SCHREBERGARTEN-VEREIN WEDEL E. V.
Die Kündigung
Ein Kleingarten begleitet viele Pächter über Jahre oder sogar Jahrzehnte. Trotzdem kann irgendwann der Zeitpunkt kommen, an dem das Pachtverhältnis beendet werden soll oder beendet werden muss.
Die Gründe dafür können sehr unterschiedlich sein. Vielleicht lässt sich der Garten aus persönlichen oder zeitlichen Gründen nicht mehr ausreichend bewirtschaften. Manchmal sind es gesundheitliche, berufliche oder familiäre Veränderungen. Es gibt aber auch Fälle, in denen der Verein einen Pachtvertrag kündigen muss, weil Verpflichtungen aus dem Pachtvertrag, der Satzung oder den Ordnungen trotz vorheriger Aufforderung nicht erfüllt werden.
Für die Beendigung eines Kleingartenpachtverhältnisses gelten nicht nur unsere vereinsinternen Regelungen. Maßgeblich sind insbesondere die Bestimmungen des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG).
Die häufigste Form ist die freiwillige Kündigung durch den Pächter.
Nach unserer Gartenordnung muss die Kündigung einer Parzelle spätestens am 30. Juni eines Jahres beim Verein eingegangen sein, wenn das Pachtverhältnis zum 30. November desselben Jahres beendet werden soll.
Geht die Kündigung erst nach dem 30. Juni ein, kann die Beendigung grundsätzlich erst zum 30. November des folgenden Jahres erfolgen.
Das Bundeskleingartengesetz schreibt in § 7 für die Kündigung eines Kleingartenpachtvertrages ausdrücklich die Schriftform vor. Eine einfache mündliche Mitteilung reicht deshalb nicht aus.
Unsere Gartenordnung empfiehlt die Übersendung durch eingeschriebenen Brief.
Bei einem aktiven Mitglied sind Pachtverhältnis und Vereinsmitgliedschaft miteinander verbunden.
Die Kündigung der Parzelle beinhaltet deshalb grundsätzlich auch die Kündigung der Mitgliedschaft. Das Pachtverhältnis endet zum 30. November, die Mitgliedschaft grundsätzlich zum 31. Dezember desselben Jahres.
Wer nach Abgabe seines Gartens weiterhin mit dem Verein verbunden bleiben möchte, kann dies in seiner Kündigung ausdrücklich mitteilen. Eine Fortführung als passives Mitglied oder – soweit die Voraussetzungen vorliegen – als Familienmitglied ist möglich.
Mit dem Ende des Pachtvertrages sind noch einige Dinge zu erledigen. Die Parzelle muss in einem Zustand zurückgegeben werden, der einer fortlaufenden und ordnungsgemäßen Bewirtschaftung entspricht.
Vor einer Weitervergabe wird deshalb geprüft, welche Anpflanzungen, Einrichtungen und Baulichkeiten vorhanden sind und ob diese zulässig sind.
Nicht mehr nutzbare oder unzulässige Einrichtungen und Baulichkeiten, Gerümpel sowie kranke oder unzulässige Bäume und Sträucher müssen gegebenenfalls entfernt werden. Auch das Inventar der Laube ist grundsätzlich zu entfernen, sofern ein bereits feststehender Nachfolgepächter dieses nicht übernehmen möchte.
Zulässige Einrichtungen wie Laube und Bepflanzung dürfen dagegen nicht einfach eigenmächtig entfernt werden. Hier gelten die Regelungen unserer Gartenordnung und der Wertermittlung.
Die Wertermittlung schafft dabei eine nachvollziehbare Grundlage für die weitere Abwicklung der Parzelle.
Ja. Ein Kleingartenpachtvertrag ist kein Vertrag, den ausschließlich der Pächter beenden kann.
Das Bundeskleingartengesetz schützt Kleingärtner allerdings in besonderem Maße. Ein Verein kann einen Pachtvertrag deshalb nicht ohne Weiteres kündigen. Die zulässigen Kündigungsgründe und Kündigungsfristen sind gesetzlich geregelt.
