Schrebergarten-
Verein Wedel e.V.
seit 1920
Hier können Sie unsere Satzung mit den Ordnungen und Merkblätter online lesen
Flagge des Schrebergarten-Vereins Wedel e. V.

SCHREBERGARTEN-VEREIN WEDEL E. V.

Satzung

Federzeichnung der Autalkolonien

Die Satzung und die Ordnungen des Schrebergarten-Verein Wedel e.V.

Panorama der Kolonie Corsland III

VORBEMERKUNG

Die Ziele des Kleingartenwesens werden durch das Bundeskleingartengesetz (BKleingG) vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 19. September 2006 (BGBl. I S. 2146), definiert und sind die Grundlage der Gartenordnung.

Kleingärten sind Bestandteile des öffentlichen Grüns, sie werden mit finanziellen Mitteln der Stadt Wedel und des Landes Schleswig-Holstein angelegt und gefördert. Sie dienen der Eigenversorgung der Kleingärtner, ihrer Gesunderhaltung und Erholung sowie der sinnvollen Freizeitgestaltung.

Die Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege sollen bei der Nutzung und Bewirtschaftung des Kleingartens berücksichtigt werden. Deshalb ist die Ausrichtung auf eine biologische Bewirtschaftung des Kleingartens und eine Gestaltung mit natürlichen Materialien anzustreben.

Eine Verwirklichung dieser geförderten Bestrebungen des Kleingartenwesens kann nur erfolgen, wenn die Kleingärtner/innen innerhalb und außerhalb ihrer Anlage harmonisch zusammenarbeiten, aufeinander Rücksicht nehmen und ihre Gärten ordnungsgemäß bewirtschaften. Die Gartenordnung soll hierzu den Weg weisen. Sie ist Bestandteil des Pachtvertrages und somit für alle Kleingärtner und Kleingärtnerinnen –nachfolgend Kleingärtner genannt - verbindlich. Verstöße gegen die Gartenordnung berechtigen den Verpächter zur Kündigung des Pachtverhältnisses nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.

Achtungsymbol

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird bei Personenbezeichnungen und personenbezogenen Hauptwörtern in dieser Satzung die männliche Form verwendet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für alle Geschlechter. Die verkürzte Sprachform hat nur redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung.

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform

Der Verein führt den Namen Schrebergarten-Verein Wedel e.V., er hat den Sitz in Wedel und umfasst den Gemeindebereich Wedel.
Er kann freiwilliges Mitglied des Kreisverbandes Pinneberg der Kleingärtner e.V. sein. Über die Mitgliedschaft entscheidet die Jahresmitgliederversammlung.
Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Pinneberg unter der Nummer VR 105 eingetragen und ist gemeinnützig im Sinne des Vereins- und Kleingartenrechts.
Gerichtsstand ist Pinneberg

§ 2 Zweck und Ziel

Der Schrebergarten-Verein Wedel e.V. mit Sitz in Wedel fördert die Nutzung von Kleingärten für nicht erwerbsmäßige gärtnerische Nutzung zur Eigenversorgung sowie für Erholungszwecke im Sinne des BKleingG.

Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO). Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

Der Zweck des Vereins umfasst insbesondere:

Land anzupachten und an seine Mitglieder zur kleingärtnerischen Nutzung weiter zu verpachten sowie diesen Besitz rechtlich zu sichern.
Durch Fachberatung und gegenseitige Hilfe seine Mitglieder zu befähigen, in geordneter Arbeitsweise unter Berücksichtigung ökologischer Gesichtspunkte Qualitätserzeugnisse für den eigenen Bedarf zu erzielen.
Insbesondere den Anbau von Obst und Gemüse bzw. die Anlage von Freizeitgärten zu fördern.
In Gemeinschaftsarbeit die Gesamtanlagen nach Gesichtspunkten der gartenbaulichen Zweckmäßigkeit und Schönheit unter Beachtung hierfür vom Landesbund der Kleingärtner Schleswig - Holstein e.V. herausgegebenen Richtlinien auszugestalten sowie nach Möglichkeit Gemeinschaftseinrichtungen zu schaffen, welche geeignet sind, der Erholung und Pflege des Gemeinschaftssinnes zu dienen, und insbesondere die Schaffung von Grünflächen, die auch der Allgemeinheit zugänglich sind. Hierbei ist die Erziehung der Jugend zur Naturverbundenheit besonders zu beachten.

§ 3 Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft kann jede voll geschäftsfähige Person erwerben, welche gewillt ist, einen Garten zum eigenen Bedarf zu bewirtschaften.
Der Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft hat durch schriftliche Erklärung, auf den dafür vorgesehenen Beitrittserklärungen, dem Vorstand gegenüber zu erfolgen. Dieser entscheidet über die Aufnahme. Er ist nicht verpflichtet, eine Ablehnung des Aufnahmeantrages zu begründen. Die Mitgliedschaft beinhaltet keinen Rechtsanspruch auf die Zuteilung einer Gartenparzelle.
Mit erfolgtem Eintritt erkennt das Mitglied die Satzung, die Geschäftsordnung, die Beitragsordnung, die Gartenordnung, die Wasserordnung, die Richtlinien zum Bau einer Gartenlaube sowie die Richtlinien über das Halten von Tieren in Kleingärten und die Brennordnung sowie alle, zu jeder Zeit, existierenden Ordnungen als für sich verbindlich an und stimmt der elektronischen Verwaltung seiner für die Führung der Vereinsgeschäfte notwendigen persönlichen und der sich aus dem Pachtvertrag für eine Kleingartenparzelle ergebenen Daten zu. Seine Daten werden gemäß Bundesdatenschutzgesetz (EU-Datenschutzgrundverordnung) verwaltet.  Eine Datenschutzerklärung liegt jedem Beitrittsantrag und dieser Satzung bei. Zugleich übernimmt das Mitglied die Verpflichtung, sämtliche satzungsgemäß ergangenen Beschlüsse der Vereinsorgane anzuerkennen und zu befolgen.
Mitglieder können auch solche Personen werden, die das Kleingartenwesen fördern und unterstützen wollen oder sich um das Kleingartenwesen besondere Verdienste erworben haben (passive Mitglieder) oder solche Personen, die Verwandte 1. Grades (Töchter, Söhne oder Ehepartner) eines aktiven Mitgliedes sind (Familienmitglieder).
Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Eingang der Zahlung des Beitrages und ggf. der Gebühren. Unabhängig vom Datum des Eintritts oder einer eventuellen unterjährigen Beendigung der Mitgliedschaft sind stets der volle Jahresbeitrag bzw. die vollen Gebühren für das ganze Jahr zu zahlen.
Vereinsmittel dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile in ihrer Eigenschaft als Mitglied und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigen.
Jedes Mitglied ist verpflichtet seine E-Mail bei Eintritt in den Verein bekanntzugeben, soweit eine E-Mailadresse vorhanden ist. Ist das Mitglied zu einem späteren Zeitpunkt im Besitz einer E-Mail, so ist diese dem Vorstand nachzumelden. Der Verein möchte mit Nutzung der elektronischen Medien Kosten einsparen und Korrespondenz, soweit sie in Textform versendet werden darf, vorrangig über diesen Weg verteilen. (siehe auch hierzu § 10 Ziff. 5)

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft ist nicht vererblich oder übertragbar. Sie endet mit dem Tod, Austritt oder Ausschluss des Mitgliedes.
Die Mitgliedschaft eines Mitglieds endet des Weiteren automatisch, wenn das Mitglied in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren keinen Vereinsbeitrag entrichtet hat.
Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Schluss des Geschäftsjahres (§ 13) mit einer Kündigungsfrist von ½ Jahr erfolgen. Er ist durch einen eingeschriebenen, an den Vorstand gerichteten Brief, zu erklären.
Der Ausschluss aus dem Verein oder die Kündigung der Parzelle kann erfolgen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solch wichtiger Grund ist insbesondere gegeben, wenn
das Mitglied grob schuldhaft gegen die von ihm gemäß § 3 Absatz 3 übernommenen Verpflichtungen oder die Verpflichtungen nach § 10 verstößt,
dem Mitglied die Erfüllung seiner Verpflichtungen gemäß § 3 Absatz 3 oder gemäß § 10 nicht mehr möglich ist,
das Mitglied seinen Beitrag nicht entrichtet.
Über den Ausschluss bzw. die Kündigung der Parzelle beschließt der geschäftsführende Vorstand mit einfacher Mehrheit. Dem betroffenen Mitglied soll vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Bei einem erstmaligen Verstoß prüft der geschäftsführende Vorstand pflichtgemäß, ob eine Abmahnung ausreichend ist. Gegen den Beschluss zum Ausschluss bzw. zur Kündigung der Parzelle kann das Mitglied Beschwerde beim Schiedsausschuss einlegen. Die Beschwerde ist mit eingeschriebenem Brief innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe, des durch den geschäftsführenden Vorstand gefassten Beschlusses, an den Verein zu richten. Wird die Beschwerde nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, enden die Mitgliedschaft bzw. der Pachtvertrag zum ausgesprochenen Kündigungstermin, spätestens zum Ablauf der Beschwerdefrist. Während der Beschwerdefrist und des Beschwerdeverfahrens ruhen die Rechte des Mitglieds nach Ablauf des Kündigungs- bzw. Ausschlusstermins.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft verliert das ausscheidende Mitglied jegliches Anrecht auf das Vereinsvermögen.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft durch Ausschluss endet ein Pachtvertrag für eine Kleingartenparzelle mit dem Tage, an dem der Ausschluss wirksam wird, bzw. zu dem Termin, zu dem das Mitglied satzungsgemäß seinen Austritt aus dem Verein erklärt hat (§ 4 Abs.2).
Eine Entschädigung für die gepachtete Kleingartenparzelle kann erst erfolgen, wenn ein geeigneter Nachfolgepächter durch den geschäftsführenden Vorstand für die Parzelle gefunden wurde. Aber nur dann, wenn die Kündigung nicht nach § 9 Ziffer 1, bzw. § 8 Ziffer 1 oder 2 BKleingG erfolgte.

§ 5 Organe

Organe des Vereins sind:

der Vorstand
der erweiterte Vorstand
die Jahresmitgliederversammlung
die außerordentliche Mitliederversammlung
die Kolonieversammlung
der Schiedsausschuss

§ 6 Der geschäftsführende Vorstand

Der geschäftsführende Vorstand (im folgendem als Vorstand bezeichnet) besteht aus:
der 1. Vorsitzende
der 2. Vorsitzende
der Schriftführer
der Rechnungsführer

Er ist Vorstand im Sinne des § 26 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Die Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.

Je 2 Mitglieder des Vorstandes, von denen einer der 1. Vorsitzende sein soll, vertreten gemeinschaftlich den Verein nach außen. Für Angelegenheiten untergeordneter Bedeutung können sie anderen Personen schriftlich Vollmacht erteilen. Zur Überwachung der übertragenen Angelegenheiten bleiben sie jedoch verpflichtet.
Der Vorstand wird von der Jahresmitglieder-versammlung im Regelfall für die Zeit von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Amtsdauer des Vorstandes läuft so lange, bis ein neuer Vorstand durch eine Jahresmitgliederversammlung oder eine außerordentliche Mitgliederversammlung ordnungsgemäß gewählt ist.
Jedes Vorstandsmitglied kann durch Beschluss der Jahresmitgliederversammlung oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung aus wichtigem Grund, besonders bei Pflichtverletzung oder Unfähigkeit mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder vorzeitig abberufen werden.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.
Der Vorstand entscheidet über die Zuweisung von Gartenparzellen nach Rücksprache mit dem Obmann/der Obfrau.
Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlungen und die Sitzungen des erweiterten Vorstandes ein.
Der Vorstand ist nach Bedarf oder auf Antrag von zwei seiner Mitglieder einzuberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von zwei Vorstandsmitgliedern, darunter der 1. Vorsitzende oder bei seiner Abwesenheit des 2. Vorsitzenden. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung die des 2. Vorsitzenden.  Wird ein Vorstandsmitglied wegen eigener Betroffenheit von der Abstimmung ausgeschlossen, ist der verbliebene Vorstand trotzdem beschlussfähig. Auch ohne Zusammenkunft ist ein Beschluss gültig, wenn ihm alle Mitglieder des Vorstandes schriftlich zustimmen.
Der Schriftführer ist für die satzungsgemäße Erstellung der Protokolle und ihre sorgfältige Aufbewahrung verantwortlich. Die Aufbewahrung kann elektronisch erfolgen. Unterliegen Dokumente bestimmten gesetzlichen Bestimmungen, so ist eine Aufbewahrung auch in Papierform notwendig.
Sofern der Verein Mitglied des Kreisverbandes ist, vertritt der Vorstand den Verein in den Mitgliederversammlungen. Es gilt § 6 Ziff. 2 und 8 entsprechend. Hat der Verein mehr als 4 Stimmen oder sind die Vorstandsmitglieder verhindert, dann wählt der erweiterte Vorstand die fehlenden bevollmächtigten Vertreter. Jeder Vertreter hat eine Stimme. Die Zusammenfassung der Stimmen des Vereins auf einen Vertreter ist zulässig.
Scheiden Vorstandsmitglieder während ihrer Amtsdauer aus, gilt folgende Regelung: Scheidet nur ein Vorstandsmitglied aus, so führen die verbleibenden drei Vorstandsmitglieder die Geschäfte des Vorstandes bis zur nächsten Jahresmitgliederversammlung weiter. Es ist den verbleibenden Vorstandsmitgliedern gestattet, ein Vereinsmitglied komm. für das nicht besetzte Ehrenamt, bis zur nächsten Jahreshauptversammlung, bestimmen und einsetzen zu können. Scheidet mehr als ein Vorstandsmitglied aus, so sind in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung Ersatzwahlen für den Rest der Amtsdauer durchzuführen. Die Ersatzwahl hat unverzüglich unter Einhaltung der in § 8 Ziff. 4 enthaltenen Einladungsfrist von einer Woche zu erfolgen.
Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Sie haben jedoch Anspruch auf Ersatz ihrer konkreten Auslagen. Den Vorstandsmitgliedern kann darüber hinaus eine Aufwandsentschädigung gewährt werden. Die Gewährung einer Aufwandsentschädigung und deren Höhe wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt.
Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
Dem Vorstand sind In-Sich-Geschäfte gemäß §181 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gestattet. Sie müssen dem erweiterten Vorstand nachträglich vorgelegt, erläutert und glaubhaft belegt werden. Die Begrenzung der hierfür aufzuwendenden Geldmittel beträgt max. 2.000€ jährlich.
Der Vorstand darf zur Aufgabenerledigung notwendige Ausschüsse berufen, die beratende Funktion haben.

§ 7 Der erweiterte Vorstand

Der erweiterte Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und den Obleuten. Aus dem Kreis interessierter Mitglieder werden, ebenso wie der geschäftsführende Vorstand (§ 6 Ziff. 3), bis zu drei Beisitzer von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Beisitzer sind stimmberechtigte Mitglieder des erweiterten Vorstandes.
Vorsitzender der Wertermittlungskommission
Baukommission
Wenn vorhanden, der Fachberater des Vereins.
Der Datenschutzbeauftragte, die Revisoren und der UBF-Beauftragte haben das Recht an den Sitzungen des erweiterten Vorstandes teilzunehmen, sowie Rederecht.
Der Vereinsvertreter ist UBF-Beauftragter des Vereins und vertritt die Vereinsbelange bei der Stadt Wedel (UBF-Ausschuss) und wird von der Mitgliederversammlung, im Regelfall im jeweiligen Kommunal-Wahljahr, für die Wahlperiode gewählt oder bei vorzeitigem Ausscheiden ein neuer Vertreter für die verbleibende Wahlperiode gewählt.
Für die Mitglieder des erweiterten Vorstandes, die während ihrer Amtsdauer ausscheiden, gilt, soweit es sich um Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands handelt, § 6 Ziff. 11 entsprechend. Soweit es sich um Revisoren handelt, sind in der nächsten Jahresmitgliederversammlung für den Rest der Amtsdauer Ersatzwahlen vorzunehmen. Soweit es sich um Beisitzer handelt, sind in der nächsten Jahresmitgliederversammlung für den Rest der Amtsdauer Ersatzwahlen vorzunehmen.  Für während ihrer Amtsdauer ausscheidende Obleute treten deren satzungsgemäß gewählte Vertreter für den Rest der Amtsdauer des Obmannes in den erweiterten Vorstand ein.
Der erweiterte Vorstand wird vom Vorstand nach Bedarf, mindestens aber zweimal im Jahr einberufen. Die Einladung muss mindestens zwei Wochen vorher unter Beifügung der Tagesordnung erfolgen.
Dem erweiterten Vorstand obliegt:
die Entgegennahme der Berichte über besondere Geschäftsvorgänge, des Berichtes über die Kassenlage sowie Beschlussfassung hierüber.
die vorläufige Festsetzung des Voranschlages für das neue Geschäftsjahr, vorbehaltlich späterer Genehmigung durch die Jahresmitgliederversammlung.
die Genehmigung von Überschreitungen einzelner Positionen des Haushaltsvoranschlages.
den Beschluss über den Kolonieausbau.
die Festsetzung der Pachten.
Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist, darunter der 1. Vorsitzende oder bei dessen Verhinderung der 2.Vorsitzende. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des 1.Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die Stimme des 2. Vorsitzenden.
Die Namen der anwesenden Mitglieder des erweiterten Vorstandes sind schriftlich niederzulegen. Die gefassten Beschlüsse sind unter genauer Angabe des Abstimmungsergebnisses zu protokollieren. Die Protokolle müssen dem Vorstand innerhalb einer Frist von 30 Tagen in Reinschrift zur Unterzeichnung vorliegen.
§ 6 Ziff. 12 gilt sinngemäß.

§ 8 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung tagt als:
Jahresmitgliederversammlung
ordentliche Mitgliederversammlung
außerordentliche Mitgliederversammlung
Die Jahresmitgliederversammlung hat innerhalb des Jahres stattzufinden. Anzustreben ist bis zum 2. Quartal des Jahres. Ist eine Mitgliederversammlung nicht möglich, aus Gründen von höherer Gewalt (z.B. siehe COVID-19), darf die Versammlung in das nächste Jahr verschoben werden. Ordentliche und außerordentliche Mitglieder-versammlungen werden vom Vorstand einberufen, wenn er dies für notwendig hält.  Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn Beschlüsse gefasst werden sollen, die der Jahresmitgliederversammlung obliegen oder wenn ein Zehntel der Mitglieder die Einberufung beantragt.
Die Mitgliederversammlung kann in Präsenzform, in virtueller Form, per Briefwahl oder in Kombination stattfinden. Die konkrete Form wird bei der Einladung bekanntgegeben.
Der Jahresmitgliederversammlung obliegt insbesondere:
die Entgegennahme des Jahresberichtes, der Jahresabrechnung, des Kassenberichtes,
die Entlastung des Vorstandes,
die Beschlussfassung über Beiträge, Erhebung von Umlagen die den gesamten Verein betreffen, Verwertung und Anlegung des Vereinsvermögens sowie Aufnahme von Darlehen,
die Genehmigung des Haushaltsvoranschlages,
die Wahl des Vorstandes, der Beisitzer, der Revisoren und weiterer Mitarbeiter,
Änderungen der Satzung, sowie aller existierenden und neu zu schaffenden Ordnungen
Die Einladungen zu den Mitgliederversammlungen erfolgen in Textform mit einer Frist von 14 Tagen unter Mitteilung der Tagesordnung durch den Vorstand. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen worden ist.
Jedes Mitglied, gem. § 3, hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme.
Bei Beschlussfassung sind folgende Stimmenmehrheiten erforderlich:
eine 3/4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen bei Satzungsänderungen, Austritt aus übergeordneten Organisationen, bei Verleihung des Ehrenvorsitzes oder der Ehrenmitgliedschaft sowie bei Auflösung des Vereins
eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen bei vorzeitiger Abberufung von Vorstandsmitgliedern
in allen anderen Fällen gilt derjenige als gewählt der die meisten Stimmen auf sich vereinigt bzw. der Antrag als angenommen, für den die meisten Stimmen abgegeben werden. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung mit Ausnahme von Wahlen, bei denen in solchen Fällen das Los entscheidet.
Anträge für die Mitgliederversammlung sind spätestens 10 Tage vor dem Versammlungstermin beim Vorstand schriftlich einzureichen.  Während der Versammlung eingebrachte Anträge sind nur zulässig, wenn sie von 1/5 der abgegebenen Stimmen unterstützt werden. Ausgeschlossen sind jedoch Anträge, die der ¾ Mehrheit bedürfen (siehe § 8 Ziff. 6a).
Über jede Versammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das spätestens 20 Tage nach der Versammlung in Reinschrift, von dem 1. Vorsitzenden oder der Vertretung und dem Schriftführer unterzeichnet, vorliegen muss. Sämtliche Abstimmungsergebnisse sind zahlenmäßig festzuhalten. Das Protokoll wird in der Vereinszeitung veröffentlicht und kann ab der nächsten Vorstandssprechstunde, die nach der 20-Tagesfrist liegt, eingesehen oder gegen Kostenerstattung angefordert werden. Es gilt 30 Tage nach Veröffentlichung als genehmigt, wenn kein Widerspruch erfolgt.

