bzw. noch vor Saisonende abgestellt. Der Obmann kann jedoch die Aufgaben des Wasserobmannes bis zur nächsten Kolonieversammlung übernehmen.

§ 9 - Arbeiten an der Wasseranlage

Ein Weiterverlegen der Leitung vom Gemeinschaftsanschluss in die Parzellen ist dem zuständigen Obmann und dem zuständigen Wasserobmann vorher anzuzeigen und ist durch diesen zu genehmigen und zu überwachen. Die Arbeiten sind sach- und fachgerecht, den einschlägigen Vorschriften entsprechend, auszuführen. Ein Absperrventil ist unbedingt unmittelbar hinter der Gemeinschaftszapfstelle in die Leitung einzubauen. Die Zapfventile müssen mit Rückflussunterbrecher (RU) versehen sein. Bei Aufgabe der Parzelle ist der Nachfolger auf diese weiterverlegten Leitungen hinzuweisen.

Ein Nichtanschließen befreit nicht von der Zahlungspflicht des Kostenanteils der Parzelle für die Gemeinschaftsanlage.

Die Eigeninstallationen hinter der Parzellenwasseruhr müssen den Vorschriften der Stadtwerke Wedel bzw. des Schrebergarten-Vereines entsprechen. Der Wasserobmann bzw. der Obmann geben hierüber Auskunft.

§ 10 - Die Beseitigung von Abwasser und Fäkalien

Die Einrichtung von Spültoiletten in Kleingärten verstößt gegen die Bestimmungen, Verordnungen und Gesetze des Bundes, des Landes und der entsprechenden Behörden und ist somit verboten. Zuwiderhandelnde Kleingärtner haben den Verein von jeglichen Ansprüchen, auch durch Dritte, freizuhalten. Dieses gilt auch, falls Anlagen vor Inkrafttreten dieser Ordnung erstellt worden sind. Grundlage zur Beseitigung von Abwasser und Fäkalien ist das Wassergesetz für das Land Schleswig Holstein(Landeswassergesetz-LWG) in der jeweils aktuellen Fassung.

  • Das Einleiten von Abwasser jeder Art in den Untergrund ist verboten.
  • Die Errichtung von Wasserspültoiletten mit Anschluss an eine wasserdichte Auffanggrube ist verboten.
  • Die Einrichtung von Wasserspülungen, Duschen, Küchenspülen und anderen Einrichtungen, deren Betrieb eine Wasserver- und Entsorgung erfordert, ist untersagt. Zulässig ist nur die Nutzung von Einzelzapfstellen im Garten. In diesem Zusammenhang entstehendes, unbelastetes Abwasser (z. B. Wasch- oder Gemüseputzwasser) ist zu sammeln und als Gießwasser oder über den Kompost zu entsorgen.
  • Chemische Toiletten, so genannte Campingtoiletten, dürfen nicht in den Kleingartenanlagen entleert werden. Sie müssen fachgerecht an ansprechenden Stellen entleert werden.
§ 11 - Das Wassergeld und die Rücklage

Da die Stadtwerke monatlich einen Pauschalbetrag für den Wasserverbrauch vom Verein einziehen, wird jeweils mit der nächsten Hebeliste eine Abschlagszahlung auf Basis des Vorjahresverbrauchs erhoben, zuzüglich eines 3%igen Zuschlags für anfallende Reparaturen, sowie die anteilige Aufwandsentschädigung für die Obleute. Die genaue Abrechnung erfolgt nach Vorliegen der Schlussrechnung der Stadtwerke. Dies wird in der Regel am Schluss eines Kalenderjahres der Fall sein. Überzahlungen werden verrechnet, Minderzahlungen werden nachgefordert. Der Abschlagsbetrag kann bei Bedarf auf Vorstandsbeschluss erhöht oder ermäßigt werden. Ebenfalls kann der 3%ige Reparaturzuschlag zur Abdeckung von Mehrkosten erhöht oder bei genügender Kapitalansammlung ausgesetzt werden. Als Reparaturrücklage soll der Betrag von Euro 500,00 nicht überschritten werden. Diese Beträge sind dem jeweiligen Bedarf und Verbrauch anzupassen.

§ 12 - Die Umlegung des Wasserschwunds

Zusätzlich hat der Kleingärtner gegenüber dem Verein den durch Vergleich des jeweiligen Koloniehauptzählers mit der Summe der in den Parzellen eingebauten Unterzählern festgestellten Schwund anteilig zu tragen. Der Anteil errechnet sich nach der Anzahl der tatsächlich mit Wasser versorgten Parzellen, prozentual zum Verbrauch oder jeweils zu gleichen Teilen. Die Art der angewendeten Berechnung kann in der JMV festgelegt werden oder aber per Kolonieversammlungsbeschluss abweichend beschlossen werden.

§ 13 - Erstattungsregelung

>Bei Aufgabe der Parzelle erhält der Abgebende oder der Berechtigte den eingezahlten Betrag für die Erstellung der Gemeinschaftswasseranlage längstens 10 Jahre nach Erstellung der Wasseranlage anteilmäßig zurückerstattet. Zu diesem Betrag ist die Summe für geleistete Gemeinschaftsarbeit beim Bau der Anlage in Höhe von Euro 20,00 hinzuzurechnen. Die Summe ist vom Übernehmenden der Parzelle zusätzlich zum Übernahmebetrag zu erheben.

