SCHREBERGARTEN-VEREIN WEDEL E. V.
Bestandsschutz bei Gartenlauben über 24 m²
Rechtliches im Kleingarten – Was ist erlaubt, was muss beachtet werden?
In vielen älteren Kleingartenanlagen stehen Gartenlauben, deren Grundfläche die heute zulässigen 24 m² überschreitet. Häufig wurden diese Lauben bereits vor Jahrzehnten errichtet und über mehrere Pächtergenerationen hinweg genutzt.
Doch dürfen solche Lauben dauerhaft bestehen bleiben? Was geschieht bei einem Pächterwechsel? Und welche Folgen können Umbauten, Erweiterungen oder umfangreiche Sanierungen haben?
Das Bundeskleingartengesetz enthält hierzu besondere Schutzvorschriften. Allerdings gilt: Nicht jede alte Gartenlaube genießt automatisch Bestandsschutz.
1. Was schreibt das Bundeskleingartengesetz vor?
Nach § 3 Abs. 2 Bundeskleingartengesetz (BKleingG) darf eine Gartenlaube grundsätzlich eine Grundfläche von höchstens 24 m² haben. Dabei wird ein überdachter Freisitz mitgerechnet.
Außerdem muss die Laube einfach ausgeführt sein und darf nach ihrer Beschaffenheit und Ausstattung nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein.
📏 Zulässige Grundfläche
24 m²
Einschließlich überdachtem Freisitz
Die 24-m²-Grenze ist keine pauschale Freigabe für jede Bauweise. Zusätzlich sind die einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften, vertraglichen Vereinbarungen und die geltende Bauordnung des Vereins zu beachten.
2. Was bedeutet Bestandsschutz?
Bestandsschutz bedeutet, dass eine Gartenlaube unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin bestehen und genutzt werden darf, obwohl sie den heutigen Größenanforderungen nicht mehr entspricht.
Für Kleingartenanlagen in Schleswig-Holstein ist insbesondere § 18 Abs. 1 BKleingG maßgeblich.
Danach können Gartenlauben, die vor dem 1. April 1983 rechtmäßig errichtet wurden und die heutige zulässige Grundfläche überschreiten, unverändert weiter genutzt werden.
Voraussetzungen sind insbesondere:
Das Alter einer Laube allein reicht somit nicht aus. Auch die damalige Rechtmäßigkeit muss berücksichtigt werden.
3. Bleibt der Bestandsschutz bei einem Pächterwechsel erhalten?
Ja, grundsätzlich bleibt ein bestehender gesetzlicher Bestandsschutz auch bei einem Pächterwechsel erhalten.
Der Schutz bezieht sich auf die rechtmäßig errichtete bauliche Anlage und nicht ausschließlich auf die Person, die sie ursprünglich gebaut hat.
Wird ein Kleingarten mit einer tatsächlich bestandsgeschützten Laube an einen neuen Pächter übergeben, geht dieser Schutz nicht allein durch den Pächterwechsel verloren.
Allerdings erhält der neue Pächter dadurch keine zusätzlichen Baurechte. Er übernimmt die Laube mit den bestehenden rechtlichen Einschränkungen.
4. Welche baulichen Veränderungen sind zulässig?
Hier liegt eine der häufigsten Ursachen für Auseinandersetzungen zwischen Pächtern und Verpächtern.
Der Bestandsschutz schützt grundsätzlich die vorhandene, rechtmäßig errichtete bauliche Anlage. Er berechtigt jedoch nicht dazu, eine übergroße Gartenlaube nach Belieben zu erweitern oder wesentlich umzubauen.
Typische Instandhaltungsmaßnahmen
✅ Reparatur einer undichten Dacheindeckung ohne wesentliche Veränderung der Dachkonstruktion
✅ Austausch beschädigter Bauteile zur Erhaltung der vorhandenen Bausubstanz
✅ Erneuerung von Anstrichen und Schutzmaßnahmen gegen Feuchtigkeit
Bauliche Maßnahmen, die den Bestandsschutz gefährden können
⚠️ Vergrößerung der Grundfläche durch einen Anbau
⚠️ Nachträgliche Überdachung oder Erweiterung einer Terrasse
⚠️ Umbau eines Freisitzes zu einem geschlossenen Raum
⚠️ Wesentliche Veränderung der Dachkonstruktion, Gebäudehöhe oder Gebäudesubstanz
Ob eine Maßnahme noch als zulässige Instandhaltung gilt oder bereits einen wesentlichen Umbau darstellt, hängt von den tatsächlichen Umständen ab. Nicht jede Veränderung führt automatisch zum Verlust des Bestandsschutzes.