§ 8a Schiedsausschuss

Der Schiedsausschuss besteht aus den Mitgliedern des erweiterten Vorstandes ohne die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sowie ohne den Fachberater. Der Schiedsausschuss ist zuständig für Beschwerden gegen Beschlüsse des Vorstandes über Vereinsstrafen, insbesondere über Beschwerden gegen einen verfügten Vereinsausschluss bzw. die Kündigung einer Parzelle. Der Schiedsausschuss handelt und entscheidet gemäß der Schiedsordnung. Gegen Entscheidungen des Schiedsausschusses ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

§ 9 Die Kolonieversammlung

Im Verein werden mehrere Kleingartenanlagen (Kolonien) bewirtschaftet. Jede Kolonie kann nach Bedarf Kolonieversammlungen abhalten, jedoch muss mindestens einmal im Jahr eine Kolonieversammlung stattfinden – solange keine höhere Gewalt, z.B. wie COVID-19, vorliegt. Die Versammlungen sollen bis zum 30.04. des Jahres stattgefunden haben. Der Termin ist dem Vorstand unverzüglich anzuzeigen, damit die Termineinträge auf der Homepage zeitnah erfolgen können. Für jede Kolonie wird ein Obmann und ein Stellvertreter und zusätzlich für Kolonien mit Wasserversorgung ein Wasserobmann und ein Stellvertreter durch die Kolonieversammlung gewählt. Bei Bedarf kann ein Kassenwart durch die Kolonieversammlung gewählt werden. Seine Amtszeit kann bis zu 2 Jahren betragen. Der Obmann führt die Aufsicht in der Kolonie und vertritt den Vorstand bei der Durchführung der Beschlüsse. Seinen Anordnungen ist Folge zu leisten. In größeren Kolonien können mehrere Obleute gewählt werden, wenn der erweiterte Vorstand dies für erforderlich hält.
Der Kolonieversammlung obliegen nur die Belange der Kolonie, d.h. es dürfen nur Beschlüsse gefasst werden, die die Ordnung und Gemeinschaftsarbeit innerhalb der Kolonie sowie erforderlichenfalls den Ausgleichsbetrag (§ 10 Ziff. 2) oder den Kolonieausbau betreffen.
Bei Wahlen gilt derjenige als gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt, bei Beschlussfassung gilt der Antrag als angenommen, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung, bei Wahlen entscheidet in diesem Fall das Los. Stimmberechtigt sind gewählte Vertreter und die Pächter der Kolonie oder deren als Familienmitglied eingetragene Familienmitglieder. Es ist jedoch nur eine Stimme pro Parzelle zulässig. Das Stimmrecht der gewählten Vertreter der Kolonie wird davon nicht berührt.
Die Kolonieversammlungen werden von dem Obmann oder bei dessen Verhinderung von dessen Stellvertreter einberufen und geleitet. Sie sind beschlussfähig, wenn die Formvorschriften für die Einberufung und Beschlussfähigkeit von Mitgliederversammlungen beachtet werden und mindestens ein Vorstandsmitglied anwesend ist. Das Protokoll wird von dem stellvertretenden Obmann oder einem Beauftragten geführt.
Die Protokolle werden vom Vorstand in Verwahrung genommen. Sie müssen spätestens 30 Tage nach der Kolonieversammlung dem geschäftsführenden Vorstand (unterschrieben vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer) vorliegen und sind den Pächtern und den gewählten Vertretern der Kolonie spätestens mit der Einladung zur nächsten Kolonieversammlung zuzuleiten.
Der Vorstand und der Obmann überwachen die Einhaltung der Bestimmungen der Gartenordnung und die Durchführung der Kolonieversammlungs-beschlüsse.
Der Obmann führt eine Liste über die abzuleistende Gemeinschaftsarbeit und ist dem Vorstand gegenüber zur Berichterstattung verpflichtet, falls seine Mahnungen bei Verstößen gegen die Gartenordnung, der Wasserordnung, die Richtlinien zum Bau einer Gartenlaube, die Richtlinien über das Halten von Tieren in Kleingärten, die Brennordnung, den Pachtvertrag, das Bundeskleingartengesetz und gegen die Bestimmungen über die Ableistung von Gemeinschaftsarbeiten erfolglos bleiben. Hierbei ist § 10 der Satzung zu beachten.

§ 10 Besondere Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben die Pflicht, an den Mitglieder- bzw. Kolonieversammlungen teilzunehmen und die vom Vorstand als "Fachberatung" bezeichneten Veranstaltungen zu besuchen. Es sind Anwesenheitslisten zu führen.
Das Mitglied verpflichtet sich zu Verhalten, welches eine störungsfreie Ausübung der kleingärtnerischen Nutzung der Parzellen gewährleistet. In diesem Sinne verpflichtet sich das Mitglied auch zu Respekt gegenüber Rechtsgütern der übrigen Vereinsmitglieder und des Vereins selbst. Es übernimmt die Verantwortung für das Verhalten von Personen, die durch seine Mitgliedschaft mit den Pachtflächen des Vereins und den Parzellen in Berührung kommen.
Die Mitglieder haben darüber hinaus die Regelungen und Pflichten die im aktuell gültigen Bundeskleingartengesetz, im Pachtvertrag, in der Gartenordnung, der Wasserordnung, den Richtlinien zum Bau einer Gartenlaube, den Richtlinien über das Halten von Tieren in Kleingärten, der Brennordnung und allen neuen Ordnungen des Vereins aufgezählten Pflichten der Kleingärtner zu erfüllen, bzw. sich daran zu halten. Sie haben insbesondere ohne Anspruch auf Bezahlung an den vom Vorstand oder von der Kolonieversammlung beschlossenen gemeinschaftlichen Arbeiten zur Erhaltung, Veränderung oder Beseitigung von Einrichtungen für die Kleingärtner teilzunehmen. Diejenigen, die an diesen gemeinschaftlichen Arbeiten aus dringender beruflicher Inanspruchnahme oder sonstiger Verhinderung nicht teilnehmen, haben einen Ersatz zu stellen oder für jede angesetzte Gemeinschaftsarbeit einen Ausgleichsbetrag in die Festkasse der Kolonie zu zahlen. Die Höhe des Ausgleichsbetrages für jede versäumte Gemeinschaftsarbeitsstunde beschließt die Kolonieversammlung.
Mitglieder, die an der Gemeinschaftsarbeit nicht teilgenommen haben, erhalten eine Aufforderung zur Zahlung der, durch die Kolonieversammlung festgesetzten, jeweiligen Stundensätze. Die Aufforderung erfolgt durch den jeweiligen Kolonie-Kassenwart. Der Kolonie-Kassenwart verfasst maximal 3 schriftliche Aufforderungen. Danach wird die Angelegenheit dem Vorstand übergeben. Der Vorstand wiederum verfasst maximal 2 Abmahnungen mit der Begründung des wiederholten Satzungsverstoßes. Danach erfolgt die Kündigung.
Es gilt stets die Adresse als gültig, die dem Verein vom Mitglied zuletzt bekanntgegeben wurde. Da der Verein nur richtige und aktuelle Daten verarbeiten darf, sind die Mitglieder verpflichtet, dem Verein Änderungen ihrer Daten unverzüglich mitzuteilen.
Die erhobenen Daten werden vom Verein für die Mitgliederverwaltung, die Rechnungsstellung oder den sonstigen wichtigen Schriftverkehr benötigt. Änderungen sind dem Verein unverzüglich mit dem Änderungsformular oder in Textform (z. B. per E-Mail) mitzuteilen.
Betroffene Daten sind insbesondere Bankverbindungsdaten, Adressänderungen sowie Änderungen von Kommunikationsdaten wie E-Mail-Adresse, Telefonnummer und/oder Mobilrufnummer.
Kann eine Zustellung von Informationen an das Mitglied nicht erfolgen, weil Änderungen der Kommunikationsdaten nicht bekanntgegeben wurden, trifft den Verein hierfür kein Verschulden.
Wurden insbesondere geänderte Adress- und/oder E-Mail-Daten nicht mitgeteilt, verwirkt das Mitglied sein Recht, Beschlüsse der Mitgliederversammlung anzufechten, da keine Einladung an das Mitglied ergangen ist.

§ 11 Weitere Pflichten für Mitglieder und Verein

Beitrags-, Pacht- und Umlagezahlungen sind Bringschulden. Die Höhe und die Fälligkeitstermine richten sich nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung, dem Pachtvertrag und dem Bundeskleingartengesetz.
Näheres regelt die Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen wird. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in jedem Fall höherwertiger als der Pachtvertrag, solange es sich um die Höhe der Pacht handelt. Die Beschlüsse dürfen das Bundeskleingartengesetz nicht verletzen.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 12 Beitrags- und Rechnungswesen

Alle Ein- und Auszahlungsbelege sind durch zwei Vorstandsmitglieder zu unterschreiben.
Der Verein hat bei einem mündelsicheren Geldinstitut ein Konto einzurichten und alle eingehenden Gelder umgehend dort einzuzahlen. Eine Bargeldkasse ist statthaft, muss aber nachvollziehbar geführt sein. Der gesamte Zahlungsverkehr des Vereins ist möglichst bargeldlos abzuwickeln. Von der Mitgliederversammlung werden zwei Revisoren gewählt, von denen jeweils ein Revisor jährlich auf zwei Jahre gewählt wird.  Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Revisor während seiner Amtsdauer aus, ist in der nächsten Jahresmitgliederversammlung für den Rest der Amtsdauer eine Ersatzwahl vorzunehmen. Sie haben die Kassenführung mindestens einmal im Jahr zu überprüfen, wobei eine Überprüfung unvermutet erfolgen soll. Die Revisoren arbeiten unabhängig vom Vorstand und sind nur der Mitgliederversammlung gegenüber verantwortlich. Sie werden daher zu ihrer Information zu Sitzungen des erweiterten Vorstandes eingeladen.
Ihre Arbeit soll sich nicht nur auf Prüfungen der rechnerischen Richtigkeit der Kassenführung beschränken, sondern sie sollen auch darauf achten, dass die Grundsätze einer sparsamen Geschäftsführung eingehalten werden. Ihnen sind zu diesem Zweck alle Unterlagen vorzulegen. Über die Prüfung ist ein Protokoll zu fertigen, das von den Revisoren und dem Rechnungsführer zu unterzeichnen und dem Vorstand vorzulegen ist.  Die Revisoren haben der Mitgliederversammlung mündlich zu berichten und können dem Vorstand oder der Mitgliederversammlung  Vorschläge unterbreiten.
Vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres hat der Vorstand einen Haushaltsvoranschlag aufzustellen, in dem sämtliche Ausgaben  durch zu erwartende Einnahmen gedeckt sind. Dieser Haushaltsvoranschlag gilt vorläufig bis zur Bestätigung oder Abänderung durch die Jahresmitgliederversammlung.
Mitglieder, die mit der Zahlung des Beitrags mehr als drei Monate im Rückstand sind oder dem Verein ihre aktuelle postalische oder E-Mail- Adresse nicht mitteilen, können von der Mitgliederliste gestrichen (gekündigt durch den Vorstand) werden. Eine Anhörung des Mitglieds ist in diesem Fall nicht erforderlich.
Die Mitgliederversammlung bestellt für die Dauer von zwei Jahren jährlich einen Revisor/Stellvertreter. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Revisor während seiner Amtsdauer aus, ist in der nächsten Jahresmitgliederversammlung für den Rest der Amtsdauer eine Ersatzwahl vorzunehmen. Sie dürfen keinem anderen Vereinsorgan angehören und in keinem Dienstverhältnis zum Verein stehen. Die Revisoren arbeiten unabhängig vom Vorstand und sind nur der Mitgliederversammlung gegenüber verantwortlich. Sie werden daher zu ihrer Information zu Sitzungen des erweiterten Vorstandes eingeladen.
Die Rechnungsprüfung erfolgt jährlich. Gegenstand der Prüfung sind:
die Kassen-, Bank- und sonstigen Vermögensbestände des Vereins,
ob die Ausgaben zweckgebunden getätigt und ordnungsgemäß belegt sind,
ob die Aufstellungen (Einnahmen, Ausgaben, Rechnungen, Vermögensübersichten usw.) sachlich und rechnerisch richtig sind,
ob die Mittel des Vereins wirtschaftlich und sparsam verwendet wurden.

Eine Prüfung der Belege kann stichprobenartig erfolgen.

Der Vorstand ist verpflichtet, den Rechnungsprüfern alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen vorzulegen. Die Rechnungsprüfer haben die Prüfung mindestens zwei Wochen vorher beim Vorstand anzumelden; die Durchführung kann auch in gegenseitiger Absprache erfolgen.
Die Revision erstellt einen schriftlichen Prüfbericht, den sie zunächst dem Vorstand zur Stellungnahme vorlegt. Etwaige Einwände oder Hinweise des Vorstands sind im Prüfbericht für die Mitgliederversammlung zu berücksichtigen. Die Revision berichtet im Rahmen der Jahreshauptversammlung an die Mitgliederversammlung und gibt im Rahmen ihres Berichts eine Empfehlung zur Entlastung des Vorstands.
Die Rechnungsprüfung und Steuererklärung des Vereins erfolgt durch einen Steuerberater, der vom Vorstand beauftragt werden kann. Die Steuererklärung kann auch durch ein Vereinsmitglied erstellt werden, sofern entsprechende Fachkenntnisse vorhanden sind.

§ 13 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr, vom 01. Januar bis zum 31. Dezember.

§ 14 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen, mit Ausnahme solcher redaktioneller Art, sind mit der Einladung zur Jahresmitglieder-versammlung bekanntzugeben und als Tagesordnungspunkt aufzuführen. Der Vorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen nur redaktioneller Art, vom Amtsgericht oder den Finanzbehörden angeforderte Änderungen oder Ergänzungen dieser Satzung selbstständig vorzunehmen. Über sonstige Satzungsänderungen kann nur eine Mitgliederversammlung mit der in § 8 dieser Satzung festgesetzten qualifizierten Mehrheit beschließen.

§ 15 Ehrenmitgliedschaften

Die Jahresmitgliederversammlung kann auf Vorschlag des erweiterten Vorstandes, der einstimmig zu fassen ist, besonders verdiente Vorsitzende bzw. Mitglieder mit einer ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu Ehrenvorsitzenden bzw. Ehrenmitgliedern wählen. Die Zahl der auf diese Weise zu ehrenden Mitglieder ist jedoch auf jeweils einen Ehrenvorsitzenden und höchstens zwei Ehrenmitglieder beschränkt. Die zu Ehrenvorsitzenden oder Ehrenmitgliedern gewählten Mitglieder sind von der Zahlung des Mitgliedbeitrages befreit. Sie haben jedoch, soweit sie einen Kleingarten des Vereins bewirtschaften, andere Kosten wie z.B. Umlagen, Pacht, Wassergeld und dergleichen zu entrichten.

§ 16 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die hierzu satzungsgemäß einberufen ist.
Zur Beschlussfähigkeit dieser außerordentlichen Mitgliederversammlung ist die Anwesenheit von 50 von 100 der Vereinsmitglieder erforderlich.
Zum Auflösungsbeschluss ist eine 3/4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich (§ 8 Ziff. 6a). Finden sich keine 50 von 100 Mitglieder ein (siehe Ziff. 2), so ist erneut unter Wahrung der Einladungsfrist nach höchstens vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen die entsprechenden Beschlüsse fassen kann. Hierauf ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen.
Durch den Auflösungsbeschluss wird der bisherige Vorstand abberufen.
Zu Liquidatoren sind zwei Vereinsmitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit zu wählen. Bisherige Vorstandsmitglieder können zu Liquidatoren gewählt werden.
Die Auflösung und Liquidation des Vereins ist durch die Liquidatoren dem zuständigen Amtsgericht und der Aufsichtsbehörde zu melden und die Löschung des Vereins zu beantragen.
Dem Kreisverband ist die Auflösung des Vereins mittels Einschreiben unter Beifügung einer Abschrift des Versammlungsprotokolls durch die Liquidatoren mitzuteilen, wenn der Verein Mitglied des Kreisverbandes ist.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Wedel zur Verwendung für kleingärtnerische Zwecke. Die Liquidatoren haben alle Forderungen des Vereins einzuziehen und alle Verbindlichkeiten des Vereins aus dem Vereinsvermögen zu begleichen. Alle darüber hinaus verbleibenden Vermögenswerte sind der Stadt Wedel für kleingärtnerische Zwecke zuzuführen.
Die Liquidatoren haben die Endabrechnung der Stadt Wedel nach Beendigung der Liquidation unverzüglich einzureichen.
Die Liquidatoren haben nach Beendigung der Liquidation sämtliche Akten, Kassenbücher, Belege und sonstige Unterlagen der Stadt Wedel zu übergeben, die sie 10 Jahre lang aufbewahrt. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der § 47 ff des BGB.

§ 17 Abmahnungen und Kündigung im Zusammenhang mit § 10

Hat das Mitglied zwei Abmahnungen durch den Vorstand erhalten, weil es wiederholt gegen den § 10 der Satzung verstößt, so ist der Vorstand, nach § 4 der Satzung, berechtigt eine Kündigung auszusprechen.

§ 18 Austritt aus der übergeordneten Organisation

Der Austritt aus dem Kreisverband kann nur von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die hierzu besonders einzuberufen ist.
Zur Beschlussfähigkeit dieser Mitgliederversammlung ist die Anwesenheit von 50% der Vereinsmitglieder erforderlich. Wird die erforderliche Mitgliederzahl nicht erreicht, so kommt §16 Ziffer 3 zur Anwendung.
Zum Austrittsbeschluss ist eine ¾-Mehrheit der abgegebenen Ja-/Nein- Stimmen erforderlich (§ 8 Nr. 6a). Die Beschlussfähigkeit (50% der Mitglieder) muss auch zum Zeitpunkt der Abstimmung gegeben sein. Auch hier gilt §16 Ziffer 3, wenn nicht 50 von 100 Mitglieder mit der ersten Einladung erreicht werden.
Dem Kreisverband ist durch eine Einladung per Einschreibebrief mit 14-tägiger Frist Gelegenheit zu geben, zu diesem Punkt der Tagesordnung in der Versammlung Stellung zu nehmen.
Die Kündigung ist nur halbjährlich zum Ende des Geschäftsjahres des Kreisverbandes zulässig. Die Kündigung ist dem Kreisverband durch Einschreibebrief unter Beifügung einer Abschrift der Versammlungsniederschrift mitzuteilen.

§ 19 Haftung des Vorstands und sonstiger Vereinsorgane

Organmitglieder haften dem Verein für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz. Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins. Ist streitig, ob ein Organmitglied einen Schaden vorsätzlich verursacht hat, trägt der Verein oder das Vereinsmitglied die Beweislast.
Sind Organmitglieder nach Satz 1 einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht haben, so können sie vom Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich verursacht wurde.

Die Mitgliederversammlung des Schrebergarten-Vereins Wedel e.V. hat diese überarbeitete Satzung beschlossen:

Wedel, den 29. April 2026

D e r  V o r s t a n d

Flagge des Schrebergarten-Vereins Wedel e. V.

SCHREBERGARTEN-VEREIN WEDEL E. V.

Geschäftsordnung

Achtungsymbol

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird bei Personenbezeichnungen und personenbezogenen Hauptwörtern in dieser Satzung die männliche Form verwendet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für alle Geschlechter. Die verkürzte Sprachform hat nur redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung.

§ 1 - Die Versammlung

Die Versammlung wird von dem 1. Vorsitzenden des Vereins oder dem 2. Vorsitzenden eröffnet und geführt. Auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstands kann aus der Versammlung ein Versammlungsleiter gewählt werden, der von der Mitgliederversammlung bestätigt werden muss. Der Versammlungsleiter besitzt die Ordnungsgewalt. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter. Der geschäftsführende Vorstand und die Revisoren haben am Vorstandstisch Platz zu nehmen.

§ 2 - Das Protokoll

Über die Versammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das von dem Schriftführer des Vereins oder einem durch den Vorstand besonders hierzu bestimmten Mitglied geführt wird. Das Ergebnisprotokoll sollte zusätzlich zu den Ergebnissen von Wahlen und Abstimmungen alle auf der Versammlung angesprochenen Punkte enthalten, die für alle Mitglieder wichtig sind. Das Protokoll ist in Reinschrift vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer oder Protokollführer, falls ein solcher zugezogen wurde, unterschriftlich zu vollziehen.

§ 3 - Die Redezeit

Mit Ausnahme der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes ist die Redezeit regelmäßig auf 5 Minuten begrenzt. Weicht ein Redner von der Tagesordnung ab, wird er vom Versammlungsleiter zur Ordnung gerufen. Nach zweimaligem Ordnungsruf in ein und derselben Sache ist dem Redner zu dieser Sache das Wort zu entziehen.

§ 4 - Ende der Debatte

Anträge auf Schluss der Debatte oder zur Geschäftsordnung können mündlich gestellt und begründet werden. Hierzu erhält der Antragsteller, der nicht an der Debatte beteiligt sein darf, sofort und außer der Reihe das Wort. Die Redezeit in der Geschäftsordnungsdebatte beträgt 3 Minuten. Die Abstimmung über Anträge zur Geschäftsordnung erfolgt, nachdem je ein Redner für und gegen den Antrag gesprochen hat. Vor Abstimmung über den Antrag auf Schluss der Debatte sind die Wortmeldungen bzw. die vorliegende Rednerliste bekannt zu geben.

§ 5 - Abstimmung und Wahlen

Die Abstimmung erfolgt entsprechend der Satzung (§ 8 Ziff.6 c). Werden bei Versammlungen Wahlen durchgeführt, so führt sie ebenfalls der Versammlungsleiter oder ein Vertreter durch (vgl. Gesch.-Ordnung § 6 Satz 2. Benötigte Wahlhelfer können durch den Versammlungsleiter bestimmt werden.

§ 6 – Der Versammlungsleiter

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.

Sind persönliche Verhältnisse des Versammlungsleiters von einem Antrag betroffen, so hat er die Versammlungsleitung während dieser Zeit an ein anderes Vorstandsmitglied abzugeben.

§ 7 - Pflichten der Versammlungsleiterin / des Versammlungsleiters

Es ist die Pflicht des Leiters der Versammlung, darauf zu achten, dass die Geschäftsordnung eingehalten wird.

Diese Geschäftsordnung wurde in der

Jahresmitgliederversammlung am 14. Juni 2022 beschlossen.

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SCHREBERGARTEN-VEREIN WEDEL E. V.