Dabei ist insbesondere zwischen einer ordentlichen Kündigung nach § 9 BKleingG und einer Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist nach § 8 BKleingG zu unterscheiden.
Nicht jeder Verstoß führt sofort zu einer Kündigung.
Unsere Gartenordnung sieht vor, Verstöße schriftlich abzumahnen und dem Pächter eine angemessene Frist zur Beseitigung einzuräumen. Bei Verstößen prüft auch der geschäftsführende Vorstand, ob eine Abmahnung als Reaktion ausreichend ist.
Eine Kündigung ist daher regelmäßig das letzte Mittel, wenn Probleme trotz Aufforderung und Abmahnung nicht beseitigt werden.
Nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 BKleingG kann der Verpächter insbesondere kündigen, wenn ein Pächter trotz einer in Textform ausgesprochenen Abmahnung
Gerade bei Bewirtschaftungsmängeln bedeutet dies: Ein Garten muss nicht jederzeit perfekt aussehen. Eine Parzelle dauerhaft verwildern zu lassen und trotz Aufforderung keine ausreichende kleingärtnerische Bewirtschaftung wiederherzustellen, kann jedoch letztlich den Pachtvertrag gefährden.
Auch die Gemeinschaftsarbeit ist keine unverbindliche freiwillige Leistung.
Unsere Satzung verpflichtet die Mitglieder zur Beteiligung an den beschlossenen gemeinschaftlichen Arbeiten beziehungsweise – bei Verhinderung – zur vorgesehenen Ersatzleistung.
Werden diese Verpflichtungen wiederholt nicht erfüllt, erfolgen zunächst die in der Satzung vorgesehenen Aufforderungen und Abmahnungen. Bleiben auch diese erfolglos, kann schließlich eine Kündigung folgen.
Das entspricht dem Bundeskleingartengesetz, das die Verweigerung geldlicher oder sonstiger Gemeinschaftsleistungen ausdrücklich als möglichen Kündigungsgrund nennt.
Auch Zahlungsrückstände können erhebliche Folgen haben.
Nach § 8 BKleingG kann der Verpächter den Pachtvertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn der Pächter mit der Pacht für mindestens ein Vierteljahr in Verzug ist und die fällige Pacht auch innerhalb von zwei Monaten nach einer Mahnung in Textform nicht bezahlt.
Unsere Beitragsordnung sieht deshalb bei Rechnungsrückständen zunächst das Mahnverfahren vor.
Auch wiederholt schuldhaft verursachte Rücklastschriften können nach unserer Beitragsordnung Konsequenzen haben. Abhängig von Schwere und Häufigkeit reichen diese von einer Abmahnung bis hin zur Kündigung.
Wer einmal eine Rechnung übersieht, muss also nicht befürchten, sofort seinen Garten zu verlieren. Problematisch wird es insbesondere dann, wenn Zahlungsaufforderungen und Mahnungen dauerhaft ignoriert werden.
Es gibt Situationen, in denen dem Verpächter eine Fortsetzung des Pachtverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann.
§ 8 BKleingG ermöglicht eine Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, wenn der Pächter oder von ihm auf dem Kleingartengrundstück geduldete Personen schwerwiegende Pflichtverletzungen begehen.
Das Gesetz nennt ausdrücklich eine nachhaltige Störung des Friedens innerhalb der Kleingärtnergemeinschaft als Beispiel.
Unsere Satzung verpflichtet jedes Mitglied deshalb zu einem Verhalten, das eine störungsfreie kleingärtnerische Nutzung ermöglicht. Das Mitglied trägt dabei auch Verantwortung für Personen, die aufgrund seiner Mitgliedschaft mit der Parzelle oder den Pachtflächen des Vereins in Berührung kommen.
Nicht jede Kündigung durch einen Verpächter hat mit einem Fehlverhalten des Kleingärtners zu tun.
§ 9 BKleingG sieht weitere Kündigungsgründe vor. Dazu gehören beispielsweise eine notwendige Neuordnung einer Kleingartenanlage oder Fälle, in denen eine Fläche aufgrund entsprechender Planungen künftig einer anderen Nutzung zugeführt werden soll.