§ 14 - Weitere Erstattungsansprüche

Gibt ein Kleingärtner seine Parzelle auf, so hat er, außer dem sich aus §13 ergebenen Betrag für längstens 10 Jahre nach Erstellung der Wasseranlage, keine weiteren Ansprüche auf Entschädigung irgendwelcher Art für die Leitungen oder Installationen, welche im Zusammenhang mit der Wasserversorgung stehen. Leitungen und Einrichtungen, die der Wasserversorgung dienen und über die von der Gemeinschaft errichteten Zapfstelle hinausgehen, vom Parzelleninhaber angelegt worden sind oder die er sich hat anlegen lassen, werden bei der Schätzung der Parzelle nicht berücksichtigt. Auf Verlangen des Vorstandes sind diese Leitungen oder Einrichtungen bei Abgabe der Parzelle abzubauen und der Urzustand wieder herzustellen. Die entstehenden Kosten trägt der Abgebende.

§15 - Reparaturkosten für Koloniewasseranlagen

Reparaturkosten für Koloniewasseranlagen (Hauptleitung bis zu den Einzelwasserzählern bzw. Hauptleitung bis zu den Standrohren in Kolonien ohne Einzelwasserzähler) werden über das Investionskonto abgerechnet.

§ 16 - Verstößen oder Zuwiderhandlungen

Bei groben Verstößen oder Zuwiderhandlungen gegen diese Wasserordnung kann auf Antrag des zuständigen Obmannes durch Vorstandsbeschluss das betreffende Mitglied von der Teilnahme an der Wasserversorgung ausgeschlossen werden. Der Wasseranschluss ist nach diesem Beschluss umgehend stillzulegen. Der Wiederanschluss ist schriftlich über den Obmann an den Vorstand zu beantragen. Die entstehenden Kosten für den Wiederanschluss trägt der Antragsteller.

§ 17 - Wasserqualität in Schwimmpools

Die Qualität des Wassers in Schwimmpools können mit Sauerstoff und Chlortabletten gehalten werden. Da sich Chlor innerhalb von 14 Tagen verflüchtigt, darf eine Entleerung des Beckens erst nach Verstreichen der 14tägigen Frist erfolgen (14 Tage nach Gabe der letzten Chlortabletten). Das Aufstellen ist nur im Zeitraum vom 01.04. bis 30.09. eines jeden Jahres gestattet.


Die Wasserordnung wurde in der Jahresmitgliederversammlung am 14. Juni 2022 beschlossen.
Der Vorstand


B a u o r d n u n g
1. Gegenstand der Bauordnung:

Die Bauordnung behandelt die baulichen Belange sowie die Nutzungen in Kleingärten aufgrund des Bundeskleingartengesetzes vom 28.02.1983. Nach § 3 Abs. 2 des Bundeskleingartengesetzes ist im Kleingarten eine Laube in einfacher Ausführung mit höchstens 24 m² Grundfläche einschließlich überdachten Freisitz zulässig. Die Laube darf nach ihrer Beschaffenheit, Ausstattung und Einrichtung nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein. Vor dem 01.04.1983 rechtmäßig errichtete Lauben mit größerer Grundfläche können bis zu einem Pächterwechsel der Parzelle unverändert genutzt werden.

Die nachfolgend aufgeführten baulichen Anlagen werden bei einem Pächterwechsel auf der Grundlage der aktuell gültigen Wertermittlungsrichtlinien des Landes Schleswig Holstein bewertet:

Laube, überdachter Freisitz, Gerätehaus, Gewächshaus, Pergola und Teichanlage.

Für alle anderen baulichen Anlagen erfolgt keine Wertfeststellung. Sie können dem Nachpächter zum Kauf angeboten werden, sind jedoch nicht übernahmepflichtig. Ohne eine Übernahme der Anlage durch den Nachpächter hat der scheidende Pächter die Anlagen von der Parzelle zu entfernen.

2. Typenlauben und genehmigungspflichtige Lauben

1. Typenlauben

Für handelsübliche Typenlauben/Gartenhäuser (mit Statik/Aufbauanleitung) ist vor Baubeginn eine Bauanzeige in 3-facher Ausfertigung beim Vorstand einzureichen. Die Bauanzeige besteht aus dem Lageplan mit Standort der Typenlaube und den Zeichnungen der ausgewählten Typenlaube. Mit dem Bau darf erst nach Vorlage der Baugenehmigung durch die Baukommission begonnen werden.

2. Genehmigungspflichtige Lauben

Nicht typengenehmigte Lauben dürfen ohne Bauantrag nicht gebaut werden. Der Bauantrag besteht aus folgenden Unterlagen: Lageplan M = 1:50, Grundriss, Schnitte, Ansichten und Details statischer Berechnung aller tragender Teile. Er ist in 3-facher Ausfertigung beim Vorstand einzureichen. Die Baukommission prüft die Unterlagen und lässt sie vom Bauamt der Stadt Wedel genehmigen. Mit dem Bau der Laube darf erst nach Vorlage der genehmigten Unterlagen begonnen werden.

3. Anforderungen an Lauben

Die Nutzung der Lauben zum ständigen Wohnen und zu gewerblichen Zwecken ist verboten. Je Parzelle darf nur eine Laube mit höchstens 24 m² Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz und Gerätehaus errichtet werden. Die Grundflächen sind von Außenkante Wand zu Außenkante Wand zu messen. Flach- und Pultdächer sind verboten. Die Firsthöhe bei Satteldächern darf 3,60 m über Oberkante Fußboden und dieser darf 0,40 m über Oberkante Vereinsweg vor der jeweiligen Parzelle betragen. Die Firsthöhe bei Runddächern, Nurdachhäusern etc. darf 4,00 m über Oberkante Fußboden sein. Der Grenzabstand von allen Grenzen darf für bauliche Anlagen 2,50 m nicht unterschreiten. Keller sind verboten.