Beitragsordnung

§ 1 Beitragsgruppen

1. Es gibt vier Beitragsgruppen:

a) Gartenpächter

b) Gartenbewerber

c) passives Mitglied

d) Familienmitglied

§ 2 Vereinsbeiträge

1. Es gilt der folgende Vereinsbeitrag

a) Gartenpächter b) Gartenbewerber* c) passives Mitglied* d) Familienmitglied*
Dynamische Höchstgrenze 60 € mit Beschluss vom 14.06.2022 19 € 12 € 12 €

* von Abonnenten der Verbandszeitschrift ist der vom Verlag festgelegte Jahresbeitrag zu entrichten. Mitglieder, die unter b), c) und d) aufgeführt sind, können die Zeitung abonnieren, für Pächter ist ein Abonnement verpflichtend.

Der Vereinsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen. Alle 3 Jahre sollte er entsprechend der Geldwertentwicklung angepasst werden oder dynamisch ausgelegt sein. Dynamik bedeutet in dem Fall, dass durch die Hauptversammlung ein Höchstbetrag festgelegt wird und der Mitgliedsbeitrag sich innerhalb der festgelegten Höchstgrenze nach oben, aber durchaus auch evtl. wieder nach unten bewegen kann. Erst wenn die Höchstgrenze erreicht ist und nicht mehr ausreicht, muss in einer Hauptversammlung eine neue Höchstgrenze festgelegt werden.

2. Der Rechnungsbetrag der Gartenpächter setzt sich wie folgt zusammen:

Vereinsbeitrag
Pacht
Kolonieausbau-Umlage
Beitrag Verbandszeitschrift
Beitrag Kreis- und LVB
KVD Laubenversicherung (wenn vorhanden)
Kosten Wasserversorgung (Vorauszahlung, Wasserobmann, Verbrauch)
Wasserzähler ersetzt
Schädlingsbekämpfungsumlage (Dynamische Höchstgrenze 15 € - Beschluss 14.06.2022)
Reparaturumlage Wasseranlage
variable Positionen die koloniebezogen sind oder einmalig auftreten können

Die Höhe der Pacht- und Umlagezahlungen werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen. Diese Beschlüsse sind in jedem Fall höherwertiger als der Pachtvertrag, solange es sich um die Höhe der Pacht handelt. Die Beitragsordnung darf das Bundeskleingartengesetz nicht verletzen.

§ 3 Aufnahmegebühr

Bei Eintritt in den Verein wird eine einmalige Aufnahmegebühr erhoben. Die Aufnahmegebühr beträgt 15,40 € und wird in ihrer Höhe von der Mitgliederversammlung beschlossen.

§ 4 Zahlung der Rechnungsbeträge

Mitglieder und Pächter werden im Folgenden gemeinsam als Nutzungsberechtigte bezeichnet.

Der Rechnungsbetrag ist jährlich zum 1. April fällig und grundsätzlich im Lastschriftverfahren auf das Vereinskonto (IBAN: DE04 2215 1730 0000 0051 18, BIC: NOLADE21WED, Stadtsparkasse Wedel) zu entrichten.
Nutzungsberechtigte, die nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen, haben den Rechnungsbetrag jährlich bis zum 1. März, oder 14 Tage nach Rechnungserhalt, auf das vorgenannte Konto zu überweisen.
Neue Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, am Lastschriftverfahren teilzunehmen. Ausnahmen werden nur noch von den bereits bestehenden Mitgliedschaften mit diesem Zugeständnis akzeptiert.
Rechnungen werden, soweit eine E-Mail-Adresse mitgeteilt wurde (vgl. Satzung § 3 Ziffer 7), elektronisch übermittelt.
Kosten, die dem Verein durch Rücklastschriften entstehen und die der Nutzungsberechtigte zu vertreten hat (z. B. unzureichende Kontodeckung, nicht mitgeteilte oder fehlerhafte Kontodaten), sind von diesem zu tragen. In diesem Fall erfolgt eine erneute Rechnungsstellung unter Hinzurechnung der angefallenen Bankgebühren sowie ggf. zusätzlicher Verwaltungskosten (z. B. Porto, Mahngebühren).
Widerspricht ein Nutzungsberechtigter dem Lastschrifteinzug oder veranlasst eine Rücklastschrift, ohne den Verein vorab oder unverzüglich über die Gründe zu informieren, fordert der Verein ihn – ungeachtet einer gleichzeitig erfolgenden Zahlungserinnerung – zur Stellungnahme innerhalb von 14 Tagen auf.
Erfolgt keine ausreichende Begründung oder wiederholt sich ein solcher Vorgang, kann der Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen geeignete Maßnahmen ergreifen. Diese reichen – je nach Schwere und Häufigkeit – von einer Abmahnung bis zur fristlosen Kündigung der Mitgliedschaft bzw. des Pachtverhältnisses.
Eine fristlose Kündigung kommt insbesondere in Betracht, wenn in zwei aufeinanderfolgenden Jahren Rücklastschriften auftreten oder der Zahlungsverkehr wiederholt schuldhaft gestört wird.
Verursacht ein Nutzungsberechtigter eine Rücklastschrift, kann zusätzlich zu den von den Banken erhobenen Gebühren eine Verwaltungspauschale in Höhe von bis zu 30 € erhoben werden. Über die konkrete Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.
Die Einnahmen aus dieser Pauschale werden gemeinnützigen Institutionen zugeführt.

§ 5 Rechnungsrückstände

Rechnungsrückstände können nach Mahnung des Mitglieds, notfalls auf dem Rechtsweg, eingefordert werden. Für einzuholende Beträge können Zusatzgebühren erhoben werden.

Erinnerung Erste Mahnung Zweite Mahnung
0 € 5 € 7 €

Danach folgt die Kündigung.

Die fristlose Kündigung der Parzelle kann erfolgen, wenn der Pächter mit der Entrichtung der Pacht für mindestens ein Vierteljahr in Verzug ist und nicht innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt einer Mahnung in Textform die fällige Pachtforderung erfüllt.

Zusätzlich werden die dem Verein belasteten Gebühren, Rückbelastungen bei Bankabruf und Adressenauskunft beim Einwohnermeldeamt, in Rechnung gestellt.

Die Mahngebühren können auf Antrag des zahlungsverpflichteten Mitglieds ganz oder teilweise erlassen werden. Der Vorstand entscheidet nach billigem Ermessen.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Beitragsordnung wurde in der Jahresmitgliederversammlung am 29. April 2026 beschlossen.

Der Vorstand

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SCHREBERGARTEN-VEREIN WEDEL E. V.

Gartenordnung

§1 - Der Kleingarten und generelle Regelungen

Wer eine Parzelle in Pacht nimmt, unterwirft sich der Gartenordnung, dem Pachtvertrag und dem Bundeskleingartengesetz.
Die Schrebergärten dürfen nicht erwerbsmäßig genutzt werden.
Der Kleingärtner und seine Angehörigen sowie Gäste sind verpflichtet, alles zu vermeiden, was die Ruhe, Ordnung und Sicher¬heit sowie das Gemeinschaftsleben in der Kleingartenanlage stört oder beeinträchtigt.
Der Garten ist ständig von Unkraut freizuhalten. Insbesondere ist eine Ausbreitung von Unkräutern über Wind, Rhizome oder Wurzeln auf Nachbargrundstücke zu verhindern. Unkraut in diesem Sinne ist die spontane Begleitvegetation zu den gezielt angepflanzten Nutz- und Zierpflanzen der Parzelle aus dem Samenpotential des Bodens sowie durch Zuflug. Die Verpflichtung zur Verhinderung der Ausbreitung von Pflanzenvegetation gilt entsprechend für gezielt angepflanzte Nutz- und Zierpflanzen, wenn deren Ausbreitung auf Nachbarparzellen bei diesen nicht nur unerhebliche Beeinträchtigungen mit sich bringt.
Die Gestaltung des Gartens ist entsprechend der Zweckbestimmung des Vereins zur Förderung gärtnerischer Nutzung zur Selbstversorgung sowie für Erholungszwecke auszuführen. Das Bild des Gartens soll die kleingärtnerische Nutzung wiederspiegeln und sich in das Gesamtbild der Kolonie harmonisch einfügen. Die Flächen der Parzelle sind fortlaufend zu kultivieren und zu pflegen. Unkultivierte Flächen, insbesondere Wiesen und andere dem natürlichen Bewuchs überlassene Flächen, werden als Verstoß gegen die Zweckbestimmung des Vereins gewertet und sind nicht gestattet.
Die Parzellen müssen im Frühjahr bis zum 15.04. und im Herbst bis zum 15.11.. ordnungsgemäß, der Satzung und Ordnungen entsprechend,hergerichtet werden.
Mitgeführte Hunde sind an der Leine zu führen. Dauerhafte Kläffer werden nicht geduldet.
Im Herbst sind Bohnenstangen, Erbsenstrauch und ähnliches an und für Nutzpflanzen abzuräumen.
Der Pächter ist verpflichtet, den an seinen Garten angrenzenden Weg und Graben bis zur halben Breite bzw. zur Koloniegrenze von Gras und Unkraut freizuhalten.
Die Parzellen sind durch ein Nummernschild deutlich kenntlich zu machen.
Ab 23.00 Uhr sind Familienfeiern und Veranstaltungen in die Gartenlaube zu verlegen, damit die Nachbarn und die in unmittelbarer Nähe der Kolonien wohnenden Anlieger nicht gestört werden.
Kommt der Pächter den sich aus dieser Gartenordnung ergebenden Verpflichtungen nicht nach, ist der Verein nach schriftlicher Abmahnung und Androhung berechtigt, diese Verpflichtung auf Kosten des Pächters erfüllen zu lassen.
Verstöße gegen die Gartenordnung des Schrebergarten-Verein Wedel e.V. sind schriftlich abzumahnen. Zur Beseitigung von Verstößen sind angemessene Fristen, entsprechend der Jahreszeit, zu setzen. Fortgesetzte Verstöße können im Rahmen des § 9 (1) Punkt 1 BKleingG wegen vertragswidrigem Verhalten zur fristgemäßen Kündigung des Pachtvertrages führen.

§ 2 - Richtlinien beim Pflanzen

Das Mitglied hat beim Pflanzen aller Gewächse Rücksicht auf seine Nachbarn zu nehmen (Wurzeln, Schatten usw.). Obstbäume sind mindestens 2,50 m, Sträucher und Stauden mindestens 1 m von der Grenze entfernt zu pflanzen. Kartoffeln oder Futterfrüchte dürfen auf nicht mehr als ein Drittel der Gesamtfläche angebaut werden. Das Pflanzen von Waldbäumen ist nicht gestattet.

§ 3 - Schädlingsbekämpfung

Zur Schädlingsbekämpfung kann eine Winterspritzung vom Verein durchgeführt werden, die Kosten werden anteilmäßig umgelegt. Über die Durchführung der Winterspritzung entscheidet die Mitgliederversammlung. Im Sommer notwendige Schädlingsbekämpfungen sind von den Mitgliedern durchzuführen. Auf Bienenhalter ist nach den gesetzlichen Bestimmungen Rücksicht zu nehmen. Zur Schädlingsbekämpfung gehört auch die Bekämpfung von Ratten, die durch einen Schädlingsbekämpfer durchgeführt werden muss, da seit dem 01.01.2013 keine entsprechenden Schädlingsbekämpfungsmittel mehr im Handel verkauft werden dürfen.

Kranke Pflanzen und Pflanzenteile, sowie herabfallendes Obst sind durch den Pächter zu entfernen und fachgerecht zu entsorgen. Bei einem Krankheitsbefall mit der Gefahr der Ausbreitung auf andere Parzellen ist der zuständige Obmann/Fachberater zu informieren. Soweit notwendig, zur Abwendung der Gefahren für andere Parzellen, ist den Anweisungen des Obmanns/Fachberaters zur Schädlingsbekämpfung vom einzelnen Pächter Folge zu leisten. Hierbei ist auch §17.2 zu beachten.

§ 4 - Betreten von Parzellen

Das Betreten fremder Parzellen ist nur den mit Kontrollen beauftragten Personen gestattet. Dies sind die Mitglieder des erweiterten Vorstandes (geschäftsführender Vorstand, die zuständigen Obleute, Bau- und Wertermittlungskommission ) oder deren Vertreter bzw. die Wasserobleute oder deren Vertreter nach Ankündigung zu gestatten. Bei erkennbaren oder vermuteten Störungen oder Unregelmäßigkeiten (z.B. Schäden an der Wasserleitung, Einbruch) ist der Zutritt auch in Abwesenheit des betreffenden Kleingärtners gestattet. Wurde eine Begehung, mit einer Frist von einer Woche, schriftl. angekündigt, so darf die Parzelle auch bei Abwesenheit des Pächters betreten werden.
Bei Begehungen durch den geschäftsführenden- oder den erweiterten Vorstand beinhaltet dies auch Lauben und Schuppen einschl. Kinderhäuser. Kinder dürfen sich nur unter Aufsicht in den Parzellen aufhalten.

§ 5 - Das Befahren der Wege

Das Befahren der Wege in den Kleingartenanlagen mit Motorfahrzeugen aller Art ist nicht erlaubt. Als Ausnahme gilt die An-/Abfuhr von Garten- und Baumaterial für den Kleingarten oder die Gartenlaube. In anderen besonderen Fällen kann der jeweilige Obmann eine Ausnahmegenehmigung erteilen. Dabei sind die von der Stadt Wedel erteilten Auflagen zum Befahren von Anlagenwegen zu beachten.

Weiterhin kann auf Antrag vom Verein eine Einfahrtgenehmigung für Kleingärtner erteilt werden, denen in einem Schwerbehindertenausweis eine der folgenden Behinderungen bescheinigt wird:

außergewöhnlich gehbehindert hilfebedürftig gehbehindert, Grad der Behinderung gehbehindert, Grad der Behinderung
aG H H G

§ 6 - Pflege der Kleingartenanlage

Die Wege der Kleingartenanlage sind von den Kleingärtnern der jeweils angrenzenden Gärten je zur Hälfte in Ordnung zu halten. Sie sind von Kräutern freizuhalten (keine chemische Bekämpfung) und von Verschmutzungen zu säubern.

Bei Glatteis sind ausschließlich abstumpfende Streumittel zu verwenden. Auftauende Stoffe (z. B. Salze) sind nicht gestattet.

Die Pflege und Unterhaltung des Begleitgrüns an den Wegen einschl. vorhandener Hecken obliegt den Kleingärtnern der angrenzenden Gärten, soweit keine andere Regelung besteht.

Weitere, nicht gesondert erwähnte Flächen, die zur Kolonie gehören, werden durch Gemeinschaftsarbeit unterhalten und gepflegt, soweit nicht Dritten diese Verpflichtung obliegt.

§ 7 - Zäune, Einfriedungen

Standorte, Formen und Schnittzeiten von Hecken und grenznah angepflanzten Gehölzen sind vom jeweiligen Kleingärtnerverein so festzulegen, dass Straßen, Wege und Plätze innerhalb und außerhalb der Kleingartenanlage sowie Nachbarparzellen durch natürlichen Zuwachs nicht beeinträchtigt werden.

Für die Errichtung, Instandsetzung und Pflege der Zwischenzäune/-hecken sind die jeweiligen Eigentümer verantwortlich.

Maximal erlaubte Heckenhöhen max. Höhe Grenzabstand
zu Hauptwegen, zu Nebenwegen und zu sonst. Vereinsflächen 1,20 m
an Außengrenzen zu priv. Grundstücken, zu Straßen, zu Feldern, Wäldern und Wiesen 2,00 m 1,00 m
Hecken zwischen den einzelnen Parzellen 1,50 m 1,00 m

Ein Heckenbogen über der Gartenpforte ist zulässig.

Die Höhen gelten auch für Zäune.

Die Erstellung einer Zaunanlage auf einer durchgehenden Betonsockelmauer ist nicht statthaft.

§ 8 - Sicherheitsvorkehrungen

Die Eingangspforten zu den Kolonien sind, um Diebstählen vorzubeugen, ab 20.00 Uhr bzw. ab einbrechen der Dunkelheit geschlossen zu halten. Tagsüber sollen die Pforten, wenn sich Pächter auf der Anlage befinden, unverschlossen sein, um der Öffentlichkeit die Möglichkeit der Begehung zu ermöglichen. Ebenso ist damit gewährleistet, dass Rettungskräfte im Notfall ungehindert und schnell an die Unfallstelle gelangen können.

§ 9 - Baurichtlinien

Zum Bau einer Gartenlaube gelten die Richtlinien der Bauordnung.

§ 10 - Private Verpachtung der Parzelle

Eigene Unterverpachtung oder Übereignen der Parzelle an Bekannte, Freunde oder andere Personen ist nicht gestattet. Nur mit Zustimmung des Vorstandes ist eine Teilung der Parzelle möglich.

§ 11 - Gemeinschaftsarbeit

Jeder Pächter verpflichtet sich, an der Gemeinschaftsarbeit teilzunehmen, soweit diese der Einrichtung und Unterhaltung der Anlage dient. In besonderen Fällen gilt dies auch, wenn die Gemeinschaftsarbeit nicht durch die Kolonieversammlung beschlossen wurde, jedoch dringende Erhaltungs- und Reparaturmaßnahmen diese Gemeinschaftsarbeit erfordern. Die Gemeinschaftsarbeit ist in diesem Fall durch den geschäftsführenden Vorstand zu genehmigen.

§ 12 - Ruhezeiten

In der Zeit vom 1.April bis 30. September haben an den Werktagen Montag bis Samstag von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr und von 20:00 Uhr bis 06:00 Uhr, Samstags ab 17:00 Uhr sämtliche Tätigkeiten, die mit Lärm verbunden sind, haben zu unterbleiben. Ganzjährig gilt eine ganztägige Ruhezeit an Sonn- und Feiertagen. Insbesondere beim Bau von Gartenlauben, für das Betreiben von Rasenmähern, Stromaggregaten, Ton- und Bildgeräten, gilt gegenseitige Rücksichtnahme als oberstes Gebot! Beim Betreiben von Ton- und Bildgeräten darf der Schall die Parzellengrenze nicht überschreiten.

Ein Streitpunkt in den mittäglichen Ruhezeiten ist auch immer wieder Kinderlärm. Durch Kinder verursachter Lärm ist nicht Teil dieser Vorschrift. Für ein vernünftiges Miteinander sollten aber alle beteiligten Parteien eine einvernehmliche Lösung untereinander finden.

§ 13 - Pforten in Außenzäunen

Pforten im Außenzaun und die Verwendung von Stacheldraht innerhalb der Kolonien sind verboten.

§ 14 - Generell verboten ist

das Abstellen von Kfz., Aufstellen von Garagen, gemauerte Kamine, fest eingebaute Badebecken, Lagerung von gefährlichen Stoffen und Materialien, oberirdische Leitungen für Kraftstrom, Gas und unterirdische Leitungen für Gas sowie offene Feuerstellen (Öfen für feste und flüssige Brennstoffe, ausgenommen Flüssiggasbrennvorrichtungen) innerhalb der Lauben.

§ 15 - Einrichtung und Betrieb von Wasserspültoiletten

Für die Einrichtung und den Betrieb von Wasserspültoiletten oder anderen Toiletten, bei denen die anfallenden Fäkalien in Sickergruben o. ä. Einrichtungen entsorgt werden, gilt ein generelles Verbot in Kleingartenparzellen, ausgesprochen durch die Stadt Wedel. Dies gilt nicht für Gemeinschaftstoilettenanlagen der Kolonien, die ordnungsgemäß in dafür vorgesehene vom Bauamt abgenommene Betonauffanggruben entsorgen. Eine Entleerung durch damit speziell beauftragte Entsorgungsunternehmen muss gewährleistet sein.

§ 16 - Verbrennen und Grillen

Für das Verbrennen von Gartenabfällen, beim Grillen oder für das gemütliche Feuer in einem so genannten Feuerkorb, ist die Brennordnung zu beachten. Zum Grillen und dem gemütlichen Feuer in einem Feuerkorb sind lediglich die im Handel zu diesem Zweck erhältlichen Brennmaterialien oder trockenes und unbehandeltes Holz zulässig. Feuerkörbe müssen mit einem Funkenschutz ausgerüstet sein. Ein offenes Lagerfeuer ohne die genannten Schutzmaßnahmen ist nicht zulässig.

§ 17 - Biologische Gartenbewirtschaftung

Eine Gestaltung mit natürlichen Materialien und die biologische Bewirtschaftung des Kleingartens sind vorrangig anzustreben.
Pflanzenschutzmittel dürfen nur unter Beachtung des Pflanzenschutzgesetzes angewendet werden. Sie müssen mit der Angabe „Anwendung im Haus- und Kleingarten zulässig“(BDG-Blatt Nr. 43) gekennzeichnet sein. Bestimmungen zum Schutz der Vögel, Bienen und sonstigen Nützlingen sind zu beachten.
Sollten doch stärkere Mittel notwendig sein, so ist hierzu der Vorstand/Fachberater zuerst zu kontaktieren und die Genehmigung einzuholen.
Die Auswahl von widerstandsfähigen und standort-gerechten Pflanzen sowie das Anpflanzen von Vogelschutz und Bienennährgehölzen sind zu fördern.
Die Bodenfruchtbarkeit soll möglichst über die Verwendung von organischen Düngern und Kompost gesichert werden. Es können alle Dünger, also alle die z.B. in Baumärkten und Gärtnereien erhältlich sind und an Privatpersonen abgegeben werden, dürfen im Kleingarten verwendet werden.
Die Förderung von Nützlingen (Vogel- und Nutzinsektenschutz durch das Aufstellen und Aufhängen von Nistkästen, Insektenhotels, Vogeltränken und Bruthilfen, Errichten von Totholzhaufen) sind anzustreben.

§ 18 - Gasanlagen

Die Sicherung des Betriebes der Gasanlage und somit die Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht der gesamten Gasanlage obliegt dem Pächter. Die im Merkblatt Propangas enthaltenen Hinweise sind zu beachten.