Für solche Fälle gelten besondere Voraussetzungen und Kündigungsfristen. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht außerdem nach § 11 BKleingG ein Anspruch des betroffenen Kleingärtners auf eine angemessene Entschädigung für zulässige Anpflanzungen und Anlagen.
Bei Dauerkleingärten können darüber hinaus die gesetzlichen Bestimmungen über die Bereitstellung von Ersatzland von Bedeutung sein.
Für die ordentliche Kündigung durch den Verpächter gelten die besonderen Fristen des § 9 BKleingG.
Eine Kündigung ist grundsätzlich nur zum 30. November eines Jahres möglich.
Bei einer Kündigung wegen Pflichtverletzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 BKleingG muss die Kündigung spätestens am dritten Werktag im August erfolgen.
Bei den übrigen Kündigungsgründen des § 9 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BKleingG muss die Kündigung grundsätzlich spätestens am dritten Werktag im Februar ausgesprochen werden.
Davon zu unterscheiden ist die Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist nach § 8 BKleingG.
Auch der Tod eines Pächters beendet ein Kleingartenpachtverhältnis nach besonderen gesetzlichen Regeln.
Nach § 12 BKleingG endet ein allein abgeschlossener Kleingartenpachtvertrag grundsätzlich mit Ablauf des Kalendermonats, der auf den Tod des Kleingärtners folgt. Bei uns gibt es nur den „allein abgeschlossenen Pachtvertrag“
Existieren Familienmitglieder, kann der Pachtvertrag nach der „Familienumschreibung“ fortgesetzt werden, sofern das Familienmitglied Interesse an der Weiterführung des Gartens interessiert ist. Das Familienmitglied kann innerhalb eines Monats nach dem Todesfall in Textform erklären, dass er den Vertrag fortsetzen möchte.
Deshalb sollten Angehörige nach einem Todesfall möglichst frühzeitig Kontakt mit dem Vorstand aufnehmen. Gemeinsam kann dann geklärt werden, wie mit der Parzelle, den vorhandenen Einrichtungen und der weiteren Abwicklung verfahren wird.
Mit dem ausgesprochenen Kündigungstermin endet zwar das Pachtverhältnis, die praktische Abwicklung der Parzelle ist damit aber noch nicht abgeschlossen.
Vor einer Neuvergabe sind insbesondere der Zustand des Gartens, vorhandene Einrichtungen und Anpflanzungen sowie eventuell noch zu erfüllende Auflagen zu klären. Hierzu gehört regelmäßig auch die Wertermittlung.
Der abgebende Pächter bleibt bis zur ordnungsgemäßen Übergabe für die Erfüllung seiner Verpflichtungen verantwortlich.
Deshalb empfiehlt es sich, frühzeitig mit dem Vorstand Kontakt aufzunehmen, wenn die Aufgabe eines Gartens geplant ist. Viele Fragen lassen sich so bereits vor der eigentlichen Kündigung klären.
Vor allem bei einer Kündigung durch den Verein steht am Anfang normalerweise nicht die Frage: „Wie können wir einem Pächter kündigen?“
Vielmehr geht es zunächst darum, einen festgestellten Verstoß zu beseitigen und wieder einen ordnungsgemäßen Zustand herzustellen.
Wer auf Hinweise und Abmahnungen reagiert, bestehende Probleme beseitigt oder bei Schwierigkeiten rechtzeitig das Gespräch mit dem Vorstand sucht, kann in vielen Fällen verhindern, dass es überhaupt zu einer Kündigung kommt.
Ein Kleingarten lebt nicht nur von Blumen, Obst und Gemüse. Er lebt auch davon, dass viele Menschen auf engem Raum Rücksicht aufeinander nehmen, gemeinsam Verantwortung tragen und sich an einige grundlegende Regeln halten.
Unser Ziel ist deshalb nicht die Kündigung eines Gartens, sondern eine funktionierende Kleingärtnergemeinschaft.
Die gesetzlichen Kernaussagen im Text beruhen