4. Überdachter Freisitz (Bauerlaubnis erforderlich)

Ein überdachter Freisitz kann in Abhängigkeit von der bebauten Fläche (siehe Laube) bis zu einer Größe von max. 12 m² genehmigt werden. Der überdachte Freisitz muss mindestens an einer Seite der Laube anschließen.

Ein seitlicher Dachüberstand von jeweils max. 50 cm wird zusätzlich bei der Berechnung der überdachten Fläche gestattet. Als überdacht gilt jede Form einer wetterfesten, (z. B. Plane, Wellplastik), die fest mit der Unterkonstruktion verbunden ist, also nicht abnehmbar ist.

Abnehmbare Konstruktionen existieren in der Regel nur bei Lauben, deren überdachte Fläche bereits 24 m² überschritten hat. Diese Art der Abdeckung ist zum 31.10. des Jahres zu entfernen und darf erst wieder ab dem 01.04. eines Jahres montiert werden.

Im Einzelgarten darf nur 1 überdachter Freisitz errichtet werden.

5. Grillkamine und Backöfen(Bauerlaubnis erforderlich)

Im Kleingarten ist ein Grillkamin oder ein Backofen in einer Gesamthöhe einschließlich Schlussstein und Abdeckhaube von max. 2,25m und einer Grundfläche von max. 2 m² zulässig. Bei der Auswahl des Standortes sind die feuerrechtlichen Vorschriften einzuhalten.

Ein Anschluss an Lauben und Laubenvorbauten ist nicht gestattet.

Der Grill oder Backofen darf nicht als Brennstelle benutzt werden.

6. Partyzelte und einfache Pavillons (keine Bauerlaubnis erforderlich)

Partyzelte und einfache Pavillons sind keine baulichen Anlagen im Sinne des §7 der Gartenordnung und werden, sofern sie einfach und schnell auf- und abzubauen sind, deshalb auch nicht für die Berechnung der bebauten Fläche im Einzelgarten herangezogen. Partyzelte und Pavillons dienen ausschließlich als Wetterschutz. Das längerfristige Aufstellen ist nur im Zeitraum vom 01.04. bis 31.10. eines jeden Jahres erlaubt.

7. Gartenteiche (Bauerlaubnis erforderlich)

Der Bau von einem Zierwasserteich in einer Größe von bis zu 5% der Gartenfläche, max. 20 m², und einer Tiefe von max. 120 cm wird auf schriftl. Antrag und bei Erfüllung der Auflagen gestattet.

Betonierte Wasserbecken werden nicht genehmigt, da sie nicht zulässig sind.

Die Verkehrssicherungspflicht gegen Unfallgefahren obliegt dem Pächter. siehe § 21 der Gartenordnung)

Ein Grenzabstand von 1,5 m zum Nachbargarten ist einzuhalten.

Vor dem 01.10.2013 errichtete Gartenteiche gelten als genehmigt.

8. Spielgeräte und Spieleinrichtungen (Bauerlaubnis erforderlich)

1. Grundsätzliches

Für sämtliche Kinderspielgeräte und Einrichtungen innerhalb einer Gartenparzelle obliegt die Verkehrssicherheitspflicht dem Pächter des Gartens. Die Kinderspielgeräte und Einrichtungen sind keine baulichen Anlagen im Sinne der Bauordnung und werden deshalb auch nicht für die Berechnung der bebauten Fläche im Einzelgarten herangezogen. Ein Antrag für den Aufbau von Spielgeräten ist nur dann an die Baukommission zu richten, wenn diese nicht innerhalb von Punkt 8 inkl. Unterpunkte aufgeführt sind. In dem Fall wird die Baukommission den Antrag bewerten und mit dem Antragsteller abstimmen.

Die Erlaubnis beschränkt sich auf den Zeitraum bis zum Ende des 14. Lebensjahres des Kindes. Anschließend erlischt die Erlaubnis und die Spielgeräte und Einrichtungen sind dann rückstandslos zu entfernen. Die Altersbegrenzung beschränkt sich dabei nicht nur auf das eigene Kind, sondern auf alle der Familie zugehörigen Kinder.

Pro Garten wird das Aufstellen von 3 Spielgeräten/Einrichtungen gestattet, wobei bei der Aufstellung eines Spielturmes oder Spielhauses nur eines von beiden erlaubt werden kann. Bei der Aufstellung der Geräte sind alle geltenden Sicherheitsvorschriften zu beachten, sodass keinerlei Gefahr von diesen Geräten für andere, sich auf der Parzelle befindlichen Personen, ausgehen kann. Die Verkehrssicherungspflicht aller aufgestellten Spielgeräte und Spieleinrichtungen obliegen dem Pächter.