§ 19 - Abfallbeseitigung, Kompost, Baum- und Grünschnitt

Jeder Kleingärtner ist angehalten in seinem Kleingarten einen Kompostplatz einzurichten. Alle anfallenden Grünabfälle sollten dort verwertet werden. Die Errichtung einer Kompostanlage bedarf keiner Genehmigung.
Nicht kompostierbare Abfälle (z. B. Bauschutt, behandeltes Holz, Hausmüll, Unrat) sind nach den behördlichen Bestimmungen zu beseitigen und nicht auf der Parzelle zu lagern. Für die ordnungsgemäße Entsorgung von Abfällen ist jeder Kleingärtner selbst verantwortlich.
Eine Ablagerung der Abfälle (auch Grünabfälle!) im angrenzenden Grünbereich (städtisches Gelände) ist verboten. Für die Beseitigung von, in angrenzenden Grünbereichen, abgelagerten Abfällen haftet der Verursacher. Bei Zuwiderhandlung droht die sofortige Kündigung.

§ 20 - Verkehrssicherungspflichten

Der Pächter übernimmt die Verkehrssicherungspflichten auf der Parzelle mit befreiender Wirkung für den Verpächter (Schrebergarten-Verein Wedel e.V.). Insbesondere bauliche Einrichtungen wie z.B. Lauben, Anbauten, Ställe, Gartenteiche und Wege sind so zu gestalten, zu erhalten und zu pflegen, dass eine Gefährdung für andere Personen ausgeschlossen ist. Die Parzelle ist sichtbar mit Hilfe von einem Zaun oder einer Hecke gegen das unbefugte Betreten durch Dritte abzugrenzen. Gartenpforten müssen grundsätzlich abgeschlossen sein, wenn sich ein Teich auf der Parzelle befindet. Auch im Übrigen muss eine Gefährdung Dritter durch die Parzelle und deren Benutzung ausgeschlossen sein.

§ 21 - Vogelschutz

Das Roden und Beseitigen von Hecken, Büschen, Bäumen und Röhrichtbeständen ist nur in der Zeit vom 01. Oktober bis 28/29. Februar gestattet.

§ 22 - Generelles

Widerhandlungen gegen diese Gartenordnung sind unverzüglich zu beseitigen. Im Wiederholungsfall können Verstöße gegen diese Gartenordnung zur fristlosen Kündigung des Pachtverhältnisses führen.

§ 23 - Kündigungstermin

Parzellen müssen spätestens am 30. Juni eines Jahres zum 30. November des gleichen Jahres schriftlich, möglichst durch eingeschriebenen Brief, durch den/die Pächter(in) gekündigt werden. Die Kündigung der Parzelle durch den/die Pächter(in) beinhaltet auch die Kündigung der Mitgliedschaft . Die Mitgliedschaft endet immer zum 31.12. des Jahres, in dem die Kündigung wirksam wird. Es sei denn, es wird in der Kündigung explizit darauf verwiesen, dass man Mitglied im Verein bleiben möchte (Passiv oder Familienmitglied). Der Termin der Kündigung eines Pachtvertrages durch den geschäftsführenden Vorstand richtet sich nach den Bestimmungen des BKleingG.

§ 24 - Räumung des Geländes nach Beendigung der Pachtzeit

Nach Beendigung des Pachtvertrages hat der Pächter das Pachtgrundstück in dem Zustand zurückzugeben, der sich aus einer fortlaufenden, ordnungsgemäßen Bewirtschaftung ergibt. Dazu gehört die Entfernung verfallener und nicht mehr nutzbarer bzw. nicht zulässiger Baulichkeiten und Einrichtungen, Gerümpel, kranker sowie nicht zulässiger Bäume und Sträucher. Das gilt auch für das Inventar der Laube, sofern sich ein bereits feststehender Folgepächter nicht zur Übernahme desselben bereit erklärt.
Die im Rahmen ordnungsgemäßer Bewirtschaftung vorhandenen zulässigen Einrichtungen (Laube, Bepflanzung usw.) darf der Pächter auch nach Beendigung des Pachtvertrages nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Verpächters entfernen. Genehmigt oder verlangt der Verpächter die Wegnahme, so ist der Pächter zur Beseitigung der Einrichtung verpflichtet. Für die nach dieser Vorschrift auf dem Pachtgrundstück verbleibenden Einrichtungen erhält der Pächter eine angemessene Entschädigung gemäß den nachfolgenden Bestimmungen.
Im Falle der Kündigung des Pachtverhältnisses durch den Verpächter aus den Gründen des § 9 Abs.1 Nr.2 – 6 BKleingG richtet sich die Entschädigung des Pächters für auf dem Pachtgrundstück verbleibenden Einrichtungen, die Person des Zahlungsverpflichteten sowie der Fälligkeit der Vergütung nach den Vorschriften des BKleingG, insbesondere nach § 11 BKleingG.

In allen übrigen Fällen der Beendigung des Pachtverhältnisses wird die Entschädigung des Pächters nach den Bewertungsrichtlinien des Landesverbandes Schleswig-Holstein der Gartenfreunde e.V. für die Bewertung und Entschädigung von Anpflanzungen und Anlagen nach § 11 Abs.1 des Bundeskleingartengesetzes in der jeweilig aktuellen Fassung festgelegt. Wenn die Wiedervergabe des Pachtgrundstücks angestrebt wird, ist der Pächter verpflichtet, die Einrichtungen zu dem sich aus der Bewertung ergebenden Betrag an den vom Verpächter benannten Folgepächter zu veräußern. Der Verpächter ist verpflichtet, dem Pächter so schnell als möglich einen Folgepächter zu benennen. Ist es dem Verpächter nach diesen Vorschriften innerhalb eines Jahres noch nicht gelungen, dem Pächter einen Folgepächter zu benennen, so hat er den Pächter zur Räumung des Grundstücks von den Einrichtungen aufzufordern oder selbst den sich aus der Bewertung ergebenden Betrag zu übernehmen. Der abgebende Pächter hat den Garten bis zur Neuverpachtung bzw. Räumung in einem Zustand zu erhalten, dass von diesem keine Störung ausgeht, längstens bis ein Jahr nach Ablauf des Pachtvertrages

Diese Gartenordnung wurde in der

Jahresmitgliederversammlung am 14.06.2022 beschlossen.

Der Vorstand

Flagge des Schrebergarten-Vereins Wedel e. V.

SCHREBERGARTEN-VEREIN WEDEL E. V.

Wasserordnung

Achtungsymbol

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird bei Personenbezeichnungen und personenbezogenen Hauptwörtern in dieser Satzung die männliche Form verwendet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für alle Geschlechter. Die verkürzte Sprachform hat nur redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung.

§1 - Eigentumsverhältnisse

Jeder Parzelleninhaber ist verpflichtet, den Verbrauch von Wasser sinnvoll, umsichtig und sparsam zu handhaben. Alle von der Gemeinschaft errichteten Anlagen (ausgenommen der Parzellenwasserzähler) bleiben Eigentum der Gemeinschaft. Veränderungen an der Gemeinschaftsanlage bedürfen der vorherigen Zustimmung der verantwortlichen Wasserobleuten und des Vorstandes. Die letzte Entscheidung liegt beim geschäftsführenden Vorstand.

§2 - An- und Abstellen der Wasserversorgung

Die Wasseranlage wird jeweils zum 1. April eines jeden Jahres in Betrieb genommen und zum 31. Oktober wieder abgestellt. Bei Bedarf und wenn keine Fröste mehr zu befürchten sind, können diese Zeitpunkte von den Wasserobleuten, nach Abstimmung untereinander, vorverlegt oder hinausgeschoben werden. Das Wasser muss aber spätestens bis zum 15.04. des Jahres eingestellt sein. Die Wasseranlage ist vom Pächter entsprechend vor Frost zu schützen, solange noch Nachtfröste auftreten können. Das gilt für die Zeit nach dem An- und vor dem Abschalten der Wasserversorgung. Die ausgebauten Wasserzähler sind nach dem Ablesen gegen Frost geschützt zu lagern. Der/die Rechnungsführer(in) des Vereins ist bis spätestens zum 15.11. des Jahres , aus abrechnungstechnischen Gründen, durch den/die Wasserobmann/frau über die Zählerstände zu unterrichten. Die Meldung beinhaltet die ausgefüllten Wasserableselisten, incl. dem Endstand des Stadtwerkezählers (Hauptzähler).

§3 - Schäden und Reparaturen

Reparaturen werden von dem zuständigen Obmann der Kolonie in Abstimmung mit dem/der Wasserobmann/frau veranlasst und sind in Gemeinschaftsarbeit durchzuführen. Sie können jedoch nur bis zu dem von der Gemeinschaft erstellten Anschluss geltend gemacht werden. Die Zuständigkeit der Gemeinschaft endet an dem Punkt, an dem Standpfahl, Standrohr und Doppelzapfstelle vorgesehen waren. Dieses ist bis zu 1 m von der Abgrenzung des Haupt- oder Nebenweges in die Parzelle hinein der Fall. Vorstehendes gilt jedoch nicht, wenn Störungen oder Defekte durch den Parzelleninhaber, ihm nahestehende Personen oder durch Dritte, die auf seine Veranlassung die Kleingartenanlage aufsuchen, verursacht wurden. In diesem Fall hat der Parzelleninhaber alle entstehenden Kosten selbst zu tragen. Dieses gilt auch in den Fällen, wenn durch weiterverlegte Leitungen und Einrichtungen infolge von Störungen und Defekten Schäden entstehen, die der Gemeinschaft Kosten verursachen.

§ 4 - Wahl eines Wasserobmanns / einer Wasserobfrau

Die Kolonie wählt gem. Artikel 9 der Vereinssatzung einen Wasserobmann und einen stellvertretenden. Wasserobmann.

§ 5 - Den Zutritt gewähren

Parzellenpächter gewähren dem/der Wasserobmann/-obfrau Zutritt zu den Parzellen um seine/ihre Aufgaben wahrzunehmen. Dafür stellt jeder Pächter/Parzelle bei Bedarf einen Torschlüssel (Anhänger beschriftet mit der Parz.-Nr.) zur Verfügung.

§ 6 - Verantwortlichkeiten

Der Wasserobmann ist verantwortlich für:

Einbau der Wasserzähler und die Inbetriebnahme der Wasseranlage.
Wartungsarbeiten an dem gemeinschaftseigenen Teil der Wasseranlage, um die Betriebsfähigkeit der Anlage zu erhalten
Ablesen und Ausbau der Wasserzähler innerhalb von 1 Woche nach Außerbetriebssetzung der Wasseranlage, sowie die ordnungsgemäße und frostsichere Lagerung der ausgebauten Zähler. Über die Ableseergebnisse führt er das Wasserbuch/-liste der Kolonie und teilt die Ableseergebnisse dem/der Obmann/-frau spätestens am 10. November eines jeden Jahres mit.
Überwachung und Abnahme der von den Parzellenpächtern bei ihm angemeldeten Eigeninstallationen hinter der Parzellenwasserzähler gem. den Vorschriften der Stadtwerke Wedel.
rechtzeitige Anforderung von Gemeinschaftsarbeitszeit für b.) über den Obmann.
Den Wasserobleuten wird eine Aufwandsentschädigung gewährt, deren Höhe in den jeweiligen Kolonieversammlungen bestimmt wird und von den Pächtern der jeweiligen Kolonie zu gleichen Teilen zu tragen sind.

§ 7 - Ablesewerte übergeben

Der Wasserobmann übergibt die Ablesewerte der Wasserzähler dem Vorstand des Schrebergarten-Verein Wedel als reinen Verbrauchswert und als „Zählerstand Neu“ gekennzeichnet, soweit eigene Listen erstellt werden.

§ 8 - Kein Ersatz für den Wasserobmann / die Wasserobfrau

Sollte sich aus der Kolonie niemand finden, der das Amt des Wasserobmanns übernimmt, wird die Anlage nicht in Betrieb genommen bzw. noch vor Saisonende abgestellt. Der Obmann kann jedoch die Aufgaben des Wasserobmanns bis zur nächsten Kolonieversammlung übernehmen.

§ 9 - Arbeiten an der Wasseranlage

Ein Weiterverlegen der Leitung vom Gemeinschaftsanschluss in die Parzellen ist dem zuständigen Obmann und dem zuständigen Wasserobmann vorher anzuzeigen und ist durch diesen zu genehmigen und zu überwachen. Die Arbeiten sind sach- und fachgerecht, den einschlägigen Vorschriften entsprechend, auszuführen. Ein Absperrventil ist unbedingt unmittelbar hinter der Gemeinschaftszapfstelle in die Leitung einzubauen. Die Zapfventile müssen mit Rückflussunterbrecher (RU) versehen sein. Bei Aufgabe der Parzelle ist der Nachfolger auf diese weiterverlegten Leitungen hinzuweisen.

Ein Nichtanschließen befreit nicht von der Zahlungspflicht des Kostenanteils der Parzelle für die Gemeinschaftsanlage.

Die Eigeninstallationen hinter der Parzellenwasseruhr müssen den Vorschriften der Stadtwerke Wedel bzw. des Schrebergarten-Vereines entsprechen. Der Wasserobmann bzw. der Obmann geben hierüber Auskunft.

§ 10 - Die Beseitigung von Abwasser und Fäkalien

Die Einrichtung von Spültoiletten in Kleingärten verstößt gegen die Bestimmungen, Verordnungen und Gesetze des Bundes, des Landes und der entsprechenden Behörden und ist somit verboten. Zuwiderhandelnde Kleingärtner haben den Verein von jeglichen Ansprüchen, auch durch Dritte, freizuhalten. Dieses gilt auch, falls Anlagen vor Inkrafttreten dieser Ordnung erstellt worden sind.

Grundlage zur Beseitigung von Abwasser und Fäkalien ist das Wassergesetz für das Land Schleswig Holstein(Landeswassergesetz-LWG) in der jeweils aktuellen Fassung.

Das Einleiten von Abwasser jeder Art in den Untergrund ist verboten.

Die Errichtung von Wasserspültoiletten mit Anschluss an eine wasserdichte Auffanggrube ist verboten.

Die Einrichtung von Wasserspülungen, Duschen, Küchenspülen und anderen Einrichtungen, deren Betrieb eine Wasserver- und Entsorgung erfordert, ist untersagt. Zulässig ist nur die Nutzung von Einzelzapfstellen im Garten. In diesem Zusammenhang entstehendes, unbelastetes Abwasser (z. B. Wasch- oder Gemüseputzwasser) ist zu sammeln und als Gießwasser oder über den Kompost zu entsorgen.

Chemische Toiletten, so genannte Campingtoiletten, dürfen nicht in den Kleingarten-anlagen entleert werden. Sie müssen fachgerecht an ansprechenden Stellen entleert werden.

§ 11 - Das Wassergeld und die Rücklage

Da die Stadtwerke monatlich einen Pauschalbetrag für den Wasserverbrauch vom Verein einziehen, wird jeweils mit der nächsten Hebeliste eine Abschlagszahlung auf Basis des Vorjahresverbrauchs erhoben, zuzüglich eines 3%igen Zuschlags für anfallende Reparaturen, sowie die anteilige Aufwandsentschädigung für die Obleute. Die genaue Abrechnung erfolgt nach Vorliegen der Schlussrechnung der Stadtwerke. Dies wird in der Regel am Schluss eines Kalenderjahres der Fall sein. Überzahlungen werden verrechnet, Minderzahlungen werden nachgefordert. Der Abschlagsbetrag kann bei Bedarf auf Vorstandsbeschluss erhöht oder ermäßigt werden. Ebenfalls kann der 3%ige Reparaturzuschlag zur Abdeckung von Mehrkosten erhöht oder bei genügender Kapitalansammlung ausgesetzt werden. Als Reparaturrücklage soll der Betrag von Euro 500,00 nicht überschritten werden. Diese Beträge sind dem jeweiligen Bedarf und Verbrauch anzupassen.

§ 12 - Die Umlegung des Wasserschwunds

Zusätzlich hat der Kleingärtner gegenüber dem Verein den durch Vergleich des jeweiligen Koloniehauptzählers mit der Summe der in den Parzellen eingebauten Unterzählern festgestellten Schwund anteilig zu tragen. Der Anteil errechnet sich nach der Anzahl der tatsächlich mit Wasser versorgten Parzellen, prozentual zum Verbrauch oder jeweils zu gleichen Teilen. Die Art der angewendeten Berechnung kann in der JMV festgelegt werden oder aber per Kolonieversammlungsbeschluss abweichend beschlossen werden.

§ 13 - Erstattungsregelung

Bei Aufgabe der Parzelle erhält der Abgebende oder der Berechtigte den eingezahlten Betrag für die Erstellung der Gemeinschaftswasseranlage längstens 10 Jahre nach Erstellung der Wasseranlage anteilmäßig zurückerstattet. Zu diesem Betrag ist die Summe für geleistete Gemeinschaftsarbeit beim Bau der Anlage in Höhe von Euro 20,00 hinzuzurechnen. Die Summe ist vom Übernehmenden der Parzelle zusätzlich zum Übernahmebetrag zu erheben.

§ 14 - Weitere Erstattungsansprüche

Gibt ein Kleingärtner seine Parzelle auf, so hat er, außer dem sich aus §13 ergebenen Betrag für längstens 10 Jahre nach Erstellung der Wasseranlage, keine weiteren Ansprüche auf Entschädigung irgendwelcher Art für die Leitungen oder Installationen, welche im Zusammenhang mit der Wasserversorgung stehen. Leitungen und Einrichtungen, die der Wasserversorgung dienen und über die von der Gemeinschaft errichteten Zapfstelle hinausgehen, vom Parzelleninhaber angelegt worden sind oder die er sich hat anlegen lassen, werden bei der Schätzung der Parzelle nicht berücksichtigt. Auf Verlangen des Vorstandes sind diese Leitungen oder Einrichtungen bei Abgabe der Parzelle abzubauen und der Urzustand wieder herzustellen. Die entstehenden Kosten trägt der Abgebende.

§15 - Reparaturkosten für Koloniewasseranlagen

Reparaturkosten für Koloniewasseranlagen (Hauptleitung bis zu den Einzelwasserzählern bzw. Hauptleitung bis zu den Standrohren in Kolonien ohne Einzelwasserzähler) werden über die Kolonieausbauumlage abgerechnet.

§ 16 - Verstößen oder Zuwiderhandlungen

Bei groben Verstößen oder Zuwiderhandlungen gegen diese Wasserordnung kann auf Antrag des zuständigen Obmannes durch Vorstandsbeschluss das betreffende Mitglied von der Teilnahme an der Wasserversorgung ausgeschlossen werden. Der Wasseranschluss ist nach diesem Beschluss umgehend stillzulegen. Der Wiederanschluss ist schriftlich über den Obmann an den Vorstand zu beantragen. Die entstehenden Kosten für den Wiederanschluss trägt der Antragsteller.

§ 17 - Wasserqualität in Schwimmpools

Die Qualität des Wassers in Schwimmpools können mit Sauerstoff und Chlortabletten gehalten werden. Da sich Chlor innerhalb von 14 Tagen verflüchtigt, darf eine Entleerung des Beckens erst nach Verstreichen der 14tägigen Frist erfolgen (14 Tage nach Gabe der letzten Chlortabletten). Das Aufstellen ist nur im Zeitraum vom 01.04. bis 30.09. eines jeden Jahres gestattet.

Diese Wasserordnung wurde in der Jahresmitgliederversammlung

am 14. Juni 2022 beschlossen.

Der Vorstand

Flagge des Schrebergarten-Vereins Wedel e. V.

SCHREBERGARTEN-VEREIN WEDEL E. V.

Bauordnung

1. Gegenstand der Bauordnung:

Die Bauordnung behandelt die baulichen Belange sowie die Nutzungen in Kleingärten aufgrund des Bundeskleingartengesetzes vom 28.02.1983. Nach § 3 Abs. 2 des Bundeskleingartengesetzes ist im Kleingarten eine Laube in einfacher Ausführung mit höchstens 24 m² Grundfläche einschließlich überdachten Freisitz zulässig. Die Laube darf nach ihrer Beschaffenheit, Ausstattung und Einrichtung nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein. Vor dem 01.04.1983 rechtmäßig errichtete Lauben mit größerer Grundfläche können bis zu einem Pächterwechsel der Parzelle unverändert genutzt werden.

Die nachfolgend aufgeführten baulichen Anlagen werden bei einem Pächterwechsel auf der Grundlage der aktuell gültigen Wertermittlungsrichtlinien des Landes Schleswig Holstein bewertet: Laube, überdachter Freisitz, Gerätehaus, Gewächshaus, Pergola und Teichanlage.

Für alle anderen baulichen Anlagen erfolgt keine Wertfeststellung. Sie können dem Nachpächter zum Kauf angeboten werden, sind jedoch nicht übernahmepflichtig. Ohne eine Übernahme der Anlage durch den Nachpächter hat der scheidende Pächter die Anlagen von der Parzelle zu entfernen.

2. Typenlauben und genehmigungspflichtige Lauben

Typenlauben

Für handelsübliche Typenlauben/Gartenhäuser (mit Statik/Aufbauanleitung) ist vor Baubeginn eine Bauanzeige in 3-facher Ausfertigung beim Vorstand einzureichen. Die Bauanzeige besteht aus dem Lageplan mit Standort der Typenlaube und den Zeichnungen der ausgewählten Typenlaube. Mit dem Bau darf erst nach Vorlage der Baugenehmigung durch die Baukommission begonnen werden.

Genehmigungspflichtige Lauben

Nicht typengenehmigte Lauben dürfen ohne Bauantrag nicht gebaut werden. Der Bauantrag besteht aus folgenden Unterlagen: Lageplan M = 1:50, Grundriss, Schnitte, Ansichten und Details statischer Berechnung aller tragender Teile. Er ist in 3-facher Ausfertigung beim Vorstand einzureichen. Die Baukommission prüft die Unterlagen und lässt sie vom Bauamt der Stadt Wedel genehmigen. Mit dem Bau der Laube darf erst nach Vorlage der genehmigten Unterlagen begonnen werden.