Die Rechtsprechung des OLG Hamm vom 13. November 2007 (Az. 7 U 22/07) und des OLG Schleswig vom 29. Juni 2022 (Az. 12 U 137/21) verdeutlicht diese Abgrenzung.
Informationen zum geltenden Recht
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5. Was geschieht, wenn der Bestandsschutz entfällt?
Wird eine bestandsgeschützte Laube in einer Weise verändert, die über die zulässige Erhaltung hinausgeht, kann der bisherige Schutz entfallen.
Dann können sich Ansprüche auf Beseitigung unzulässiger Bauteile oder Rückbau ergeben.
Je nach Sachverhalt kann auch eine Anpassung an die zulässige Grundfläche von 24 m² erforderlich werden. Ein solcher Rückbau muss jedoch rechtlich und tatsächlich im Einzelfall beurteilt werden.
Auch pachtvertragliche Konsequenzen sind möglich. Eine Kündigung setzt allerdings die jeweils einschlägigen gesetzlichen Voraussetzungen voraus.
Deshalb sollten größere Baumaßnahmen niemals ohne vorherige Abstimmung mit dem Vereinsvorstand begonnen werden.
6. Ein wichtiges Urteil aus Schleswig-Holstein
OLG Schleswig, Urteil vom 29. Juni 2022 – Az. 12 U 137/21
Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht beschäftigte sich mit einer Gartenlaube, deren Grundfläche rund 47 m² betrug und damit deutlich über der gesetzlich vorgesehenen Grenze lag.
Im Streit stand unter anderem, ob die Laube Bestandsschutz genoss und welche rechtlichen Folgen umfangreiche Veränderungen an der Dachkonstruktion hatten.
Das Gericht stellte klar, dass eine vor dem 1. April 1983 errichtete Laube nicht allein aufgrund ihres Alters geschützt ist. Entscheidend ist vielmehr, ob sie bereits zum Zeitpunkt ihrer Errichtung rechtmäßig war.
Im konkreten Fall war zudem das ursprüngliche Dach durch eine andere Konstruktion ersetzt und die Gebäudehöhe auf etwa fünf Meter erhöht worden. Das Gericht befasste sich deshalb auch mit den Folgen dieser Veränderungen und den Voraussetzungen einer pachtvertraglichen Kündigung.
Bedeutung für unsere Kleingärtner: Wer eine ältere, übergroße Laube besitzt, sollte sowohl deren ursprüngliche Rechtmäßigkeit als auch spätere bauliche Veränderungen dokumentieren können.
7. Haben andere Pächter ebenfalls größere Lauben?
Gelegentlich wird argumentiert, dass andere Kleingärtner ebenfalls übergroße Lauben besitzen und deshalb auch die eigene Laube nicht beanstandet werden dürfe.
Dabei muss zwischen zwei Situationen unterschieden werden.
Rechtmäßig bestandsgeschützte Lauben: Diese dürfen unter den gesetzlichen Voraussetzungen weiterhin bestehen. Der Verein hat vergleichbare Sachverhalte sachgerecht und ohne willkürliche Ungleichbehandlung zu behandeln.
Nicht bestandsgeschützte oder unzulässig veränderte Lauben: Aus einer möglichen Pflichtverletzung anderer Pächter entsteht grundsätzlich kein Anspruch darauf, selbst ebenfalls gegen geltende Vorschriften verstoßen zu dürfen.
Dieser Grundsatz wurde bereits in dem auf unserer früheren Homepage verwendeten Beitrag auf Grundlage der Ausführungen von Rechtsanwalt Patrick R. Nessler erläutert.
8. Wie lässt sich ein bestehender Bestandsschutz nachweisen?
Für ältere Lauben kann die Dokumentation schwierig sein. Gerade nach mehreren Pächterwechseln sind Bauunterlagen möglicherweise nicht mehr vollständig vorhanden.
Hilfreich können folgende Nachweise sein:
Entscheidend ist nicht nur der Nachweis, dass die Laube bereits vor dem Stichtag vorhanden war. Auch die damalige Rechtmäßigkeit und die Erhaltung des geschützten Bestandes sind von Bedeutung.
9. Was gilt beim Schrebergarten-Verein Wedel e.V.?
Neben dem Bundeskleingartengesetz sind die Regelungen des Pachtvertrags und die Bauordnung unseres Vereins zu beachten.