2. Spielhaus oder Spielturm

Als Baumaterial ist ausschließlich Holz und Kunststoff gestattet.
Das Sattel- oder Flachdach kann wahlweise mit Holz, Bitumenpappe oder Folie gedeckt werden. Die Eindeckung mit schwergewichtigen Dachziegeln ist nicht statthaft.
Die Firsthöhe von 1,6 m Endhöhe und die Gesamtgröße von 2 m² (Außenmaß) dürfen nicht überschritten werden.. Das Kinderspielhaus darf nicht auf einer dafür extra fundamentierten Fläche aufgestellt werden. Ein Grenzabstand von 1,5 m zum Nachbargarten ist einzuhalten.
Der Spielturm muss so aufgebaut werden, dass bei der Benutzung niemand zu Schaden kommt. Die Podesthöhe darf 1,5 m nicht überschreiten. Die Seitenwand- bzw. Brüstungshöhe darf 1,15 m nicht unterschreiten. Ein Grenzabstand von 3 m zum Nachbargarten ist einzuhalten.

3. Rutschen und Schaukeln

Eine Rutsche und eine Schaukel können ohne Antrag und Genehmigung aufgestellt werden. Ein Grenzabstand von möglichst 3,0 m zwingend aber 1,5 m zum Nachbargarten ist einzuhalten.

4. Trampolin und andere bewegliche, größere Spielgeräte

Grundsätzlich ist hierfür ein Antrag beim Vorstand einzureichen. Eine Besonderheit gilt für das Trampolin, wie nachfolgend aufgeführt.

Bei einem Trampolin handelt es sich nicht um ein Spiel-, sondern um ein Sportgerät. Daher kann eine erhebliche Lärmbelästigung für Nachbarn davon ausgehen. Da Trampoline entsprechend gesichert sein müssen, z.B. durch Erdanker, handelt es sich um eine „Bauliche Anlage“ – weil sie mit dem Erdboden verbunden ist. Durch die Nutzung von ungeübten Nutzern besteht ebenfalls eine erhöhte Unfallgefahr. Soll ein Trampolin im Garten aufgestellt werden, so ist mit dem Antrag an den Vorstand auch die schriftl. Erlaubnis der umliegenden Nachbarn einzuholen (Gegenüber liegender Nachbar, der Nachbar hinter der Parzelle, sowie vom links und rechts gelegenen Nachbarn).

Weiterhin sollte der Pächter der Parzelle eine Haftpflichtversicherung mit genügender Deckung aufweisen, da Personenschäden sehr teuer sein können. Ein generelles Aufstellverbot der Geräte gilt im Zeitraum vom 01. Oktober bis zum 30. April.

  • Erfolgt kein Abbau des Gerätes (min. der Sprungvorrichtung), erlischt die Genehmigung und das Gerät ist umgehend und dauerhaft zu entfernen.
  • Die max. Größe darf 3,5 m2 betragen (Durchmesser 2,1m)
  • Ruhezeiten, die in den Ordnungen festgeschrieben sind, sind einzuhalten.
  • Das Gerät ist gemäß der Herstellerangaben aufzustellen und zu verankern.
  • Jegliche Haftung, ob Sach- oder Personenschäden liegen bei dem Pächter der Parzelle.
  • Ein Grenzabstand von 3,0 m zu den Nachbarparzellengrenzen ist einzuhalten. Ein geringerer Abstand ist nur in Absprache mit dem betroffenen Nachbarn erlaubt und schriftlich mit Unterschrift des Nachbarn dem Vorstand vorzulegen.
  • Trampoline dürfen nur von Kindern benutzt werden (keine Erwachsenen)
  • Die Genehmigung beschränkt sich auf den Zeitraum bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres des der Parzelle zugehörigen Kinder. Danach erlischt die Erlaubnis und das Gerät ist dauerhaft zu entfernen.
  • Der Vorstand entscheidet über eine Genehmigung/Ablehnung.

5. Wasserbecken

Der Bau von Schwimmbeckenanlagen jeder Größenordnung und Ausführung sind nicht gestattet. Bestehende Schwimmbecken haben keinen Bestandsschutz und sind zu beseitigen. Ein handelsüblicher mobiler Schwimmpool, bis max.4,00 m Durchmesser, bzw. 12 m² und einer Höhe von max. 120 cm, darf ohne Antrag und Erlaubnis aufgestellt werden und muss zum Saisonende (31.10.) wieder abgebaut sein..

9. Pergolen (Bauerlaubnis erforderlich)

1. Offene Pergolen

Offene Pergolen sind flächige Holz- oder Metallrankgerüste ohne eine geschlossene Dachabdeckung, die ein gestalterisches Bindeglied zwischen der Laube und dem Außenraum darstellen. Sie werden in einer Größe von 4% der Gartenfläche, max. 15 m², gestattet.

2. Rankgerüste (benötigen keine Bauerlaubnis)

Rankgerüste (Spaliergerüste zur Unterstützung von Nutz- und Zierpflanzen) werden zusätzlich zur Pergola bis zu einer Länge von max. 10 m gestattet. Die Höhe ist auf 2,5 m zu begrenzen.

10. Gewächshäuser (Bauerlaubnis teilweise erforderlich)

Glas- und Foliengewächshäuser dürfen nicht an die Laube und dem überdachten Freisitz angebaut werden. Die Errichtung von Gewächshäusern in fester Bauweise wird bis zu einer Größe von max. 6 m² und einer Firsthöhe von max. 2,25 m ohne Baugenehmigung gestattet. Gewächshäuser dürfen nur der kleingärtnerischen Nutzung (Anzucht) dienen. Werden mehrere Gewächshäuser errichtet, so ist die max. Gesamtgröße von 12 m² einzuhalten. Beim Aufstellen von mehreren Gewächshäusern ist darauf zu achten, dass das Gesamtbild der Kolonie keinen Schaden nimmt. Außerdem ist daran zu denken, dass lediglich nur ein Gewächshaus, nach den Schätzrichtlinien des Landes Schleswig Holstein, bei einer Schätzung berücksichtigt werden darf.