3. Anforderungen an Lauben

Die Nutzung der Lauben zum ständigen Wohnen und zu gewerblichen Zwecken ist verboten. Je Parzelle darf nur eine Laube mit höchstens 24 m² Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz und Gerätehaus errichtet werden. Die Grundflächen sind von Außenkante Wand zu Außenkante Wand zu messen. Flach- und Pultdächer sind verboten. Die Firsthöhe bei Satteldächern darf 3,60 m über Oberkante Fußboden und dieser darf 0,40 m über Oberkante Vereinsweg vor der jeweiligen Parzelle betragen. Die Firsthöhe bei Runddächern, Nurdachhäusern etc. darf 4,00 m über Oberkante Fußboden sein. Der Grenzabstand von allen Grenzen darf für bauliche Anlagen 2,50 m nicht unterschreiten. Keller sind verboten.

4. Überdachter Freisitz (Bauerlaubnis erforderlich)

Ein überdachter Freisitz kann in Abhängigkeit von der bebauten Fläche (siehe Laube) bis zu einer Größe von max. 12 m² genehmigt werden. Der überdachte Freisitz muss mindestens an einer Seite der Laube anschließen.

Ein seitlicher Dachüberstand von jeweils max. 50 cm wird zusätzlich bei der Berechnung der überdachten Fläche gestattet. Als überdacht gilt jede Form einer wetterfesten Abdeckung (z. B. Plane, Wellplastik), die fest mit der Unterkonstruktion verbunden ist, also nicht abnehmbar ist.

Im Einzelgarten darf nur 1 überdachter Freisitz errichtet werden.

5. Grillkamine und Backöfen (Bauerlaubnis erforderlich)

Im Kleingarten ist ein Grillkamin oder ein Backofen in einer Gesamthöhe einschließlich Schlussstein und Abdeckhaube von max. 2,25m und einer Grundfläche von max. 2 m² zulässig. Bei der Auswahl des Standortes sind die feuerrechtlichen Vorschriften einzuhalten.

Ein Anschluss an Lauben und Laubenvorbauten ist nicht gestattet.

Der Grill oder Backofen darf nicht als Brennstelle benutzt und nicht ortsfest installiert werden.

6. Partyzelte und einfache Pavillons (keine Bauerlaubnis erforderlich)

Partyzelte und einfache Pavillons sind keine baulichen Anlagen im Sinne des §7 der Gartenordnung und werden, sofern sie einfach und schnell auf- und abzubauen sind, deshalb auch nicht für die Berechnung der bebauten Fläche im Einzelgarten herangezogen. Partyzelte und Pavillons dienen ausschließlich als Wetterschutz. Das längerfristige Aufstellen ist nur im Zeitraum vom 01.04. bis 31.10. eines jeden Jahres erlaubt.

7. Gartenteiche (Bauerlaubnis erforderlich)

Der Bau von einem Zierwasserteich in einer Größe von bis zu 5% der Gartenfläche, max. 20 m², und einer Tiefe von max. 120 cm wird auf schriftl. Antrag und bei Erfüllung der Auflagen gestattet.

Betonierte Wasserbecken werden nicht genehmigt, da sie nicht zulässig sind.
Die Verkehrssicherungspflicht gegen Unfallgefahren obliegt dem Pächter.
(siehe § 21 der Gartenordnung)
Ein Grenzabstand von 1,5 m zum Nachbargarten ist einzuhalten.
Vor dem 01.10.2013 errichtete Gartenteiche gelten als genehmigt.

8. Spielgeräte und Spieleinrichtungen (Bauerlaubnis erforderlich)

1. Grundsätzliches

Für sämtliche Kinderspielgeräte und Einrichtungen innerhalb einer Gartenparzelle obliegt die Verkehrssicherheitspflicht dem Pächter des Gartens. Die Kinderspielgeräte und Einrichtungen sind keine baulichen Anlagen im Sinne der Bauordnung und werden deshalb auch nicht für die Berechnung der bebauten Fläche im Einzelgarten herangezogen. Ein Antrag für den Aufbau von Spielgeräten ist nur dann an die Baukommission zu richten, wenn diese nicht innerhalb von Punkt 8 inkl. Unterpunkte aufgeführt sind. In dem Fall wird die

Baukommission den Antrag bewerten und mit dem Antragsteller abstimmen.

Die Erlaubnis beschränkt sich auf den Zeitraum bis zum Ende des 13. Lebensjahres des Kindes. Anschließend erlischt die Erlaubnis und die Spielgeräte und Einrichtungen sind dann rückstandslos zu entfernen. Die Altersbegrenzung beschränkt sich dabei nicht nur auf das eigene Kind, sondern auf alle der Familie zugehörigen Kinder.

Pro Garten wird das Aufstellen von 3 Spielgeräten/Einrichtungen gestattet, wobei bei der Aufstellung eines Spielturmes oder Spielhauses nur eines von beiden erlaubt werden kann.

Bei der Aufstellung der Geräte sind alle geltenden Sicherheitsvorschriften zu beachten, sodass keinerlei Gefahr von diesen Geräten für andere, sich auf der Parzelle befindlichen Personen, ausgehen kann. Die Verkehrssicherungspflicht aller aufgestellten Spielgeräte und Spieleinrichtungen obliegen dem Pächter.

2. Spielhaus oder Spielturm

Als Baumaterial ist ausschließlich Holz und Kunststoff gestattet.

Das Sattel- oder Flachdach kann wahlweise mit Holz, Bitumenpappe oder Folie gedeckt werden. Die Eindeckung mit schwergewichtigen Dachziegeln ist nicht statthaft.

Die Firsthöhe von 1,6 m Endhöhe und die Gesamtgröße von 2 m² (Außenmaß) dürfen nicht überschritten werden.. Das Kinderspielhaus darf nicht auf einer dafür extra fundamentierten Fläche aufgestellt werden. Ein Grenzabstand von 1,5 m zum Nachbargarten ist einzuhalten.

Der Spielturm muss so aufgebaut werden, dass bei der Benutzung niemand zu Schaden kommt. Die Podesthöhe darf 1,5 m nicht überschreiten. Die Seitenwand- bzw. Brüstungshöhe darf 1,15 m nicht unterschreiten. Ein Grenzabstand von 3 m zum Nachbargarten ist einzuhalten.

3. Rutschen und Schaukeln

Eine Rutsche und eine Schaukel können ohne Antrag und Genehmigung aufgestellt werden. Ein Grenzabstand von möglichst 3,0 m zwingend aber 1,5 m zum Nachbargarten ist einzuhalten.

4. Trampolin oder andere größere und bewegliche Spielgeräte

Grundsätzlich ist hierfür ein Antrag beim Vorstand einzureichen. Eine Besonderheit gilt für das Trampolin, wie nachfolgend aufgeführt.

Bei einem Trampolin handelt es sich nicht um ein Spiel-, sondern um ein Sportgerät. Daher kann eine erhebliche Lärmbelästigung für Nachbarn davon ausgehen. Da Trampoline entsprechend gesichert sein müssen, z.B. durch Erdanker, handelt es sich um eine „Bauliche Anlage“ – weil sie mit dem Erdboden verbunden ist. Durch die Nutzung von ungeübten Nutzern besteht ebenfalls eine erhöhte Unfallgefahr. Soll ein Trampolin im Garten aufgestellt werden, so ist mit dem Antrag an den Vorstand auch die schriftl. Erlaubnis der umliegenden Nachbarn einzuholen (Gegenüber liegender Nachbar, der Nachbar hinter der Parzelle, sowie vom links und rechts gelegenen Nachbarn). Weiterhin hat der Pächter der Parzelle eine Kopie der Versicherung mit einzureichen, aus der hervorgeht, dass Sach- und Personenschäden, die durch das Trampolin oder deren Nutzung, abgesichert sind. Bei bereits genehmigten Trampolinen, vor Inkrafttreten dieser Änderung, ist ebenfalls eine entsprechende Versicherung nachzuweisen. Der Nachweis hat vom Pächter unaufgefordert an den Vorstand zu erfolgen. Wird keine Versicherung nachgewiesen, ist das Gerät umgehend zu entfernen

Ein generelles Aufstellverbot der Geräte gilt im Zeitraum vom 01. Oktober bis zum 30. April. Erfolgt kein Abbau des Gerätes, erlischt die Genehmigung und das Gerät ist umgehend und dauerhaft zu entfernen.
Die max. Größe darf 3,5 m2 betragen (Durchmesser 2,1m)
Ruhezeiten, die in den Ordnungen festgeschrieben sind, sind einzuhalten
Das Gerät ist gemäß der Herstellerangaben aufzustellen und zu verankern
Jegliche Haftung, ob Sach- oder Personenschäden liegen beim Aufsteller, bzw. dem Pächter der Parzelle.
Ein Grenzabstand von 3,0 m zu den Parzellengrenzen ist einzuhalten
Trampoline dürfen nur von Kindern benutzt werden (keine Erwachsenen)
Die Genehmigung beschränkt sich auf den Zeitraum vor Vollendung des 14. Lebensjahres des der Parzelle zugehörigen Kindes. Danach erlischt die Erlaubnis und das Gerät ist dauerhaft zu entfernen.
Der Vorstand entscheidet nach Abschätzung aller Kriterien über eine Genehmigung/Ablehnung.

5. Wasserbecken

Der Bau von Schwimmbeckenanlagen jeder Größenordnung und Ausführung sind nicht gestattet. Bestehende Schwimmbecken haben keinen Bestandsschutz und sind zu beseitigen. Ein handelsüblicher mobiler Schwimmpool, bis max.4,00m Durchmesser, bzw. 12 m² und einer Höhe von max. 120cm, darf ohne Antrag und Erlaubnis aufgestellt werden und muss zum Saisonende wieder abgebaut werden.

9. Pergolen (Bauerlaubnis erforderlich)

1. Offene Pergolen

Offene Pergolen sind flächige Holz- oder Metallrankgerüste ohne eine geschlossene Dachabdeckung, die ein gestalterisches Bindeglied zwischen der Laube und dem Außenraum darstellen. Sie werden in einer Größe von 4% der Gartenfläche, max. 15 m², gestattet.

2. Rankgerüste (benötigen keine Bauerlaubnis)

Rankgerüste (Spaliergerüste zur Unterstützung von Nutz- und Zierpflanzen) werden zusätzlich zur Pergola bis zu einer Länge von max. 10 m gestattet. Die Höhe ist auf 2,5 m zu begrenzen.

10. Gewächshäuser (Bauerlaubnis teilweise erforderlich)

Glas- und Foliengewächshäuser dürfen nicht an die Laube und dem überdachten Freisitz angebaut werden. Die Errichtung von Gewächshäusern in fester Bauweise wird bis zu einer Größe von max. 6 m² und einer Firsthöhe von max. 2,25 m ohne Baugenehmigung gestattet. Gewächshäuser dürfen nur der kleingärtnerischen Nutzung (Anzucht) dienen. Werden mehrere Gewächshäuser errichtet, so ist die max. Gesamtgröße von 12m2 einzuhalten. Beim Aufstellen von mehreren Gewächshäusern ist darauf zu achten, dass das Gesamtbild der Kolonie keinen Schaden nimmt. Außerdem ist daran zu denken, dass lediglich nur ein Gewächshaus, nach den Schätzrichtlinien des Landes Schleswig Holstein, bei einer Schätzung berücksichtigt werden darf.

Gewächshäuser ab 6m2 bis 12 m² maximaler Gesamtgröße sind genehmigungspflichtig. Die Genehmigungspflicht trifft auch dann zu wenn beim Aufbau eines weiteren Gewächshauses die 6m2 zulässige Gesamtgrundfläche überschritten wird. Die Vorlage einer Planskizze ist dann notwendig. Ab einer Grundfläche größer 6m2 muss eine Baugenehmigung erfolgen.

11. Laubenversicherung

Der Pächter verpflichtet sich eine Laubenversicherung abzuschließen, um spätere Unstimmigkeiten bei Schadensfällen, die seinen Nachbarn und/oder den Verein betreffen, auszuschließen. Welche Versicherung der Pächter wählt bleibt dabei ihm überlassen. Über den Verein kann eine vergünstigte Gruppenversicherung, beim KVD, abgeschlossen werden. Im Falle einer Fremdversicherung (nicht KVD) ist dem Vorstand, spätestens 3 Monate nach Pachtbeginn der Versicherungsnachweis unaufgefordert vorzulegen. Ebenfalls ist jährlich dem Vorstand eine Kopie auszuhändigen, aus der hervorgeht, dass eine gültige Versicherung besteht.

Beschlossen auf der Jahresmitgliederversammlung

am 06. März 2015

Der Vorstand

Flagge des Schrebergarten-Vereins Wedel e. V.

SCHREBERGARTEN-VEREIN WEDEL E. V.

Kleintierhaltung

Richtlinien über das Halten von Tieren im Kleingarten

Zu jeder Tierhaltung ist vorher die Genehmigung des Vorstandes einzuholen, die schriftlich zu erteilen ist. Die direkt angrenzenden Nachbarn müssen ihr Einverständnis, in schriftl. Form per Unterschrift, auf dem Vordruck erteilen.
Der Umfang der Tierhaltung muss sich in solchen Grenzen halten, dass der kleingärtnerische Charakter der Anlagen unbedingt gewahrt bleibt. Der Umfang der Tierhaltung wird von Fall zu Fall bei Genehmigungserteilung zu Punkt 1. abgesprochen.
Durch die Tierhaltung darf der Gesamteindruck der Anlage, wie auch des einzelnen Kleingartens, nicht ungünstig beeinträchtigt werden. Zu diesem Zweck sind die Ställe, Tierausläufe und sonstige für die Tierhaltung erforderlichen Einrichtungen so auszuführen, dass sie möglichst durch Grün gegen Sicht von Verkehrswegen abgedeckt werden.
Alle Kleintiere sind so zu halten, dass die Tiere keinen Schaden in anderen Gärten anrichten können. Dies gilt auch für gelegentlich mitgebrachte Kleintiere. Für Schäden, die ein Tier verursacht, ist der Halter des Tieres entsprechend den Rechtsvorschriften verantwortlich. Die Stallanlagen und Auslaufplätze müssen sich in einem einwandfreien baulichen und hygienischen Zustand befinden und tier- und artgerecht sein. Ebenso ist regelmäßig für frisches Futter und Wasser zu sorgen. Bei Zuwiderhandlungen kann die Kleintierhaltung vom Vorstand untersagt werden.
Um nachbarliche Unverträglichkeiten zu vermeiden, sind die Tiere so unterzubringen, dass sie, außer Bienen, die Nachbargärten nicht aufsuchen können, und dass die Nachbarn nicht durch übermäßige Geräusche, Geruchseinwirkungen, Federflug usw.. belästigt werden.
Die Bienenhaltung ist mit Einverständnis des Vorstandes in jeder Kleingartenanlage so zu fördern, dass eine ausreichende Befruchtung der Blütenpflanzen gewährleistet ist. Es wird empfohlen, Bienen der sogenannten schwarmträgen Rassen zu halten.
Es werden für einen Garten maximal 6 Bienenvölker erlaubt. Der erwerbsmäßige (gewinnbringende) Verkauf des Honigs ist in einer Kleingartenanlage gemäß Bundeskleingartengesetz unzulässig. Die Imker-Grundregel geht von maximal 10 Völkern innerhalb eines 3 km Flugradius aus. Somit liegen wir mit 6 Völkern in einem guten Bereich.
Es ist für einen genügenden Abstand des Bienenstandes von der Grundstücksgrenze zu sorgen. Hierzu existieren Richtwerte. So sollten im besiedelten Bereich, das trifft auch auf einen Kleingarten zu, für den Bienenstand ca. 3 m bis 5 m Abstand zur Grundstücksgrenze eingehalten und die Abflugrichtung der Bienen über das eigene Grundstück geführt werden. Weiterhin sollten die Nachbarn mit einbezogen werden (siehe Ziffer 1 der Kleintierhaltung), denn eine wesentliche Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks besteht auch, wenn die Bienen ein Gesundheitsrisiko darstellen: z.B. im Falle von extremen Reaktionen bei Insektenstichen. Das könnte dazu führen, dass einer Bienenhaltung nicht stattgegeben werden kann. Selbstverständlich müssten in solchen Fällen ärztliche Atteste vorgelegt werden.
Der Imker muss einem Fachverband angehören und eine entsprechende Haftpflichtversicherung nachweisen. Im Übrigen finden die für die Bienenhaltung geltenden gesetzlichen Vorschriften Anwendung. Auch hier obliegt die Verkehrssicherungspflicht bei dem Pächter/Tierhalter.
Erlaubt wird nur die Haltung von Bienen, Hühnern, Kaninchen/Hasen und Meerschweinchen.
Die Anzahl bei Hühnern, Kaninchen/Hasen und Meerschweinchen wird auf max. 5 Tiere begrenzt.

Folgende Auflagen sind einzuhalten:

das Verhältnis in der Hühnerhaltung mit nur einem Hahn auf max. 4 Hennen ist einzuhalten. Dieses fällt unter die artgerechte Tierhaltung.
Bei Kaninchen sieht es etwas anders aus. Die Tiere dürfen nicht allein und nur mit artgleichen Tieren gehalten werden. Weitere Informationen finden Sie auch im entsprechenden Merkblatt.
Meerschweinchen dürfen nicht einzeln gehalten werden, sondern es müssen mindestens 2 Tiere sein. Auch hierzu existiert ein Merkblatt. Diese Tiere erfordern zudem viel Aufmerksamkeit und Zuwendung.
Im Falle der Hühnerhaltung sind weitere Bestimmungen zwingend einzuhalten.
Jedes einzelne Tier muss beim Veterinäramt gemeldet sein. Die Anmeldebescheinigung ist dem Vorstand unaufgefordert als Kopie auszuhändigen. Ebenso muss die Haltung bei der Tierseuchenkasse gemeldet werden.
Soweit die bisherige Kleintierhaltung mit den vorstehenden Richtlinien nicht im Einklang steht, ist darauf hinzuwirken, dass sie entsprechend angeglichen wird.

Diese Richtlinien und Ergänzungen über das Halten von Tieren wurden in der

Jahresmitgliederversammlung am 09. April 2025 beschlossen.

Der Vorstand

Flagge des Schrebergarten-Vereins Wedel e. V.

SCHREBERGARTEN-VEREIN WEDEL E. V.

Schiedsordnung

§ 1 - Grundsatz

Der Schiedsausschuss ist zuständig für Beschwerden gegen Beschlüsse des Vorstandes über Vereinsstrafen, insbesondere Beschwerden gegen einen verfügten Vereinsausschluss bzw. die Kündigung einer Parzelle.

§ 2 Zusammensetzung Schiedsausschuss, Beschlussfähigkeit, Befangenheit

Der Schiedsausschuss besteht aus den Mitgliedern des erweiterten Vorstandes, jedoch ohne die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sowie dem Fachberater.

Beschlüsse und Entscheidungen des Schiedsausschusses werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen gefasst.

Der Schiedsausschuss ist beschlussfähig, wenn 50% seiner Mitglieder anwesend sind.

Vor Beginn der ersten Sitzung wählen die Mitglieder des Schiedsausschusses einen Vorsitzenden und einen Protokollführer sowie jeweils einen Stellvertreter aus ihrer Mitte. Diese Wahl wird geleitet vom ältesten Mitglied im Schiedsausschusses. Die gewählten Personen behalten ihre Stellung als Vorsitzender, als Protokollführer sowie als Vertreter derselben bei, bis sie aus dem Gremium Schiedsausschuss ausscheiden oder der Schiedsausschuss eine andere Person in die Stellung wählt. Die Neuwahl des Vorsitzenden, des Protokollführers und deren Vertreter kann von einem Fünftel der anwesenden Mitglieder des Schiedsausschusses jederzeit beantragt werden.

Wenn die begründete Besorgnis besteht, dass ein Mitglied des Schiedsausschusses auf Grund von Bindungen zu einer der Parteien oder aus anderen Gründen nicht unparteilich sein könnte, darf dieses Mitglied an dem Verfahren nicht teilhaben. Stets als befangen gilt der für den Fall zuständige Obmann sowie dessen Vertreter. Bei Streitigkeiten über die Frage der Befangenheit entscheidet der Schiedsausschuss per Beschluss ohne das betroffene Mitglied.

§ 3 Beteiligte

Beteiligte an dem Verfahren sind der geschäftsführende Vorstand und das betroffene Mitglied als Parteien des Verfahrens.
Für minderjährige Mitglieder handeln deren gesetzliche Vertreter.
Eine Vertretung durch Rechtsanwälte und andere berufsmäßig als Interessenvertreter handelnde Personen ist nicht zulässig. In begründeten Fällen kann der Schiedsausschuss Ausnahmen zulassen.

§ 4 Verfahrensgrundsätze

Das Schiedsgericht entscheidet frei und unabhängig. Es ist insbesondere frei in der Bewertung von Beweismitteln, z.B. der Glaubwürdigkeit von Zeugenaussagen.
Jedes Mitglied hat das Recht, der Verhandlung beizuwohnen. Ein Mitglied kann durch den Vorsitzenden des Schiedsausschusses aus der Verhandlung ausgeschlossen werden, wenn seine Anwesenheit eine geordnete Verhandlungsführung unzumutbar erschwert oder unmöglich macht, er insbesondere die Verhandlung fortlaufend stört.
Nicht-Mitglieder haben kein Recht, der Sitzung beizuwohnen. Dies gilt auch für Rechtsanwälte und andere berufsmäßig handelnde Interessenvertreter. Der Vorsitzende des Schiedsgerichts kann in begründeten Fällen Ausnahmen zu lassen.
Bei unentschuldigter Abwesenheit des betroffenen Mitglieds gilt die Beschwerde als zurückgenommen. Bei entschuldeter Abwesenheit wird kurzfristig ein neuer Termin zur Verhandlung anberaumt.
Die Parteien haben das Recht, dem Schiedsausschuss Zeugen zu benennen. Die Parteien können dem Schiedsausschuss auch weitere Beweismittel vorzulegen, z.B. Urkunden, Fotos, sonstige Schriftstücke etc. Die Parteien können dem Schiedsausschuss eine Besichtigung der Parzelle vorschlagen. Mit der Angabe des Beweismittels ist die Angabe der Tatsache zu verbinden, die mit dem Beweismittel bewiesen werden soll. Beweismittel müssen dann nicht ausgeschöpft werden, wenn keine zu beweisende Tatsache benannt ist oder die benannte Tatsache für die Entscheidung keine Rolle spielt.
Die Parteien sind selbst dafür verantwortlich, dass das jeweilige Beweismittel von Seiten des Schiedsausschusses gewürdigt werden kann. Zeugen sind von den Parteien zur Sitzung zu laden, sonstige Beweismittel zur Sitzung mitzubringen.
Interne Beratungen des Schiedsausschusses sind nicht öffentlich.

