SCHREBERGARTEN-VEREIN WEDEL E. V.
Gemeinschaftsarbeit
Ein Kleingarten endet nicht am eigenen Gartentor. Wege, Grünflächen, Gemeinschaftseinrichtungen und viele andere Bereiche unserer Kolonien werden von allen genutzt. Sie müssen gepflegt, erhalten und gelegentlich erneuert werden. Einen wichtigen Beitrag dazu leistet die Gemeinschaftsarbeit.
Dabei geht es um mehr als darum, notwendige Arbeiten zu erledigen. Wenn viele Mitglieder gemeinsam anpacken, können Aufgaben bewältigt werden, die eine einzelne Person kaum leisten könnte. Gleichzeitig bietet die Gemeinschaftsarbeit Gelegenheit, andere Pächter kennenzulernen, miteinander ins Gespräch zu kommen und Verantwortung für die eigene Kolonie zu übernehmen.
Dieser Gedanke gehört zu den Grundlagen unseres Vereins. Bereits beim Vereinszweck legt unsere Satzung fest, dass die Gesamtanlagen in Gemeinschaftsarbeit nach Gesichtspunkten der gartenbaulichen Zweckmäßigkeit und Schönheit gestaltet werden sollen. Nach Möglichkeit sollen zudem Gemeinschaftseinrichtungen geschaffen werden, die der Erholung und der Pflege des Gemeinschaftssinnes dienen.
Welche Arbeiten erforderlich sind, hängt von der jeweiligen Kolonie und der aktuellen Situation ab. Gemeinschaftsarbeit kann beispielsweise der Pflege, Erhaltung oder Verbesserung gemeinsam genutzter Bereiche und Einrichtungen dienen.
Die Satzung fasst den möglichen Umfang bewusst weiter. Nach § 10 Abs. 3 gehören dazu gemeinschaftliche Arbeiten zur Erhaltung, Veränderung oder Beseitigung von Einrichtungen für die Kleingärtner. Über die Durchführung solcher Arbeiten entscheidet der Vorstand oder die jeweilige Kolonieversammlung.
Damit können die Aufgaben von Jahr zu Jahr und von Kolonie zu Kolonie unterschiedlich sein. Entscheidend ist, dass es sich um Arbeiten für die Gemeinschaft und nicht um Arbeiten auf einer einzelnen privat genutzten Parzelle handelt.
Die Teilnahme ist nach unserer Satzung nicht lediglich freiwillige Unterstützung. § 10 Abs. 3 verpflichtet die Mitglieder, ohne Anspruch auf Bezahlung an den vom Vorstand oder von der Kolonieversammlung beschlossenen Gemeinschaftsarbeiten teilzunehmen.
Das hat einen einfachen Hintergrund: Die gemeinschaftlich genutzten Anlagen kommen allen zugute. Die notwendigen Arbeiten sollen deshalb auch gemeinschaftlich getragen werden.
Wie viele Gemeinschaftsarbeitsstunden zu leisten sind und welche Arbeiten durchgeführt werden, ergibt sich aus den jeweiligen Beschlüssen. Die Satzung selbst legt in den vorliegenden Bestimmungen keine einheitliche jährliche Stundenzahl für sämtliche Kolonien fest.
Natürlich kann es vorkommen, dass ein Mitglied an einer angesetzten Gemeinschaftsarbeit nicht teilnehmen kann. Auch diesen Fall regelt die Satzung.
Wer wegen dringender beruflicher Inanspruchnahme oder aus einem anderen Verhinderungsgrund nicht teilnehmen kann, muss entweder Ersatz stellen oder für die angesetzte Gemeinschaftsarbeit einen Ausgleichsbetrag an die Festkasse der Kolonie zahlen. Über die Höhe des Ausgleichsbetrages für jede versäumte Gemeinschaftsarbeitsstunde entscheidet die jeweilige Kolonieversammlung.
Der Ausgleichsbetrag ist damit kein für den gesamten Verein einheitlich in der Satzung festgelegter Betrag. Maßgeblich ist der Beschluss der jeweiligen Kolonieversammlung.
Zur Organisation gehört auch die Dokumentation der Gemeinschaftsarbeit. Nach der Satzung führt der Obmann eine Liste über die abzuleistende Gemeinschaftsarbeit. Er überwacht gemeinsam mit dem Vorstand außerdem die Umsetzung der Beschlüsse der Kolonieversammlung. Bleiben Mahnungen wegen Verstößen gegen die Bestimmungen zur Gemeinschaftsarbeit erfolglos, ist der Obmann gegenüber dem Vorstand zur Berichterstattung verpflichtet.
Damit ist nachvollziehbar, welche Gemeinschaftsarbeit angesetzt wurde und ob die damit verbundenen Verpflichtungen erfüllt worden sind.
Wurde Gemeinschaftsarbeit nicht geleistet und der dafür festgesetzte Ausgleichsbetrag nicht gezahlt, sieht die Satzung ein mehrstufiges Verfahren vor.
Zunächst fordert der jeweilige Kolonie-Kassenwart das Mitglied zur Zahlung des von der Kolonieversammlung festgelegten Stundensatzes auf. Er kann maximal drei schriftliche Aufforderungen versenden. Bleiben diese erfolglos, wird die Angelegenheit an den Vorstand übergeben.
Der Vorstand kann anschließend zwei Abmahnungen wegen des wiederholten Satzungsverstoßes aussprechen. Nach der Satzung kann danach die Kündigung erfolgen.
Damit macht die Satzung zugleich deutlich, dass eine versäumte Gemeinschaftsarbeit nicht unmittelbar zu einer Kündigung führt. Vorgesehen ist vielmehr ein abgestuftes Verfahren mit mehreren vorherigen Aufforderungen und Abmahnungen.
Unsere Kleingartenanlagen bestehen nicht nur aus einzelnen Parzellen. Wege und gemeinschaftliche Flächen und Einrichtungen prägen ebenso das Erscheinungsbild einer Kolonie. Sie zu erhalten, ist eine Aufgabe der gesamten Gemeinschaft.
Gemeinschaftsarbeit verteilt diese Aufgabe auf viele Schultern. Was gemeinsam erledigt werden kann, muss nicht vollständig durch beauftragte Unternehmen ausgeführt und finanziert werden. Vor allem aber trägt die gemeinsame Arbeit dazu bei, dass sich Mitglieder nicht nur für den eigenen Garten, sondern auch für ihre Kolonie verantwortlich fühlen.
So bekommt der Begriff Gemeinschaftsarbeit seine eigentliche Bedeutung: Es geht nicht nur um abzuleistende Stunden, sondern darum, gemeinsam dafür zu sorgen, dass unsere Kleingartenanlagen gepflegte und lebenswerte Orte bleiben.
Satzungsgrundlage: insbesondere § 2 Nr. 4 sowie § 10 Abs. 3 und 4; ergänzend die Bestimmungen über die Aufgaben des Obmanns und die Kolonieversammlungen.