Gewächshäuser ab 6 m² bis 12 m² maximaler Gesamtgröße sind genehmigungspflichtig. Die Genehmigungspflicht trifft auch dann zu wenn beim Aufbau eines weiteren Gewächshauses die 6 m² zulässige Gesamtgrundfläche überschritten wird. Die Vorlage einer Planskizze ist dann notwendig. Ab einer Grundfläche größer 6 m² muss eine Baugenehmigung erfolgen.

11. Laubenversicherung

Der Pächter verpflichtet sich eine Laubenversicherung abzuschließen, um spätere Unstimmigkeiten bei Schadensfällen, die seinen Nachbarn und/oder den Verein betreffen, auszuschließen. Welche Versicherung der Pächter wählt bleibt dabei ihm überlassen. Über den Verein kann eine vergünstigte Gruppenversicherung, beim KVD, abgeschlossen werden. Im Falle einer Fremdversicherung (nicht KVD) ist dem Vorstand, spätestens 3 Monate nach Pachtbeginn der Versicherungsnachweis unaufgefordert vorzulegen. Ebenfalls ist dem Vorstand am Jahresanfang (bis Ende Februar) eine Kopie unaufgefordert auszuhändigen, aus der hervorgeht, dass eine gültige Versicherung besteht.


Beschlossen auf der Jahresmitgliederversammlung am 06. März 2015, mit Ergänzung vom 14.06.2022.
Der Vorstand


K l e i n t i e r h a l t u n g
Richtlinien über das Halten von Tieren in Kleingärten
  • Zu jeder Tierhaltung ist vorher die Genehmigung des Vorstandes einzuholen, die schriftlich zu erteilen ist. Die direkt angrenzenden Nachbarn müssen ihr Einverständnis, in schriftl. Form per Unterschrift, auf dem Vordruck erteilen.
  • Der Umfang der Tierhaltung muss sich in solchen Grenzen halten, dass der kleingärtnerische Charakter der Anlagen unbedingt gewahrt bleibt. Der Umfang der Tierhaltung wird von Fall zu Fall bei Genehmigungserteilung zu Punkt 1. abgesprochen.
  • Durch die Tierhaltung darf der Gesamteindruck der Anlage, wie auch des einzelnen Kleingartens, nicht ungünstig beeinträchtigt werden. Zu diesem Zweck sind die Ställe, Tierausläufe und sonstige für die Tierhaltung erforderlichen Einrichtungen so auszuführen, dass sie möglichst durch Grün gegen Sicht von Verkehrswegen abgedeckt werden.
  • Alle Kleintiere sind so zu halten, dass die Tiere keinen Schaden in anderen Gärten anrichten können. Dies gilt auch für gelegentlich mitgebrachte Kleintiere. Für Schäden, die ein Tier verursacht, ist der Halter des Tieres entsprechend den Rechtsvorschriften verantwortlich. Die Stallanlagen und Auslaufplätze müssen sich in einem einwandfreien baulichen und hygienischen Zustand befinden und artgerecht sein. Ebenso ist regelmäßig für frisches Futter und Trinkwasser zu sorgen. Bei Zuwiderhandlungen kann die Kleintierhaltung vom Vorstand untersagt werden.
  • Um nachbarliche Unverträglichkeiten zu vermeiden, sind die Tiere so unterzubringen, dass sie, außer Bienen, die Nachbargärten nicht aufsuchen können, und dass die Nachbarn nicht durch übermäßige Geräusche, Geruchseinwirkungen, Federflug u.s.w. belästigt werden.
  • Die Bienenhaltung ist mit Einverständnis des Vorstandes in jeder Kleingartenanlage so zu fördern, dass eine ausreichende Befruchtung der Blütenpflanzen gewährleistet ist. Es wird empfohlen, Bienen der sogenannten schwarmträgen Rassen zu halten. Der Bienenhalter ist verpflichtet, die Bienenstöcke so aufzustellen, dass eine Belästigung der Gartennachbarn weitgehend ausgeschlossen ist.
  • Der Imker muss einem Fachverband angehören und eine entsprechende Haftpflichtversicherung nachweisen. Im Übrigen finden die für die Bienenhaltung geltenden gesetzlichen Vorschriften Anwendung. Auch hier obliegt die Verkehrssicherungspflicht bei dem Pächter/Tierhalter.
  • Erlaubt wird nur die Haltung von Bienen, Hühnern, Kaninchen/Hasen und Meerschweinchen.
  • Die Anzahl bei Hühnern, Kaninchen/Hasen und Meerschweinchen wird auf max. 5 Tiere begrenzt.
  • Folgende Auflagen sind dabei einzuhalten:

    • das Verhältnis in der Hühnerhaltung mit nur einem Hahn auf max. 4 Hennen ist einzuhalten. Dieses fällt unter die artgerechte Tierhaltung.
    • Bei Kaninchen/Hasen sieht es etwas anders aus. Die Tiere dürfen nicht alleine und nur mit artgleichen Tieren gehalten werden. Weitere Informationen finden Sie auch im Merkblatt.
    • Meerschweinchen dürfen nicht einzeln gehalten werden, sondern es müssen mindestens 2 Tiere sein. Auch hierzu existiert ein Merkblatt. Diese Tiere erfordern zudem viel Aufmerksamkeit und Zuwendung.