§ 5 Vorverfahren

Das Schiedsverfahren wird eingeleitet, nachdem der geschäftsführende Vorstand die Beschwerde an den Vorsitzenden des Schiedsausschusses weitergeleitet hat. Der Vorstand ist verpflichtet, Beschwerden unverzüglich weiterzuleiten.
Die Entscheidung des Schiedsausschusses erfolgt in einer Sitzung.
Der Vorsitzende des Schiedsausschusses legt unverzüglich nach Erhalt der Beschwerde den Termin zur Sitzung in Absprache mit den übrigen Mitgliedern des Schiedsausschusses fest. Der Termin soll innerhalb eines Zeitraums von einer bis drei Wochen nach Eingang der Beschwerde liegen. Die Terminierung hat auf die üblichen Zeiten zu erfolgen und zu gewährleisten, dass den Parteien eine Teilnahme an der Sitzung möglich ist. Gegebenenfalls ist der Termin zu verlegen.
Wenn der Vorsitzende des Schiedsausschusses es für sinnvoll hält, vor der Sitzung eine Parzelle zu besichtigen, legt er auch diesen Termin unverzüglich fest. Der Termin hat vor der abschließenden Sitzung nach § 6 stattzufinden. Die Besichtigung hat zusammen mit den Parteien zu erfolgen. Von Seiten des Schiedsausschusses muss mindestens der Vorsitzende und der Protokollführer an der Besichtigung teilnehmen. Zentrale Erkenntnisse der Besichtigung sind durch Fotodokumentation für die nicht-anwesenden Mitglieder des Schiedsausschusses zu dokumentieren.
Die Parteien können eine Besichtigung einer Parzelle beantragen. In diesem Fall gilt Absatz IV sinngemäß. Der Antrag ist unzulässig, wenn er später als eine Woche vor der terminierten Sitzung gestellt wird.
Die Parteien und die Mitglieder des Schieds-ausschusses werden vom Vorsitzenden des Schiedsausschusses über die Terminierungen informiert.

§ 6 Sitzung

Der Vorsitzende des Schiedsausschusses eröffnet und leitet die Sitzung in Anwesenheit der Parteien. Er erteilt das Wort. Er entzieht das Wort, wenn das Rederecht über Gebühr ausgeweitet wird oder in anderer Weise missbraucht wird und dadurch der ordnungsgemäße Fortgang der Sitzung gefährdet wird.
Der Protokollführer führt über die Sitzung ein Protokoll, in dem das wesentliche Vorbringen von geschäftsführendem Vorstand, betroffenem Mitglied und von eventuellen Zeugen niederzulegen ist.
Der geschäftsführende Vorstand legt die wesentlichen tatsächlichen Gesichtspunkte sowie die wesentlichen Überlegungen seiner Entscheidung dar. Anschließend kann das betroffene Mitglied zu dem Vortrag des geschäftsführenden Vorstandes Stellung nehmen.
Nach Darstellung des Sach- und Streitstandes durch die Parteien stellt der Vorsitzende des Schiedsausschusses die Beweismittel vor. Soweit der Beweis nicht als Zeugenbeweis geführt werden soll, können die Parteien unmittelbar zu den benannten Beweismitteln Stellung nehmen. Dann vernimmt der Schiedsausschuss die von den Parteien benannten Zeugen. Die Vernehmung wird durch den Vorsitzenden durchgeführt. Nach Vernehmung haben die übrigen Mitglieder des Schiedsausschusses, der geschäftsführende Vorstand sowie abschließend das betroffene Mitglied die Möglichkeit, Fragen an den Zeugen zu richten.
Nach erfolgter Beweisaufnahme geben geschäftsführender Vorstand und betroffenes Mitglied jeweils eine abschließende Einschätzung zu Protokoll.
Der Vorsitzende des Schiedsausschusses schließt die Sitzung. Der Schiedsausschuss berät in nicht öffentlicher Sitzung. Anschließend verkündet der Schiedsausschuss seine Entscheidung vorerst mündlich.

§ 7 Entscheidungen

Der Schiedsausschuss kann in seiner Entscheidung die Maßnahme des geschäftsführenden Vorstandes bestätigen, abmildern oder aufheben.
Die Entscheidung des Schiedsausschusses ist schriftlich zu begründen. Dabei sind die wesentlichen tatsächlichen Vorgänge, von denen der Schiedsausschuss bei seiner Entscheidung ausgegangen ist, darzustellen. Des Weiteren ist die Bewertung dieser Tatsachen im Hinblick auf die Entscheidung darzustellen.
Die schriftliche Begründung soll den Parteien innerhalb von vier Wochen nach der Sitzung des Schiedsausschusses zugehen.
Das Verfahren ist mit der Verkündung der Entscheidung des Schiedsausschusses beendet. Der Zugang der schriftlichen Begründung ist kein notwendiger Teil des Schiedsverfahrens.

Diese Schiedsordnung wurde in der Jahresmitgliederversammlung

am 06. März 2015 beschlossen.

Der Vorstand

Flagge des Schrebergarten-Vereins Wedel e. V.

SCHREBERGARTEN-VEREIN WEDEL E. V.

Brennordnung

Mit Neufassung der Pflanzenabfallverordnung - (PflAbfVO) vom 11. Mai 2021 wird das Verbrennen von Gartenabfällen nun grundsätzlich von Gesetz wegen in Schleswig Holstein untersagt. Die Neufassung bestätigt den Vorstandsbeschluss vom 01.01.2021, der das Verbrennen von Gartenabfällen bereits seit Anfang des Jahres 2021 untersagte. Nachzulesen beispielsweise unter diesem Link:

https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/?quelle=jlink&query=PflAbfV+SH&psml=bsshoprod.psml&max=true&aiz=true.

Nach der neuen Verordnung gibt es zwar immer noch Ausnahmen, die mit §2 geregelt sind, treffen aber für den Schrebergarten nicht zu. Eine weitere Neuerung besteht auch darin, dass Brennaktionen ohnehin durch den, in unserem Fall Pächter(in), bei der zuständigen Behörde angemeldet werden muss; bei Einhaltung einer entsprechenden Frist. Sollte eine Erlaubnis erteilt werden, so gilt sie nur für den beantragten Termin. Die schriftliche Genehmigung ist gemäß den gesetzlichen Aufbewahrungsfristen vorzuhalten und auf Verlangen des Vorstands vorzulegen. Eine wiederholte Zuwiderhandlung, gegen das Landesgesetz, kann die Kündigung des Pachtvertrages nach sich ziehen.

Das Feuer ist derart klein zu halten, dass keine Gefahr/Belästigung für angrenzende Parzellen, Lauben und Anliegergrundstücke durch Funken- und Ascheflug entstehen kann.
Das Feuer ist bis zum Verlöschen ständig zu beaufsichtigen.
Beim Verlassen der Parzelle hat der/die Pächter(in) durch Ablöschen des Feuers und der Glut sicherzustellen, dass von der Feuerstelle keine Gefährdung der angrenzenden Parzellen, Lauben und Anliegergrundstücke ausgehen kann.
Das Verbrennen von Gartenabfällen, nur mit behördlicher Genehmigung, ist nur für den Zeitraum vom 01. Oktober bis zum 30. April erlaubt. Das Verbrennen von Gartenabfällen darf nur an jedem 4. Sonnabend des jeweiligen Monats von 09.00 - 18.00 Uhr durchgeführt werden. Außerhalb dieser Tage und Zeiten ist das Verbrennen verboten. Dies gilt auch für Sonnabende, die auf einen Feiertag fallen
Feste oder gemauerte Kamine, soweit noch vorhanden, oder Gartengrills dürfen nur zum Grillen mit Holzkohle, bzw. unbehandeltem Holz benutzt werden. Abfallverbrennung oder Heizen/Kaminfeuer in diesen baulichen Einrichtungen ist nicht zulässig. Eine Neuanlage von festen oder gemauerten Kaminen ist gem. BKleinGG, BbauG und der Gartenordnung verboten.
Ortsfeste offene oder geschlossene Feuerstellen in den Lauben für feste/flüssige Brennstoffe sind gem. Gartenordnung, BKleinGG und BBauG verboten. Noch vorhandene Anlagen dieser Art sind zu entfernen, die Rauchabzüge sind dauerhaft zu verschließen bzw. abzubauen. Hiervon ausgenommen sind Heizungen, die mit Flüssiggas betrieben werden.
Zusätzlich zu dieser Brennordnung sind die Vorschriften der Stadt Wedel und die Landesverordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen, außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen des Landes Schleswig-Holstein, einzuhalten. Diese Brennordnung ersetzt keine behördlich notwendigen Genehmigungen, diese sind in eigener Verantwortung zu beantragen. Behördliche Genehmigungen können nur für die unter Ziff. 4 genannten Zeiträume genutzt werden.
Für das Grillen in Kleingartenparzellen gilt Ziff. 1 bis 3 dieser Brennordnung entsprechend. Eine Belästigung der Parzellennachbarn und Anlieger der Kolonie durch Rauch und Funken/ Ascheflug darf nicht erfolgen. Für das Anzünden des Grills sind die einschlägigen Sicherheitsbestimmungen zu beachten. Grillen sollte möglichst auf die Zeit von 12.00 - 14.00 Uhr und ab 18.00 Uhr beschränkt werden. Wenn möglich sollten gasbetriebene Grills verwendet werden, um die Rauchentwicklung zu reduzieren. Sollte es wiederholt, wegen starker Rauchentwicklung zu Beschwerden durch Nachbarn oder Anlieger kommen, kann der Vorstand vom Verursacher verlangen, dass nur noch ein gasbetriebener Grill verwendet werden darf. Kommt es zu massiven Beschwerden und ein direkter Verursacher ist nicht feststellbar, so kann der Vorstand diese Regelung auch auf die gesamte Kolonie ausdehnen.
Jede(r) Pächter(in) ist für Schäden, die durch Verbrennen oder Grillen entstehen selbst im vollen Umfang haftbar. Er/Sie hat den Schrebergarten-Verein Wedel e.V. von jeglichen Ansprüchen, auch durch Dritte, freizuhalten. Die Verkehrssicherungspflicht hat hier oberste Priorität damit kein Eigentum Dritter, bzw. Dritte zu Schaden kommen.

Diese Brennordnung wurde in der Jahresmitgliederversammlung

am 06. März 2022 beschlossen.

Der Vorstand

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SCHREBERGARTEN-VEREIN WEDEL E. V.

Anlage Nr. 1 Propangas

Propangas im Kleingarten

Propangas (Flüssiggas) in den Lauben der Kleingartenanlagen

Propangasinstallationen in den Gartenlauben stellen ein erhöhtes Risiko für Feuerschäden dar. Von den Kleingärtnern kommen daher oft Fragen zur Laubenversicherung (FED) und der Schadensabwicklung bei einem möglichen Feuerschaden durch Propangaseinrichtungen in der Laube.

Da es keine eindeutigen Rechtsvorschriften, Normen und Gesetze zu Propangasanlagen in Gartenlauben gibt, muss jeder Kleingärtner die Sachverständigenprüfung von Propangaseinrichtungen selbst organisieren. Grundsätzlich sind nämlich Angelegenheiten von Kleingärtnern untereinander rechtlich wie Angelegenheiten in der Familie zu betrachten. Dieser Artikel soll Kleingärtnern eine Orientierungshilfe geben, welche Prüfvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallgefahren beim Einsatz von Propangasanlagen zu beachten sind.

Was macht die Handhabung mit Propangas so gefährlich?

Hoher Druck

In den handelsüblichen Gasflaschen herrscht immer ein Überdruck von ca. 10 bar, welcher durch einen Druckminderer herunter geregelt werden muss, um z. B. einen Herd zu betreiben. Der Leitungsdruck in Wohnhäusern beträgt dagegen ca. 50 mbar, mit denen ein vergleichbarer Herd betrieben wird. Der Überdruck der Propangasflasche ist somit mindestens 200-fach höher als in den Wohnräumen. Jede Propangasflasche ist folglich besonders hochwertig hergestellt und muss sorgfältig ausgerüstet und überwacht werden.

Besondere Eigenschaften

Propangas sinkt sehr schnell zu Boden und breitet sich dann wie Wasser aus. Da das Gas sehr träge ist, dauert es lange, bis es sich mit Luft vermischt. Es könnte zu einer An-sammlung von Gas unter der Laube kommen, welche wiederum eine hohe Feuer- und Explosionsgefahr birgt, denn schon sehr geringe Mengen von ausgeströmtem Flüssiggas können ein hoch explosives Gas/Luftgemisch bilden.

Kennzeichnung des Standortes der Gasflaschen

Bei einem Laubenbrand wird auch eine Gasflasche erheblich erhitzt, d. h. der Druck in der Flasche steigt. Die rechtzeitige Kühlung der Gasflasche durch die Feuerwehr muss daher gewährleistet werden.

Deshalb sollten die Gasschränke speziell gekennzeichnet sein. Bei einem Zerknall der Gasflasche sind Feuerwehrleute und andere Passanten nicht nur der Splitterwirkung der Flasche, sondern auch dem dabei entstehenden Feuerball ausgesetzt.

2. Was Kleingärtner wissen und beachten sollten:

Für Propangasanlagen in Gartenlauben der Kleingartenvereine gibt es keine gesetzlichen Rechtsverordnungen, welche turnusmäßige Prüfungen festlegen, wie es beispielsweise bei Wohnwagen auf Campingplätzen vorgeschrieben ist. Es gibt aber allgemeine Prüfvorschriften für Propangasanlagen, damit diese sicherheitstechnisch einwandfrei betrieben werden können, an die sich Kleingärtner halten müssen.

Die Prüfung einer fest installierten Propangasanlage besteht aus einer äußeren Prüfung, einer Druckprobe sowie einer Funktionsprüfung der gesamten Anlage. Die Prüfung muss grundsätzlich durch Sachverständige erfolgen. Das Ergebnis der Prüfung sollte schriftlich mit Unterschrift und Prüfstempel belegt werden, damit der Kleingärtner im Schadenfall einen Nachweis seiner Sorgfaltspflicht vorlegen kann. Prüfungen von fest installierten Propangasanlagen müssen nach derzeitigen Vorschriften mindestens alle 5 Jahre wiederholt werden und sind natürlich preislich günstiger, wenn ein Verein alle Anlagen zusammen durch einen Sachverständigen prüfen lässt. Außerdem hat der Verein die Gewissheit, dass die Propangasanlagen in seiner Kleingartenanlage sicherheitstechnisch geprüft sind. Natürlich sollte immer eine Prüfung durch den Sachverständigen erfolgen, sobald Änderungen an der Gasanlage vorgenommen werden, die die einwandfreie und sichere Funktion der Gasanlage beeinflussen könnte.

Mobile Prpangasanlagen sind jene Einrichtungen, bei denen das zu betreibende Verbrauchsgerät (Herd, Grill usw.) mit einem Schlauch und Druckminderer an die Gasflasche angeschlossen wird.

Die folgende Aufzählung enthält nur einige wichtige Punkte, die es zu beachten gilt:

Flexible Schläuche dürfen nicht unter Hochdruck, also nicht direkt an das Flaschenventil angeschlossen werden!
Propangasschläuche, die der gesetzlichen Zulassungsnorm entsprechen, sind orange gefärbt und außen alle 25 cm mit der Druckklasse und dem Zulassungskennzeichen versehen.
Bei mobilen Propangasanlagen gibt es keine festgelegten Prüfvorschriften für die gesamte Anlage, da diese ständig bewegt werden kann bzw. andere Geräte angeschlossen werden können. Die Geräte, Gasflasche, Druckminderer und Schläuche müssen letztendlich vor jedem Gebrauch auf ihre
einwandfreie Funktionstüchtigkeit hin geprüft werden: Sind alle Anschlussteile, Schläuche, Druckregler, Geräte usw. in Ordnung?
Schläuche und Druckminderer sollten alle 4 Jahre erneuert werden.
Auch bei mobilen Propangasanlagen dürfen nur nach TÜV- und DIN Vorschriften zugelassene Schläuche, Druckregler, Ventile, Geräte usw. verwendet werden.
Alle Verbrauchsgeräte müssen mit elektromechanisch wirksamen Zündflamm- und Gasmangelsicherungen ausgestattet sein.
Durchbohrungen in der Laubenwand (z.B. um die Verbindung zur Gasflasche herzustellen) müssen über besondere Schutzrohre gesichert sein. Eigene Konstruktionen, bei denen Materialien und Geräte ohne TÜV-Zulassung (bzw. DIN-Norm) verwendet werden, sind als grob fahrlässig einzustufen. Im Schadenfall besteht kein Versicherungsschutz! Zusätzlich muss bei Personenschaden mit strafrechtlicher Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft gerechnet werden.

Gasflaschen:

Es gibt gesetzliche Vorschriften zur Handhabung und Lagerung von Gasflaschen, denen auch die Kleingärtner folgen müssen. Vom TÜV zugelassene Gasflaschen erkennen Sie am Typenschild, auf dem auch die Jahreszahl der Prüfung eingeschlagen wird.

Gasflaschen müssen alle 10 Jahre von einem Sachverständigen geöffnet und geprüft werden.
Gasflaschen müssen stehend transportiert und gelagert werden.
Gasflaschen dürfen nicht in der Nähe von Zündquellen gelagert werden.
Gasflaschen dürfen nicht in Wohn- und Schlafräumen oder in Kellern gelagert werden.
Gasflaschenschränke müssen ausreichende Öffnungen besitzen und von außen gekennzeichnet sein.

Schadenfall:

Bei Feuer- bzw. Explosionsschäden in Kleingartenanlagen, welche durch Propangasanlagen verursacht wurden und Lauben- und/oder Personenschäden mit sich ziehen, untersuchen Ermittlungsbehörden und Staatsanwaltschaft mit gleichem Maßstab wie bei Straßenverkehrsteilnehmern, bei denen Rechtsverordnungen und Gesetze existieren. Gerade deshalb sollten Kleingärtner ihre Sorgfaltspflicht bei der Wartung der Propangasanlage nicht vernachlässigen.

Kommt es durch Fahrlässigkeit zu einem Unfall mit Todesfolge, kann sich kein Kleingärtner seiner Verantwortung entziehen.

3. Was der Vereinsvorstand unternehmen sollte:

Bei korrekter Bewertung der Feuer-, Explosions- und Betriebsgefahren in selbst geplanten und errichteten Propangasanlagen besteht in fast jeder Kleingartenanlage Handlungsbedarf. Einer tatsächlichen und latent anzunehmenden nachbarschaftlichen Gefährdung kann nur mit regelmäßigen Sachverständigenprüfungen begegnet werden. Prüfbefunde können rechtlich nur dann verwertet werden, wenn die Sachverständigen staatlich anerkannt und zugelassen sind.

Ein Abstimmungsergebnis bei einer Mitgliederversammlung (z. B. bei der Jahreshauptversammlung) dürfte eindeutig für eine sofortige und anschließend regelmäßige Prüfung aller Propangasanlagen auf dem Vereinsgelände ausfallen. Die eigene Sicherheit sollte es allen Kleingärtnern wert sein!

Versicherer empfehlen Vereinsvorständen, in Ausübung ihrer Sorgfaltspflicht im Verein eindeutige Regelungen für Propangasanlagen in der Mitgliederversammlung durch Beschluss festzulegen. Sie könnten z. B. wie folgt formulieren: „Die in den Lauben im Vereinsgelände betriebenen Propangaseinrichtungen dürfen nur betrieben werden, nachdem der mängelfreie Prüfbefund eines Sachverständigen beim Vorstand vorgelegt worden ist.“

Die Begründung eines solchen Antrags ergibt sich eindeutig aus den Gefahren. Sicherheitstechnisch fehlerhafte Propangasanlagen können Feuer- und Explosionsschäden herbeiführen. Die Anlagen gefährden nicht nur den Betreiber, sondern auch Personen in der unmittelbaren Nachbarschaft, z. B. auch Spaziergänger in der Anlage. Unter Umständen wird der Vereinsvorstand, der den Verein in Person darstellt, zur Verantwortung herangezogen.

Für Campingbusse, Wohn- oder Bauwagen gelten Prüfvorschriften ohne Ausnahme und sind gesetzlich festgelegt. Für den sicheren Betrieb der Propangasanlagen in Gartenlauben muss aber ein besonderer Mitgliederversammlungsbeschluss gefasst werden. Danach würde dann auf dem Kleingartengelände ein zumindest gleich hohes Sicherheitsniveau wie auf Campingplätzen erreicht.

Für Vereinshäuser gelten die Prüfvorschriften für Propangasanlagen immer, wenn bei Vermietung, Vereinsfesten usw. auch Vereinsfremde gefährdet sein könnten. Für deren Sicherheit ist und bleibt in jedem Fall der Vereinsvorstand verantwortlich.

4. Abschließende Bemerkung:

Jeder Kleingärtner, der eine Propangaseinrichtung in seiner Laube betreibt, ist verpflichtet, sich über die gesetzlichen Bestimmungen zu informieren und diese auch einzuhalten. Herstellerhinweise sind genau zu beachten. Bestimmte Geräte dürfen beispielsweise nur im Freien betrieben werden.