Die auf der bisherigen Vereinswebsite veröffentlichte Bauordnung enthält unter anderem die Regelung, dass vor dem 1. April 1983 rechtmäßig errichtete größere Lauben bis zu einem Pächterwechsel unverändert genutzt werden können.
Bauordnung des Schrebergarten-Verein Wedel e.V.
Für unsere Pächter empfehlen wir deshalb:
Vor jeder geplanten Baumaßnahme an einer älteren oder übergroßen Gartenlaube sollte eine schriftliche Abstimmung mit dem Vorstand/Baukommission erfolgen. Bei Zweifeln über einen bestehenden Bestandsschutz ist eine individuelle rechtliche Prüfung sinnvoll.
10. Häufige Fragen zum Bestandsschutz
Meine Laube wurde 1975 gebaut und ist 32 m² groß. Darf sie bleiben?
Möglicherweise ja. Voraussetzung ist, dass die Laube damals rechtmäßig errichtet wurde und ihr geschützter Bestand erhalten geblieben ist. Das Baujahr allein genügt nicht.
Ich habe eine Parzelle mit einer übergroßen Laube übernommen. Verliere ich den Bestandsschutz?
Nein, nicht allein durch den Pächterwechsel. Ein tatsächlich bestehender gesetzlicher Bestandsschutz ist grundsätzlich an das Bauwerk gebunden.
Darf ich das Dach meiner bestandsgeschützten Laube erneuern?
Erhaltende Reparaturen sind grundsätzlich möglich. Werden jedoch die Dachkonstruktion, Gebäudehöhe oder die bauliche Substanz wesentlich verändert, kann der Bestandsschutz gefährdet sein. Der konkrete Umfang ist entscheidend.
Kann ich einen überdachten Freisitz nachträglich verglasen?
Ein solcher Umbau kann eine wesentliche bauliche Veränderung darstellen und den Bestandsschutz gefährden. Er sollte keinesfalls ohne vorherige rechtliche Prüfung erfolgen.
Darf der Verein sofort den Rückbau verlangen?
Ein Rückbauanspruch kann bestehen, wenn die gesetzlichen oder vertraglichen Voraussetzungen erfüllt sind. Ob, in welchem Umfang und mit welcher Frist ein Rückbau verlangt werden kann, muss im Einzelfall geprüft werden.
Ist eine alte Baugenehmigung automatisch ein dauerhafter Freibrief?
Nein. Sie kann ein wichtiger Nachweis für die ursprüngliche Rechtmäßigkeit sein. Sie berechtigt jedoch nicht automatisch zu späteren Erweiterungen oder wesentlichen Umbauten.
11. Zusammenfassung
Eine Gartenlaube mit mehr als 24 m² Grundfläche ist nicht zwangsläufig rechtswidrig. Für vor dem 1. April 1983 rechtmäßig errichtete Lauben kann Bestandsschutz bestehen.
Dieser schützt grundsätzlich die vorhandene Anlage, nicht jedoch beliebige spätere Erweiterungen oder wesentliche Umbauten.
Auch ein Pächterwechsel beseitigt den gesetzlichen Bestandsschutz nicht automatisch.
Für Pächter und Verein ist es deshalb wichtig, den ursprünglichen rechtmäßigen Zustand zu dokumentieren und geplante Baumaßnahmen rechtzeitig abzustimmen.
Quellen und rechtliche Grundlagen
Ursprüngliche fachliche Grundlage: Rechtsanwalt Patrick R. Nessler, Fachbeitrag zum Bestandsschutz übergroßer Gartenlauben, ehemals veröffentlicht auf der Internetseite des Schrebergarten-Vereins Wedel e.V.Kanzlei: RKPN Rechtsanwaltskanzlei.
Die vorliegende Fassung wurde redaktionell neu formuliert und durch weitere gesetzliche Grundlagen und Rechtsprechung ergänzt. Sie ist kein von Rechtsanwalt Nessler neu verfasster oder geprüfter Beitrag.
Weitere Rechtsquellen
1. § 3 BKleingG – Kleingarten und Gartenlaube
2. § 18 BKleingG – Überleitungsvorschriften für Lauben
3. OLG Hamm, Urteil vom 13.11.2007, Az. 7 U 22/07
4. OLG Schleswig, Urteil vom 29.06.2022, Az. 12 U 137/21
5. Satzung und Bauordnung des Schrebergarten-Vereins Wedel e.V.
Stand: Oktober 2026. Diese Veröffentlichung dient der allgemeinen Information über die Rechtslage und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.