    Im Falle der Hühnerhaltung sind weitere Bestimmungen zwingend einzuhalten.

    Jedes einzelne Tier muss beim Veterinäramt gemeldet sein. Die Anmeldebescheinigung ist dem Vorstand unaufgefordert als Kopie auszuhändigen. Ebenso muss die Haltung bei der Tierseuchenkasse gemeldet werden.

  • Soweit die bisherige Kleintierhaltung mit den vorstehenden Richtlinien nicht im Einklang steht, ist darauf hinzuwirken, dass sie entsprechend angeglichen wird.

Diese Richtlinien und Ergänzungen über das Halten von Tieren
Jahresmitgliederversammlung am 06. März 2015 beschlossen, mit Ergänzung vom 11.03.2016.
Der Vorstand


B r e n n o r d n u n g

Mit Neufassung der Pflanzenabfallverordnung - (PflAbfVO) vom 11. Mai 2021 wird das Verbrennen von Gartenabfällen nun grundsätzlich von Gesetz wegen in Schleswig Holstein untersagt. Die Neufassung bestätigt den Vorstandsbeschluss vom 01.01.2021, der das Verbrennen von Gartenabfällen bereits seit Anfang des Jahres 2021 untersagte. Nachzulesen beispielsweise unter diesem Link: "Landesvorschriften und Landesrechtsprechung"

Nach der neuen Verordnung gibt es zwar immer noch Ausnahmen, die mit §2 geregelt sind, treffen aber für den Schrebergarten nicht zu. Eine weitere Neuerung besteht auch darin, dass Brennaktionen ohnehin durch den, in unserem Fall Pächter(in), bei der zuständigen Behörde angemeldet werden muss; bei Einhaltung einer entsprechenden Frist. Sollte eine Erlaubnis erteilt werden, so gilt sie nur für den beantragten Termin. Die schriftliche Genehmigung ist gemäß den gesetzlichen Aufbewahrungsfristen vorzuhalten und auf Verlangen des Vorstands vorzulegen. Eine wiederholte Zuwiderhandlung, gegen das Landesgesetz, kann die Kündigung des Pachtvertrages nach sich ziehen. Das Feuer ist derart klein zu halten, dass keine Gefahr/Belästigung für angrenzende Parzellen, Lauben und Anliegergrundstücke durch Funken- und Ascheflug entstehen kann.

  • Jeder Pächter ist für Schäden, die durch Verbrennen oder Grillen entstehen selbst im vollen Umfang haftbar. Er/Sie hat den Schrebergarten-Verein Wedel e.V. von jeglichen Ansprüchen, auch durch Dritte, freizuhalten. Die Verkehrssicherungspflicht hat hier oberste Priorität damit kein Eigentum Dritter, bzw. Dritte zu Schaden kommen
  • Das Feuer ist bis zum Verlöschen ständig zu beaufsichtigen.
  • Beim Verlassen der Parzelle hat der Pächter durch Ablöschen des Feuers und der Glut sicherzustellen, dass von der Feuerstelle keine Gefährdung der angrenzenden Parzellen, Lauben und Anliegergrundstücke ausgehen kann.
  • Das Verbrennen von Gartenabfällen ist nur mit behördlicher Genehmigung und im Zeitraum vom 01. Oktober bis zum 30. April erlaubt. Das Verbrennen von Gartenabfällen darf nur an jedem 4. Sonnabend des jeweiligen Monats von 09.00 - 18.00 Uhr durchgeführt werden. Außerhalb dieser Tage und Zeiten ist das Verbrennen verboten. Dies gilt auch für Sonnabende, die auf einen Feiertag fallen
  • Feste oder gemauerte Kamine, soweit noch vorhanden, oder Gartengrills dürfen nur zum Grillen mit Holzkohle, bzw. unbehandeltem Holz benutzt werden. Abfallverbrennung oder Heizen/Kaminfeuer in diesen baulichen Einrichtungen ist nicht zulässig. Eine Neuanlage von festen oder gemauerten Kaminen ist gem. BKleinGG, BbauG und der Gartenordnung verboten.
  • Ortsfeste offene oder geschlossene Feuerstellen in den Lauben für feste/flüssige Brennstoffe sind gem. Gartenordnung, BKleinGG und BBauG verboten. Noch vorhandene Anlagen dieser Art sind zu entfernen, die Rauchabzüge sind dauerhaft zu verschließen bzw. abzubauen. Hiervon ausgenommen sind Heizungen, die mit Flüssiggas betrieben werden.
  • Zusätzlich zu dieser Brennordnung sind die Vorschriften der Stadt Wedel und die Landesverordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen, außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen des Landes Schleswig- Holstein, einzuhalten. Diese Brennordnung ersetzt keine behördlich notwendigen Genehmigungen, diese sind in eigener Verantwortung zu beantragen. Behördliche Genehmigungen können nur für die unter Ziff. 4 genannten Zeiträume genutzt werden.
  • Für das Grillen in Kleingartenparzellen gilt Ziff. 1 bis 3 dieser Brennordnung entsprechend. Eine Belästigung der Parzellennachbarn und Anlieger der Kolonie durch Rauch, Funken und Ascheflug darf nicht erfolgen. Für das Anzünden des Grills sind die einschlägigen Sicherheitsbestimmungen zu beachten. Grillen sollte möglichst auf die Zeit von 12.00 - 14.00 Uhr und ab 18.00 Uhr beschränkt werden. Wenn möglich sollten gasbetriebene Grills verwendet werden, um die Rauchentwicklung zu reduzieren. Sollte es wiederholt, wegen starker Rauchentwicklung zu Beschwerden durch Nachbarn oder Anlieger kommen, kann der Vorstand vom Verursacher verlangen, dass nur noch ein gasbetriebener Grill verwendet werden darf. Kommt es zu massiven Beschwerden und ein direkter Verursacher ist nicht feststellbar, so kann der Vorstand diese Regelung auch auf die gesamte Kolonie ausdehnen.
  • Jeder Pächter ist für Schäden, die durch Verbrennen oder Grillen entstehen selbst im vollen Umfang haftbar. Er hat den Schrebergarten-Verein Wedel e.V. von jeglichen Ansprüchen, auch durch Dritte, freizuhalten. Die Verkehrssicherungspflicht hat hier oberste Priorität damit kein Eigentum Dritter, bzw. Dritte zu Schaden kommen.