Daraus ergibt sich für die Versicherung der Lauben und deren Inventar (FED):

Nicht ordnungsgemäß installierte und geprüfte Propangasanlagen (Flüssiggas), die einen Laubenbrand/Explosionsschaden verursachen, können beim Nachweis der groben Fahrlässigkeit des Kleingärtners zum Verlust des Versicherungsschutzes führen! Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (BGB §§276 f, §§823 ff).

Hauptquelle:

Walter Voß, Joachim Richardt,

Geschäftsführer KVD –Kleingartenversicherungsdienst

7.09 1-3/3, Ausgabenstand 50021010

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Bestandsschutz bei Gartenlauben größer 24 m2

Hat meine Gartenlaube Bestandschutz?

Das Oberlandesgericht Hamm stellt eine Fehlbeurteilung richtig

Wir möchten an dieser Stelle einmal unsere Pächter darüber informieren, was es mit einer "überdimensionierten" Gartenlaube (größer 24 m2 Grundfläche) auf sich hat und welche Auflagen auf sie zukommen könnten. Zu diesem Thema existieren einige Urteile von verschiedenen OLG's.

Das Bundeskleingartengesetz (BKleingG) legt im § 3 Abs.2 S.1 fest, dass in Kleingartenanlagen nur Lauben in einfacher Ausführung mit höchstens 24 m2 Grundfläche, einschließlich überdachtem Freisitz, zulässig sind.

Für vor dem 01.04.1983 errichtete Gartenlauben, mit einer größeren Grundfläche als 24 m2 (inkl. eines überdachten Freisitzes), wurde eine Ausnahmeregelung geschaffen. Nach § 18 Abs. 1 des BKleingG sind solche Gartenlauben, aber auch nur dann, wenn diese bereits bei der Errichtung rechtlich erlaubt gewesen sind, nicht zu beanstanden. Hierbei sind aber zusätzlich noch die Regelungen zu beachten aus dem öffentlich-rechtlichen Baurecht, sowie die zivilrechtlichen aus dem BGB und dem Pachtvertrag. Trifft diese Ausnahme zu, so gilt der Bestandschutz für diese Gartenlaube. Dieser Bestandschutz greift sogar auch weiterhin, wenn ein Pächterwechsel auf der Parzelle stattgefunden haben sollte.

Um es schon einmal vorweg zu nehmen: Lauben, die vor dem 01.04.1983 überdimensioniert errichtet wurden, genießen Bestandsschutz aber.......

wie immer, wenn das Wörtchen "ABER" ins Spiel kommt, so gibt es natürlich auch hier einen Haken. Wurde diese Gartenlaube etwa nach dem 01.04.1983, in ihrer baulichen Substanz (weitere bauliche Maßnahmen), weiter verändert, so entfällt automatisch der bestehende Bestandsschutz nach

§ 18 Abs. 1 BKleingG. (Oberlandesgericht Hamm, Urt. v. 13.11.2007, Az. 7 U 22/07).

Denn der Bestandsschutz hat nur Gültigkeit, wenn die Gartenlaube genauso weitergenutzt wird, wie seinerzeit die erlaubte Errichtung durchgeführt wurde. Ausgenommen sind Instandhaltungsmaßnahmen, um die Laube vor dem vorzeitigen Verfall der angedachten Lebensdauer zu schützen.

(Dieses beschreibt Dr. Lorenz Mainczyk im BKleingG, in der 9. Auflage. von 2006, im § 18 Rndnr. 1)

Daraus resultierend führen bauliche Veränderungen an der Laube, wie z.B. einer überdachten Terrassenerweiterung, der Umbau einer Terrasse in z.B. einen Abstellraum, die Vergrößerung der Laube generell, die Erstellung eines neuen Anbaues usw., zum Verlust des Bestandschutzes, nach § 18 Abs. 1 BKleingG. Und dann muss die Gartenlaube, nach § 3 Abs. 2 S. 1 BKleingG, auf das erlaubte Höchstmaß von 24 m2 zurückgebaut werden. (OLG Hamm, aaO 1))

Tritt diese Situation ein, ist der Verpächter häufig mit einem typisch menschlichen Verhalten konfrontiert -

"Aber der hat ja auch und sogar noch viel größer......"

So, oder so ähnlich könnten Gespräche sicherlich beginnen. Allerdings funktioniert ein Berufen auf den vereinsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz in dem Fall aber nicht, da eine Rechtfertigung der eigenen Pflichtverletzung nicht mit der Pflichtverletzung Dritter entschuldigt werden kann. Mehrere Gerichte stellten hierzu auch übereinstimmend fest, dass es keine "Gleichbehandlung bei Unrecht" geben kann. Der Verpächter, also der Verein, ist durch den vereinsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz lediglich verpflichtet den Pächter so zu behandeln, wie er auch andere Pächter mit überdimensionierten Lauben behandelt, wenn nach § 18 Abs. 1 BKleingG ein gegebener Bestandsschutz existiert. Erfolgt später eine bauliche Veränderung, einer bestandsgeschützten Gartenlaube, so stellt das einen, zu der bisherigen Situation, geänderten Sachverhalt da. Das wiederum berechtigt den Verpächter den Rückbau der Laube, mit sofortiger Wirkung, auf die nach

§ 3 Abs. 2 S. 1 BKleingG erlaubten 24 m2 vom Pächter zu verlangen. (OLG Hamm, aaO *).

Daher existiert für die Pächter nicht der von ihnen oft angenommene „Freibrief" für immer neue Umbauarbeiten ihrer bestandsgeschützten Gartenlauben. Diese Lauben können, bzw. dürfen trotz des Bestandsschutzes, nach § 18 Abs. 1 BKleingG, nicht nachträglich nochmals rechtswidrig geändert werden.

Quellenangabe: wir haben die Veröffentlichung "Bestandsschutz bei übergroßer Gartenlaube" des Rechtsanwalts Herrn Patrick R. Nessler hierfür herangezogen.

Rechtsanwalt Patrick R. Nessler ist Inhaber der RKPN.de-Rechtsanwaltskanzlei Patrick R. Nessler in St. Ingbert. Er ist unter anderem auf den Gebieten des Vereins-, Verbands-, Gemeinnützigkeits- und Kleingartenrechts tätig. Seine Homepage errreichen sie über http://www.RKPN.de

*) aaO = "am angegebenen Ort" (juristische Abkürzung)

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Richtlinien zum Bau einer Gartenlaube

Eine Kleingartenlaube entsteht

1. Gegenstand der Richtlinie:

Diese Richtlinie behandelt die baulichen Belange sowie die Nutzungen in Kleingärten aufgrund des Bundeskleingartengesetzes vom 28.02.1983. Nach § 3 Abs. 2 des Bundeskleingartengesetzes ist im Kleingarten eine Laube in einfacher Ausführung mit höchstens 24 m2 Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz zulässig. Die Laube darf nach ihrer Beschaffenheit, Ausstattung und Einrichtung nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein. Vor dem 01.04.1983 rechtmäßig errichtete Lauben mit größerer Grundfläche können unverändert genutzt werden bis zu einer Nutzungsänderung der Parzelle.

2. Typenlauben und genehmigungspflichtige Lauben

2.1. Typenlauben

Für die in der anliegenden Liste von Typenlauben, die von der Prüfstelle für Baustatik Kiel bzw. vom Bauordnungsamt Hamburg geprüft sind, ist vor Bau- beginn eine Bauanzeige in 3-facher Ausfertigung beim Vorstand einzureichen. Die Bauanzeige besteht aus:

dem Lageplan mit Standort der Typenlaube
und den Zeichnungen der ausgewählten Typenlaube.

Mit dem Bau darf erst nach Vorlage der Baugenehmigung durch die Baukommission begonnen werden.

2.2. Genehmigungspflichtige Lauben

Nicht typengenehmigte Lauben dürfen ohne Bauantrag nicht gebaut werden. Der Bauantrag besteht aus folgenden Unterlagen:

Lageplan M = 1:50,
Grundriss,
Schnitte,
Ansichten und Details
statischer Berechnung aller tragender Teile.

Er ist in 3-facher Ausfertigung beim Vorstand einzureichen. Die Baukommission prüft die Unterlagen und lässt sie vom Bauamt der Stadt Wedel genehmigen. Mit dem Bau der Laube darf erst nach Vorlage der genehmigten Unterlagen begonnen werden.

3. Anforderungen an Lauben

Die Nutzung der Lauben zum ständigen Wohnen und zu gewerblichen Zwecken ist verboten. Je Parzelle darf nur eine Laube mit höchstens 24 m2 Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz, Geräte- und Kinderhaus errichtet werden. Die Grundflächen sind von Außenkante Wand zu Außenkante Wand zu messen. Flach- und Pultdächer sind verboten. Die Firsthöhe bei Satteldächern darf 3,60 m über Oberkante Fußboden und dieser darf 0,40 m über Oberkante Vereinsweg vor der jeweiligen Parzelle betragen. Die Firsthöhe bei Runddächern, Nurdachhäusern etc. darf 4,00 m über Oberkante Fußboden sein. Der Grenzabstand von allen Grenzen darf für bauliche Anlagen 2,50 m nicht unterschreiten. Keller sind verboten.

4. Anforderungen an sonstige Anlagen

Auf den Parzellen ist ein Wasserbecken bis zu 5 m2 Größe zulässig. Spielhäuser dürfen 2 m2 Grundfläche und 1,60 m Höhe haben. Kleingartengewächshäuser dürfen 6 m2 Grundfläche und eine Höhe von 2,20 m haben.

5. Unzulässige Nutzungen der Kleingärten

In Kleingärten sind verboten: Abstellen von KFz., Aufstellen von Garagen, gemauerte Kamine, ortsfeste Gartengrills, feste Badebecken, Lagerung von Stoffen und Materialien, oberirdische Leitungen für Kraftstrom, Gas und Wasser, unterirdische Leitungen für Kraftstrom, Gas und Wasser sowie offene Feuerstellen (Öfen für feste und flüssige Brennstoffe, ausgenommen Flüssiggas) in den Lauben.

Bei Fragen zu ihrem Bauantrag steht Ihnen der Vorsitzende der Baukommission zur Seite. Sie erreichen ihn unter der aufgeführten E-Mail:

[email protected]

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Merkblatt für „Gartenbewerber“

Panorama der Kolonie Corsland III

herausgegeben vom Schrebergarten- Verein Wedel e.V.

Sie wollen dem Schrebergarten-Verein Wedel e.V. beitreten, um eine Kleingartenparzelle zu pachten. Die satzungsgemäße Bewirtschaftung macht viel Arbeit, aber sicherlich auch viel Freude. Für das reibungslose Bewirtschaften einer Parzelle sind allerdings einige Regularien einzuhalten. Diese werden Ihnen in Form unserer Satzung, mit den eingefügten Ordnungen, spätestens bei Abschluss des Pachtvertrages für Ihre neue Parzelle ausgehändigt.

Wie bekommen Sie nun eine Parzelle

Ganz einfach: Voraussetzung ist, dass der im Aufnahmeformular ausgewiesene Betrag von uns abgebucht werden konnte. Mit Eingang Ihrer Zahlung kommt Ihr Name auf unsere Bewerberliste, mit den von Ihnen gemachten Angaben, wie Wunschkolonie und finanzielle Obergrenze. Sollten sich hier nachträglich Änderungen ergeben, verständigen Sie bitte sofort den Vorstand.

Was kostet eine Parzelle??

Kündigt ein Pächter seine Parzelle, so wird der Wert dieser von einer unabhängigen, von der Mitgliederversammlung gewählten, Schätzkommission ermittelt. Über diese Schätzung wird ein Schätzbericht erstellt, der für den abgebenden Pächter wie auch für den übernehmenden Pächter verbindlich ist. Der Schätzwert beinhaltet den Pflanzen- und Baumbestand, Wegebefestigungen, Einfriedigungen, Wasseranlage, Laube (ohne Inhalt) uvm. Die Schätzung wird nach den gültigen amtlichen Richtlinien des Landes Schleswig-Holstein, unter Berücksichtigung des Bundeskleingartengesetzes, vorgenommen.

Die Reihenfolge

Anhand ihrer Angaben aus dem Aufnahmeformular (Wunschkolonie und finanzielle Obergrenze), dem Schätzwert der zu vergebenden Parzelle und der Reihenfolge auf der Bewerberliste ermittelt der Vorstand den nächsten Bewerber, auf den möglichst viele dieser Kriterien zutreffen. Das heißt für Sie, wenn Sie z.B. als finanzielle Obergrenze 3.000 € angegeben haben, der Schätzwert zwischen 0 € und 3.000 € liegt und die Wunschkolonie übereinstimmt, sind Sie für den Vorstand der nächste Bewerber für diese Parzelle.

Das Angebot

Der Vorstand bietet ihnen in diesem Fall die Parzelle unter Angabe des Schätzwertes an. Zeigen Sie Interesse, wird der Vorstand mit Ihnen einen Besichtigungstermin vereinbaren. Sie können dann die Parzelle besichtigen und sich in aller Ruhe entscheiden, ob Sie diese Parzelle übernehmen möchten oder das nächste Angebot abwarten wollen. Sie sind nicht gezwungen, eine angebotene Parzelle zu pachten! Eine Entscheidung Ihrerseits gegen die angebotene Parzelle hat für Sie keinerlei Nachteile, Sie behalten selbstverständlich Ihren Platz in der Bewerberliste. Wie auch immer Ihre Entscheidung ausfallen sollte, verständigen Sie bitte umgehend den Vorstand.

Die Entscheidung

Entscheiden Sie sich für die Übernahme der besichtigten Parzelle, steht einer Pacht durch Sie nichts mehr im Wege. Beachten Sie bitte unbedingt bei Gesprächen mit dem Vorpächter: Nur der Vorstand entscheidet darüber, wer Nachfolgepächter wird, nicht der abgebende Pächter (Vorpächter). Eine Nichtübernahme durch Sie von nicht im Schätzbericht aufgeführten Gegenständen (z.B. Laubenausstattung, Gartenwerkzeug) hat keinen Einfluss auf die Vergabe der Parzelle durch den Vorstand. Sie sind also nicht gezwungen hier etwas zusätzlich zu übernehmen, das nicht Ihren Vorstellungen entspricht.

Der Pachtvertrag

Der Vorstand vereinbart dann mit ihnen und dem Vorpächter den Übergabetermin für die Parzelle. An diesem Termin erfolgt auch die Pachtvertragsunterzeichnung.

Richten Sie sich bitte darauf ein, dass die Schätzsumme zzgl. der Übergabekosten in bar an den Vorpächter bzw. den Vorstand gezahlt werden muss.

Die Zahlung ist in Gegenwart des Vorstandes, bei Übergabe der Parzelle, vorzunehmen und wird auf dem Schätzbericht und dem Gartenübergabe-Protokoll quittiert.

Schrebergarten-Verein Wedel e.V.

- Der Vorstand -

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Merkblatt für Gartenteiche

Allgemeines

mit diesem Merkblatt wollen wir Ihnen ein paar Informationen zum Gartenteich geben. Das könnte auch durchaus eine Entscheidungshilfe sein ob ein Gartenteich angelegt werden soll oder nicht. Gartenteiche in Kleingartenanlagen erfreuen sich immer größerer Beliebtheit. Seit 1994 ist ein Gartenteich auch keine bauliche Maßnahme mehr die nicht mit dem BKleingG in Einklang gebracht werden kann. Im Gegenteil, das BKleingG ist somit die rechtliche Grundlage einen Teich in seiner Parzelle errichten zu dürfen. In dem § 3 wird sich dabei auf den Umwelt- und Naturschutz bezogen. Und diese Bereiche deckt ein Teich auf jeden Fall ab, fördert er doch den Lebensraum von vielen Tieren und Pflanzen die sich im und um den Teich niederlassen.

Seit 2015 wurde auch unsere Satzung diesbezüglich angepasst. Daher werden in den Schätzungen ab diesem Jahr auch Gartenteiche in die Bewertung mit einbezogen.

Achtung!! Gartenteiche müssen allerdings von der Baukommission, bevor man mit dem Bau beginnt, genehmigt werden.

Zusätzlich kann ein Teich auch als natürliches Wasserreservoir verwendet werden. Dieses sollten Sie aber nur ab einer entsprechenden Größe nutzen, da die empfindlichen Biotope schon bei kleinsten Veränderungen empfindlich reagieren können. Wenn man einen Teich plant, könnte man unter Umständen den Überlauf in eine Zisterne planen, um auf diesem Weg noch zusätzliches Gießwasser zu gewinnen. Hilfreich wäre natürlich, wenn eine Pumpe, möglichst noch mit Filter, betrieben werden könnte. Das ist allerdings bei uns schwierig, da generell kein Strom in unseren Gartenanlagen vorhanden ist. Aber mit einer Solaranlage kann hier auch durchaus einiges realisiert werden.

Wenn die richtige Bepflanzung gewählt wurde, so sorgt diese auf natürlichem Weg für die Sauerstoffversorgung des Wassers und der darin lebenden Organismen.

Rechtliches

Häufig ist der Kleingärtner aber verunsichert, da mit der Errichtung eines Teiches auch eine neue Komponente in den Garten gelangt die eine Verkehrssicherungspflicht verlangt. Im Schadensfall kann das nicht unerhebliche Konsequenzen nach sich tragen.

In der Vergangenheit waren die Gerichte der Meinung, dass die Verkehrssicherungspflicht grundsätzlich beim Eigentümer liegt. Hiernach waren entsprechende Schutzmaßnahmen zu treffen um Kinder im Vorschulalter, von denen noch nicht unbedingt zu erwarten ist, dass sie Gefahren vollumfänglich erkennen, zu schützen.

Nun hat der Bundesgerichtshof die frühere Auffassung in einem Urteil vom 20.09.1994 relativiert, dem auch die ständige Rechtsprechung seitdem folgt (Quelle:Juris):

Grundsätzlich hat derjenige, der Gefahrenquellen schafft oder unterhält, zum Zwecke der Gefahrenabwehr im Rahmen des ihm Möglichen und Zumutbaren Maßnahmen zu treffen, die ein verständiger und umsichtiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren (Sprau in: Palandt, Kommentar zum BGB, 67. Auflage, § 823 Rn. 48; BGH VersR 1992, 844, 845; BGH VersR 06, 803). Das gilt auch für den Schutz von Kindern. Hierbei sind in besonderem Maße diejenigen Gefahren zu beachten, die ihnen aufgrund ihrer Unerfahrenheit, ihres Leichtsinnes und Spieltriebes drohen. Daher muss jeder Grundstückseigentümer ausreichende und auf Dauer angelegte Schutzmaßnahmen ergreifen, um Kinder vor Unfällen als Folge ihrer Unerfahrenheit und Unbesonnenheit zu schützen. Dies gilt insbesondere dann, wenn ihm bekannt ist oder sein muss, dass sie sein Grundstück - befugt oder unbefugt - zum Spielen benutzen, und die Gefahr besteht, dass sie dabei Schaden erleiden können.

Allerdings ist nicht jeder abstrakten Gefahr durch vorbeugende Maßnahmen zu begegnen; eine absolute Sicherheit kann und muss nicht gewährleistet werden. Die Absicherungsverpflichtung des Grundstückseigentümers findet ihre Grenze in der vernünftigen Vorsicht und dem nach den Umständen des Einzelfalls Zumutbaren.

In dem Urteil des BGH, 6. Zivilsenat vom 20.09.1994, VI ZR 162/93 wurde folgendes ausgeführt (Bei diesem Fall fiel ein Kind in einen Gartenteich, wobei das Grundstück nicht durch einen Zaun gesichert war):

„Kleinkindern im Alter des Klägers fehlt allerdings noch die Einsicht in die Notwendigkeit der Respektierung von Grundstücksgrenzen. Es bestand daher, wie das Berufungsgericht mit Recht annimmt, die nicht ganz fernliegende Möglichkeit, dass der Kläger seinem Erkundungsdrang folgend die verhältnismäßig geringe Entfernung von 15 bis 20 Metern überwinden und bis zum Grundstück der Beklagten vordringen werde. Allein diese Möglichkeit verpflichtete die Beklagten jedoch nicht zu besonderen Sicherungsvorkehrungen am Zierteich in ihrem Garten. Denn sie konnten sich darauf verlassen, dass der Kläger von seinen Eltern oder anderen Personen hinreichend beaufsichtigt werden würde. Jedermann weiß, dass Kleinkinder ständiger Aufsicht bedürfen, damit sie sich nicht Gefahren in ihrer Umgebung aussetzen, die sie aufgrund ihrer Unerfahrenheit und Unbesonnenheit noch nicht erkennen und beherrschen können. Diese Gefahren sind für sie allgegenwärtig; sie können schon aus Gegebenheiten erwachsen, die für jeden anderen gänzlich ungefährlich sind. Zur Abwehr dieser Gefahren ist zu allererst der Aufsichtspflichtige zuständig, weil ein umfassender Schutz für kleine Kinder nur durch ihre Beaufsichtigung gewährleistet ist“.

Wir raten auf jeden Fall das Grundstück zu umzäunen, sei es mit einem Zaun und/oder mit einer Hecke, denn dann wurde der Verkehrssicherungspflicht bereits ausreichend und vorbeugend Folge geleistet und man bewegt sich auf jeden Fall auf der sicheren Seite. Sei noch zu erwähnen, dass eine abgeschlossene Eingangspforte selbstverständlich dazugehört. Ihnen als Pächter obliegt generell die Verkehrssicherungspflicht auf der gepachteten Parzelle. Das betrifft nicht nur Gartenteiche, sondern auch Gehwege, Lauben, Regentonnen und alles von denen letztendlich eine Gefahr für Dritte ausgehen könnte. Als Pächter haben Sie bei der Vertragsunterzeichnung die Verkehrssicherungpflicht vom Verein auf sich übertragen und sind daher für alle Folgen selber verantwortlich.