Diese Brennordnung wurde in der Jahresmitgliederversammlung am 14. Juni 2022 beschlossen.
Der Vorstand

S c h i e d s o r d n u n g
§ 1 - Grundsatz

Der Schiedsausschuss ist zuständig für Beschwerden gegen Beschlüsse des Vorstandes über Vereinsstrafen, insbesondere Beschwerden gegen einen verfügten Vereinsausschluss bzw. die Kündigung einer Parzelle.

§ 2 Zusammensetzung Schiedsausschuss, Beschlussfähigkeit, Befangenheit

Der Schiedsausschuss besteht aus den Mitgliedern des erweiterten Vorstandes, jedoch ohne die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sowie dem Fachberater.
Beschlüsse und Entscheidungen des Schiedsausschusses werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen gefasst.
Der Schiedsausschuss ist beschlussfähig, wenn 50% seiner Mitglieder anwesend sind.
Vor Beginn der ersten Sitzung wählen die Mitglieder des Schiedsausschusses einen Vorsitzenden und einen Protokollführer sowie jeweils einen Stellvertreter aus ihrer Mitte. Diese Wahl wird geleitet vom ältesten Mitglied im Schiedsausschusses. Die gewählten Personen behalten ihre Stellung als Vorsitzender, als Protokollführer sowie als Vertreter derselben bei bis sie aus dem Gremium Schiedsausschuss ausscheiden oder der Schiedsausschuss eine andere Person in die Stellung wählt. Die Neuwahl des Vorsitzenden, des Protokollführers und deren Vertreter kann von einem Fünftel der anwesenden Mitglieder des Schiedsausschusses jederzeit beantragt werden.
Wenn die begründete Besorgnis besteht, dass ein Mitglied des Schiedsausschusses auf Grund von Bindungen zu einer der Parteien oder aus anderen Gründen nicht unparteilich sein könnte darf dieses Mitglied an dem Verfahren nicht teilhaben. Stets als befangen gilt der für den Fall zuständige Obmann sowie dessen Vertreter. Bei Streitigkeiten über die Frage der Befangenheit entscheidet der Schiedsausschuss per Beschluss ohne das betroffene Mitglied.

§ 3 Beteiligte
  • Beteiligte an dem Verfahren sind der geschäftsführende Vorstand und das betroffene Mitglied als Parteien des Verfahrens.
  • Für minderjährige Mitglieder handeln deren gesetzliche Vertreter.
  • Eine Vertretung durch Rechtsanwälte und andere berufsmäßig als Interessenvertreter handelnde Personen ist nicht zulässig. In begründeten Fällen kann der Schiedsausschuss Ausnahmen zulassen.
§ 4 Verfahrensgrundsätze
  • Das Schiedsgericht entscheidet frei und unabhängig. Es ist insbesondere frei in der Bewertung von Beweismitteln, z.B. der Glaubwürdigkeit von Zeugenaussagen.
  • Jedes Mitglied hat das Recht, der Verhandlung beizuwohnen. Ein Mitglied kann durch den Vorsitzenden des Schiedsausschusses aus der Verhandlung ausgeschlossen werden, wenn seine Anwesenheit eine geordnete Verhandlungsführung unzumutbar erschwert oder unmöglich macht, er insbesondere die Verhandlung fortlaufend stört.
  • Nicht-Mitglieder haben kein Recht, der Sitzung beizuwohnen. Dies gilt auch für Rechtsanwälte und andere berufsmäßig handelnde Interessenvertreter. Der Vorsitzende des Schiedsgerichts kann in begründeten Fällen Ausnahmen zu lassen.
  • Bei unentschuldeter Abwesenheit des betroffenen Mitglieds gilt die Beschwerde als zurückgenommen. Bei entschuldeter Abwesenheit wird kurzfristig ein neuer Termin zur Verhandlung anberaumt.
  • Die Parteien haben das Recht, dem Schiedsausschuss Zeugen zu benennen. Die Parteien können dem Schiedsausschuss auch weitere Beweismittel vorzulegen, z.B. Urkunden, Fotos, sonstige Schriftstücke etc.. Die Parteien können dem Schiedsausschuss eine Besichtigung der Parzelle vorschlagen. Mit der Angabe des Beweismittels ist die Angabe der Tatsache zu verbinden, die mit dem Beweismittel bewiesen werden soll. Beweismittel müssen dann nicht ausgeschöpft werden, wenn keine zu beweisende Tatsache benannt ist oder die benannte Tatsache für die Entscheidung keine Rolle spielt.
  • Die Parteien sind selbst dafür verantwortlich, dass das jeweilige Beweismittel von Seiten des Schiedsausschusses gewürdigt werden kann. Zeugen sind von den Parteien zur Sitzung zu laden, sonstige Beweismittel zur Sitzung mit zu bringen.
  • Interne Beratungen des Schiedsausschusses sind nicht öffentlich.
§ 5 Vorverfahren
  • Das Schiedsverfahren wird eingeleitet, nachdem der geschäftsführende Vorstand die Beschwerde an den Vorsitzenden des Schiedsausschusses weiter geleitet hat. Der Vorstand ist verpflichtet, Beschwerden unverzüglich weiter zu leiten.
  • Die Entscheidung des Schiedsausschusses erfolgt in einer Sitzung.
  • Der Vorsitzende des Schiedsausschusses legt unverzüglich nach Erhalt der Beschwerde den Termin zur Sitzung in Absprache mit den übrigen Mitgliedern des Schiedsausschusses fest. Der Termin soll innerhalb eines Zeitraums von einer bis drei Wochen nach Eingang der Beschwerde liegen. Die Terminierung hat auf die üblichen Zeiten zu erfolgen und zu gewährleisten, dass den Parteien eine Teilnahme an der Sitzung möglich ist. Gegebenenfalls ist der Termin zu verlegen.
  • Wenn der Vorsitzende des Schiedsausschusses es für sinnvoll hält, vor der Sitzung eine Parzelle zu besichtigen, legt er auch diesen Termin unverzüglich fest. Der Termin hat vor der abschließenden Sitzung nach § 6 stattzufinden. Die Besichtigung hat zusammen mit den Parteien zu erfolgen. Von Seiten des Schiedsausschusses muss mindestens der Vorsitzende und der Protokollführer an der Besichtigung teilnehmen. Zentrale Erkenntnisse der Besichtigung sind durch Fotodokumentation für die nicht-anwesenden Mitglieder des Schiedsausschusses zu dokumentieren.
  • Die Parteien können eine Besichtigung einer Parzelle beantragen. In diesem Fall gilt Absatz IV sinngemäß. Der Antrag ist unzulässig, wenn er später als eine Woche vor der terminierten Sitzung gestellt wird.
  • Die Parteien und die Mitglieder des Schieds-ausschusses werden vom Vorsitzenden des Schiedsausschusses über die Terminierungen informiert.
§ 6 Sitzung
  • Der Vorsitzende des Schiedsausschusses eröffnet und leitet die Sitzung in Anwesenheit der Parteien. Er erteilt das Wort. Er entzieht das Wort, wenn das Rederecht über Gebühr ausgeweitet wird oder in anderer Weise missbraucht wird und dadurch der ordnungsgemäße Fortgang der Sitzung gefährdet wird.
  • Der Protokollführer führt über die Sitzung ein Protokoll, in dem das wesentliche Vorbringen von geschäftsführendem Vorstand, betroffenem Mitglied und von eventuellen Zeugen nieder zu legen ist.
  • Der geschäftsführende Vorstand legt die wesentlichen tatsächlichen Gesichtspunkte sowie die wesentlichen Überlegungen seiner Entscheidung dar. Anschließend kann das betroffene Mitglied zu dem Vortrag des geschäftsführenden Vorstandes Stellung nehmen.
  • Nach Darstellung des Sach- und Streitstandes durch die Parteien stellt der Vorsitzende des Schiedsausschusses die Beweismittel vor. Soweit der Beweis nicht als Zeugenbeweis geführt werden soll können die Parteien unmittelbar zu den benannten Beweismitteln Stellung nehmen. Dann vernimmt der Schiedsausschuss die von den Parteien benannten Zeugen. Die Vernehmung wird durch den Vorsitzenden durchgeführt. Nach Vernehmung haben die übrigen Mitglieder des Schiedsausschusses, der geschäftsführende Vorstand sowie abschließend das betroffene Mitglied die Möglichkeit, Fragen an den Zeugen zu richten.
  • Nach erfolgter Beweisaufnahme geben geschäftsführender Vorstand und betroffenes Mitglied jeweils eine abschließende Einschätzung zu Protokoll.
  • Der Vorsitzende des Schiedsausschusses schließt die Sitzung. Der Schiedsausschuss berät in nicht öffentlicher Sitzung. Anschließend verkündet der Schiedsausschuss seine Entscheidung vorerst mündlich.
§ 7 Entscheidungen
  • Der Schiedsausschuss kann in seiner Entscheidung die Maßnahme des geschäftsführenden Vorstandes bestätigen, abmildern oder aufheben.
  • Die Entscheidung des Schiedsausschusses ist schriftlich zu begründen. Dabei sind die wesentlichen tatsächlichen Vorgänge, von denen der Schiedsausschuss bei seiner Entscheidung ausgegangen ist, darzustellen. Des weiteren ist die Bewertung dieser Tatsachen im Hinblick auf die Entscheidung darzustellen.
  • Die schriftliche Begründung soll den Parteien innerhalb von vier Wochen nach der Sitzung des Schiedsausschusses zugehen.
  • Das Verfahren ist mit der Verkündung der Entscheidung des Schiedsausschusses beendet. Der Zugang der schriftlichen Begründung ist kein notwendiger Teil des Schiedsverfahrens.

Die Schiedsordnung wurde in der Jahresmitgliederversammlung am 06. März 2015 beschlossen.
Der Vorstand

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