Tipps zu Bau und Pflege eines Teiches

Hierzu existiert natürlich jede Menge Fachliteratur und hier alles dazu unterzubringen würde den Rahmen eines Merkblattes sprengen. Wir möchten aber ein paar kleine Tipps geben um zumindest den Anfang der Planung etwas zu erleichtern.

Der Standort

Die Standortwahl ist ganz und gar nicht unwichtig. Wird der Teich in einem Bereich gebaut der nur schattig ist, dann werden mit Sicherheit jede Menge Bäume in der Nähe sein. Das bedeutet, dass im Herbst viel Laub in den Teich fällt und damit ein hoher Nährstoffeintrag stattfindet. Das Algenwachstum wird dadurch immens begünstigt. Dem kann nur begegnet werden, indem der Teich in der entsprechenden Jahreszeit mit einem Netz überspannt wird oder das Laub abgesammelt oder der Teich ausgesaugt wird.

Steht der Teich zu sonnig, können die Pflanzen leiden und das Algenwachstum wird ebenfalls begünstigt.

Dann heizt sich das Wasser schneller auf und irgendwann bricht die thermische Schichtung zusammen. Das Teichwasser zirkuliert deshalb ständig und befördert die Nährstoffe vom Teichgrund nach oben. Die Algen danken es mit noch stärkerem Wachstum. Alte und abgestorbene Algen sinken zu Boden. Der einsetzende Zersetzungsprozess verbraucht wieder Sauerstoff. Und irgendwann kippt das Wasser und wird zur stinkenden Kloake. Das Leben im Wasser kann nicht mehr existieren.

Am optimalsten ist daher eine Lage, in der der Teich nur für ca. 4-6 Stunden von der Sonne beschienen wird.

Bei andauernder Hitze über Tage/Wochen oder bei nicht optimaler Teichlage kann man sich überlegen dem Teich Sauerstoff zuzuführen. Entweder in Form von Sauerstofftabletten, gibt es im Fachhandel, und/oder durch Sauerstoffpumpen.

Die Größe

Ein Gartenteich sollte eigentlich nicht kleiner als 5m2 sein, da kleinere Größen ökologisch betrachtet keinen Sinn machen. Auch kann sich bei solch kleinen Teichen keine entsprechende Fauna richtig entwickeln. Zudem erwärmen sich kleine Teiche sehr schnell und es können dann die bereits oben aufgeführten Probleme auftreten. Wie in unserer Bauordnung festgeschrieben, darf der Teich 5% der Gartenfläche einnehmen, maximal jedoch höchstens 20m2. Wenn man Fische im Teich halten möchte sollte eine Tiefe von 120cm in der Tiefwasserzone vorgesehen werden. Bis zu dieser Tiefe sollte das Wasser, in unseren Breitengraden, im Winter nicht gefrieren und die Fische können in dieser Tiefe unbeschadet überwintern.

Der Teichgrund

Da keine Becken aus Beton gemauert werden dürfen und die Herbeischaffung und Entsorgung größerer Fertigplastikbecken durchaus problematisch sein kann, bietet sich flexibler Grund aus Teichfolie an. Auch ist die Teichfolie eine wesentlich preiswertere Alternative und ist wesentlich anpassbarer für die eigene Teichmuldenmodellierung. Aber man sollte auf jeden Fall daran denken keine nährstoffreichen Substrate als Teichgrund in den Teich einzubringen. Will man eine gewisse Grundschicht einbringen, so sollte es ein Sand-Kiesgemisch sein mit einer Körnungsgröße bis 32mm. Aber auch hier sei angemerkt: es wird sich durch absterbendes Pflanzenmaterial und sich zersetzende Blätter ohnehin nach und nach eine erdige Schicht bilden und auch die kleinen Kiesel bedecken. Der Teichgrund wird also nicht immer so sauber bleiben wie er am Anfang ausgesehen hat. Wichtig ist dann sicherlich noch die Größe der Folie. Wie wird das berechnet? Auch das ist kein Hexenwerk:

Die Abmaße der Teichfolie errechnen sich wie folgt:

Teichbreite: Teichbreite + (2*Teichtiefe) + einer Überlappung von ca. 80 cm
Teichlänge: Teichlänge + (2*Teichtiefe) + einer Überlappung von ca. 80 cm

Es sollte wenigstens eine Folie mit 1 mm Stärke gewählt werden. Aber das Gewicht ist dabei nicht zu unterschätzen. Bei einer Größe von 10 m2 wiegt das Ganze schon einmal ca. 120 KG.

Falls noch etwas verklebt werden muss, eignet sich das Produkt Polymax hervorragend, da es auch unter Wasser aushärten kann. Also um später beispielsweise Löcher zu flicken.

Tiere im und am Teich

Wurde der Teich entsprechend gestaltet, so stellen sich auch schnell von selbst viele Tierarten wie Frösche, Libellen und Wasserläufer ein. Auch Teichlurche sind plötzlich da, man sieht sie allerdings selten, da sie sich gut verstecken. Aber auch Blindschleichen und Ringelnattern halten sich gerne in Gärten auf in denen sich Teiche befinden. Bilden solche Biotope doch ihr natürliches Umfeld. Zudem sind die Tiere für uns Menschen auch völlig ungefährlich.

Auch mit dem Einsetzen von Wassertieren, wie z.B. Fröschen, sollten sie vorsichtig sein, da viele Tierarten unter Naturschutz stehen. Aber wie bereits erwähnt, geht die Besiedelung des Teiches von selber. Auf Fischbesatz sollte man am Anfang auf jeden Fall erst einmal verzichten, bis sich der Teich im Gleichgewicht befindet. Später sollten auch nicht zu viele Fische eingesetzt werden, da durch sie natürlich auch Larven und Eier von anderen Wassertieren gefressen werden. Ist der Teich im Gleichgewicht können die Fische sich selbst versorgen und müssen nicht zusätzlich noch gefüttert werden, was eine weitere Verunreinigung des Wassers bedeuten würde und somit das Gleichgewicht im Teich schneller aus dem Gleichgewicht bringen kann.

Die Fische

Die Frage, ob man sich Fische in den Teich setzt oder nicht muss jeder für sich entscheiden. Setzt man allerdings Fische ein, so ist für ein gesundes Mengenverhältnis zu sorgen. Da Fische erfahrungsgemäß auch noch wachsen, nachdem sie eingesetzt wurden, gibt es eine Faustformel nach der eine vernünftige Anzahl berechnet werden kann.

Man geht bei einem Fisch von 10cm Länge davon aus, dass dieser etwa 60Liter Wasser (Lebensraum) benötigt. Da die Tiere noch wachsen, sollte gleich der vierfache Wert angesetzt werden. Dieser Wert ist dann noch mit dem 2,5 bis 3 fachen zu multiplizieren. Somit würde dieser Fisch nach 1 bis 2 Jahren und einer Körperlänge von dann 25 cm bereits einen Wasserbedarf von 600L - 720L haben. Wenn jetzt auch noch Fischarten eingesetzt werden sollen, die zu den Schwarmfischen gehören und von denen man mindestens 20 Exemplare zusammen einsetzen sollte, dann kann man sich schnell ausrechnen, wie der Lebensraum schrumpft. Und natürlich haben die Fische kein Keuschheitsgelübde abgelegt. Es kommen im Laufe der Zeit immer neue Fische hinzu. Und wenn es dann keine natürlichen Feinde wie Reiher und Schlangen gibt……

Daher sollte die Devise eigentlich immer sein – weniger ist mehr.

Bedenken Sie bei den Berechnungen bitte auch, dass 1.000L des Teichvolumens für die Pflanzen reserviert bleiben. Ebenso sollte ein entsprechendes Volumen für evtl. eingebrachten Teichgrund abgerechnet werden. Erst die verbleibende Zahl steht dem Fischbesatz zur Verfügung.

Die Pflege

Wurde ein Teich gut geplant und angelegt, hält sich die Pflege in Grenzen. Aber ganz ohne Einsatz geht es dann doch nicht. Eine ständige Kontrolle sollte auf jeden Fall durchgeführt werden. Die Algen und insbesondere die Fadenalgen sollten in den problematischen Zeiten kontinuierlich abgesammelt werden. Das kann man sehr gut mit einem aufgerauhten Stock bewerkstelligen. Man taucht ihn in das „Fadenalgennest“ und dreht ihn. Die Fadenalgen wickeln sich dabei wie die Spagetti auf der Gabel auf.

Laub und abgestorbene Pflanzenteile sollten aus dem Teich entfernt werden und bei Bedarf der überschüssige Teichschlamm mit einem Teichsauger abgesaugt werden. Dadurch beugt man einem Nährstoffüberangebot vor.

Wenn Algen mit im Handel erhältlichen Mitteln bekämpft werden sollen, so greifen sie niemals zu Mitteln die Kupferionen freisetzen. Die Kupferionen zersetzen sich nicht und reichern das Wasser mit jeder Anwendung weiter an und schädigen so Pflanzen und Tiere nachhaltig.

Die Lebensdauer eines Teiches

Es gibt hierzu in der Fachpresse Schilderungen von langjährigen Erfahrungen. Wir beziehen uns hier einmal auf ein Beispiel mit einer Teichgröße von 100m2. Eine solche Größe können wir natürlich in unseren Anlagen nicht erstellen. Es soll aber nur einmal das Verhältnis aufgezeigt werden.

Ein 100m2 großer naturbelassener Teich, ohne Fischbesatz, kann, wenn er optimal angelegt wurde, eine Lebensdauer von 14 Jahren erreichen. Wenn zusätzlich noch entsprechende Filtertechnik eingesetzt wird und überzählige Sedimente und Nährstoffe so aus dem Teich entfernt werden, kann sich die Lebensdauer sogar noch einmal um einige Jahr verlängern.

Werden aber Fische eingesetzt, wir gehen von einer optimalen Besatzanzahl aus und verzichten auf eine Filterung, so sinkt die Lebensdauer des Teiches auf nur 7 Jahre.

Quelleangabe:http://www.gartenteich-ratgeber.com/betrieb/

Natürlich wirkender Bachlauf Eine Teichanlage im Kleingarten
Flagge des Schrebergarten-Vereins Wedel e. V.

SCHREBERGARTEN-VEREIN WEDEL E. V.

Merkblatt zur Kleintierhaltung „Bienen“

Biene ruht sich aus Panorama der Kolonie Corsland III

herausgegeben vom Schrebergarten-Verein Wedel e.V.

Zuerst einmal müssen wir ausdrücklich betonen, dass eine Kleintierhaltung nach dem BKleingG nicht statthaft ist. Unser Verein duldet allerdings die Kleintierhaltung, in einem gewissen Rahmen. Die Kleintierhaltung kann uns allerdings durch die Stadt Wedel jederzeit untersagt werden, da sie sich nicht im Einklang mit dem BKleingG befindet.

Da wir aber ein gutes Verhältnis mit der Stadt Wedel haben und gegen eine Kleintierhaltung bisher keine Einwände vorgebracht wurden, sehen wir auch für die Zukunft keinerlei Probleme.

In diesem Zusammenhang und aufgrund aktueller Vorkommnisse werden wir aber nun auch Bedingungen an die Tierhaltung stellen. Eine Bedingung ist die zahlenmäßige Begrenzung der Kleintiere auf einer Parzelle. Die Anzahl wurde beim Tierschutz angefragt um sicherzustellen, dass wir durch die Begrenzung keine neuen Probleme schaffen. Die artgerechte Haltung der Tiere sollte dabei selbstverständlich sein. Bei eklatanten Verstößen werden wir die Genehmigung widerrufen.

Wer Bienen halten und Imker werden möchte, muss sich gleich an mehrere rechtliche Vorgaben halten. Welche genau, zeigt der folgende Überblick.

Als Bienenhalter übernimmt man nicht nur eine moralische Verantwortung für seine Schützlinge. Die Tierhaltung ist in Deutschland zudem konkreten Gesetzen und Verordnungen unterworfen, die man berücksichtigen muss. Das gilt auch für das Produzieren von Lebensmitteln wie Honig. Dabei ist es bei den meisten Vorgaben egal, ob man fünf oder 100 Bienenvölker hält. Deshalb sollte jeder Imker und jede Imkerin die Gesetze und Verordnungen kennen.

Die vielen Vorschriften mögen auf den ersten Blick abschreckend wirken, aber versprochen: Es musste noch niemand Jurist werden, um eigene Bienen halten zu können.

Bei der erweiterten Vorstandssitzung am 11.03.2025 wurde die Frage aufgeworfen, wie viele Bienenvölker im Garten gehalten werden dürfen. In der aktuellen Fassung der Kleintierhaltung vom 06. März 2015 und der Ergänzung vom 11. März 2016 wurden hierzu keine Mengenangaben gemacht. Nach Rücksprache mit dem Kreis- und Landesverband wurden Werte von 6 bis 8 Völkern empfohlen. Aus Imkerkreisen gibt es eine Faustregel, die maximal 10 Völker für einen 3 km-Radius vorsieht. Da eine kommerzielle Nutzung durch den Verkauf von Honig gemäß dem Bundeskleingartengesetz nicht erlaubt ist, hat sich der Vorstand auf eine maximale Anzahl von 6 Völkern geeinigt.

Die notwendigen Änderungen betreffen Ziffer 6 der Kleintierhaltung. Der letzte Satz in Ziffer 6 wird gestrichen, da eine weiterführende Erläuterung in Ziffer 6.2 erfolgt. Die Ziffern 6.1 und 6.2 werden neu in die Kleintierhaltung aufgenommen. In Ziffer 6.2 wird zusätzlich darauf hingewiesen, dass in bestimmten Fällen der Bienenhaltung nicht stattgegeben werden kann. Dies sollte jedoch die Ausnahme bleiben. Grundsätzlich sollte dieser Tierhaltung zugestimmt werden, da sie nicht nur dem Imker, sondern auch den anderen Kleingärtnern Vorteile bringt, da Bienen als fleißige Bestäuber fungieren.

Die Änderungen in der Ordnung für Kleintierhaltung

Dieser Satz in der Kleintierhaltung (Ziffer 6) entfällt ab dem 09.04.2025 gemäß Beschluss in der Jahreshauptversammlung 2025.

Der Bienenhalter ist verpflichtet, die Bienenstöcke so aufzustellen, dass eine Belästigung der Gartennachbarn weitgehend ausgeschlossen ist.

neu hinzu kommen die folgenden Ziffern:

Für einen Garten sind maximal sechs Bienenvölker zulässig. Der gewinnbringende Verkauf von Honig ist in einer Kleingartenanlage gemäß dem Bundeskleingartengesetz nicht gestattet. Die Imker-Grundregel empfiehlt maximal zehn Völker innerhalb eines 3 km Flugradius. Mit sechs Völkern befinden wir uns daher in einem optimalen Bereich.
Es ist wichtig, einen ausreichenden Abstand des Bienenstandes zur Grundstücksgrenze zu gewährleisten, wobei bestimmte Richtwerte berücksichtigt werden sollten. Im besiedelten Bereich, einschließlich Kleingärten, sollte der Abstand des Bienenstandes zur Grundstücksgrenze etwa 3 bis 5 Meter betragen, und die Abflugrichtung der Bienen sollte über das eigene Grundstück verlaufen. Zudem ist es ratsam, die Nachbarn einzubeziehen (siehe Punkt 1 der Kleintierhaltung), insbesondere wenn eine wesentliche Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks durch ein Gesundheitsrisiko besteht, etwa bei extremen Reaktionen auf Insektenstiche. In solchen Fällen könnte die Bienenhaltung untersagt werden, sofern ein ärztliches Attest vorgelegt werden kann.

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Das Merkblatt

1. Anmeldung der Bienenhaltung

Pflichtmeldung: Jeder, der Bienen hält – auch im Kleingarten – muss dies beim zuständigen Veterinäramt der Gemeinde oder des Landkreises schriftlich anmelden (§1a Bienenseuchen-Verordnung).
Tierseuchenkasse: In vielen Bundesländern ist zusätzlich eine Meldung bei der Tierseuchenkasse erforderlich, teilweise verbunden mit einer geringen Jahresgebühr pro Volk.
Kennzeichnungspflicht: Die Aufstellung der Bienenvölker muss durch ein Namensschild mit Anschrift und Telefonnummer des Imkers kenntlich gemacht werden.

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2. Krankheiten und Gesundheitsvorsorge

Amerikanische Faulbrut (AFB): Meldepflichtige Bienenseuche. Der Imker ist verpflichtet, bei Verdacht sofort das Veterinäramt zu informieren.
Varroamilbe: Regelmäßige Kontrolle und Behandlung notwendig. Behandlungen müssen dokumentiert werden.
der kleine Beutenkäfer: Der Kleine Beutenkäfer (Aethina tumida) zerstört das Wabenwerk in den Bienenvölkern. Er ist, wie die Amerikanische Faulbrut, anzeigepflichtig
Vorsorgemaßnahmen:
Hygienischer Umgang mit Waben und Geräten.
Kein Import fremder Bienenvölker ohne Gesundheitszeugnis.
Regelmäßige Gesundheitskontrolle (mind. 1x jährlich).
Imker und Imkerinnen müssen bereits aktiv werden, wenn sie den Verdacht haben, dass am Bienenstand eine der genannten Tierseuchen ausgebrochen ist. Sie müssen sich dann unverzüglich an die nach Landesrecht zuständige Behörde wenden, die entsprechende Untersuchungen einleitet.
Über die Anzeige der Tierseuche geben § 4 Absätze 1 bis 3 des Tiergesundheitsgesetzes Auskunft. Darin heißt es außerdem, dass der Tierhalter Maßnahmen zu ergreifen hat, um eine Verschleppung der Tierseuche zu vermeiden, insbesondere kranke und verdächtige Tiere von Orten, an denen die Gefahr der Ansteckung fremder Tiere besteht, fernzuhalten. Dies bedeutet, dass Imker ihre Bienenvölker nicht mehr verstellen und auch keine Bienen und Wabenmaterial verbringen dürfen, bis dazu vom zuständigen Veterinär wieder die Erlaubnis vorliegt.
Die Anzeigepflicht umfasst auch mögliche Strafen bei einer Zuwiderhandlung: Wer eine Tierseuche nicht oder nicht unverzüglich anzeigt, handelt ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße von bis zu 30.000 Euro bestraft werden.
Auf der anderen Seite können Imker und Imkerinnen, sofern sie sich an alle Pflichten halten, mit einer finanziellen Entschädigung rechnen, wenn ihre Bienen aufgrund der Tierseuche abgetötet werden müssen. Bei der Entschädigung wird laut Bundeslandwirtschaftsministerium der gemeine Wert des Bienenvolkes bis zu einem Höchstsatz von 200 Euro je Bienenvolk zugrunde gelegt (§§ 15 ff. Tiergesundheitsgesetz). Voraussetzung dafür ist in den meisten Bundesländern allerdings eine Anmeldung bei der jeweiligen Tierseuchenkasse inklusive jährlicher Einzahlungen. Hierüber werden die Entschädigungen geregelt.

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3. Rechtliches & Tiergesundheitsgesetz

Bienen gelten rechtlich als Nutztiere, daher greifen auch Regelungen aus
dem Tiergesundheitsgesetz (TierGesG).
Imker sind verpflichtet, ihre Tiere so zu halten, dass keine Gefahren für
Menschen, Tiere oder Umwelt entstehen.
Verstöße gegen Seuchenschutzmaßnahmen können als Ordnungswidrigkeit
oder Straftat geahndet werden.

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4. Aufstellung der Bienenkästen im Kleingarten

Rücksichtnahme: Bienenkästen sollten mindestens 3–5 Meter vom Nachbargrundstück entfernt aufgestellt werden. Die Abflugrichtung sollte möglichst über das eigene Grundstück stattfinden. (Flugrichtung).
Sonniger Standort: Bevorzugt Süd-/Südost-Ausrichtung, windgeschützt, mit Zugang zu Wasser in der Nähe.
Fester Untergrund: Kästen müssen stabil stehen und gegen Umkippen gesichert sein.
Zugang für Betreuung: Bienenkästen sollten jederzeit leicht zugänglich sein, z. B. für Kontrolle und Pflege.

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5. Versicherung

Imkerversicherung: Der Abschluss einer Haftpflichtversicherung für Imker wird dringend empfohlen – oft in der Mitgliedschaft eines Imkervereins enthalten.
Schäden Dritter: Bienenstiche oder Schäden durch Schwärme können haftungsrechtliche Folgen haben – eine Imkerversicherung schützt davor.
Weitere Versicherungen: Optional: Sachversicherung für Diebstahl oder Vandalismus der Bienenkästen.

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6. Gesetze & Vorschriften im Überblick

Gesetz/Vorschrift Inhalt / Bedeutung
Bienenseuchen-Verordnung Seuchenschutz, Meldepflichten, Gesundheitszeugnisse
Tiergesundheitsgesetz (TierGesG) Gesundheitspflichten für Tierhalter
BGB §§ 961-964 Eigentumsrecht und Schwarmverfolgung
Naturschutzgesetze Schutz best. Pflanzen/Tiere bei Standortwahl
Nachbarschaftsrecht (Landesrecht) Abstand, Immissionsschutz, Rücksichtnahme
Tierseuchenkassengesetz (Landesrecht) Melde- und Beitragspflichten
Tierschutzgesetz Allgemeine Anforderungen an artgerechte Haltung

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7. Empfehlungen

Imkerverein beitreten: Austausch mit anderen Imkern, Fortbildung, Versicherungsschutz, Schwarmbörse.
Schulungen besuchen: Sachkunde erwerben, u. a. über Landesverbände oder VHS.
Dokumentation: Führen eines Imkertagebuchs über Völkerführung, Behandlungen, Schwärme etc.

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8. Was gilt, wenn man als Imker einen Bienenschwarm fängt?

Das sogenannte Schwarmrecht in den §§ 961-964 des BGB regelt die Rechte der Imker, wenn sie einen eigenen oder einen fremden Schwarm einfangen wollen. So dürfen Imker dazu fremde Grundstücke betreten. Wenn dadurch Schäden entstehen, muss der Imker allerdings haften oder seine Imkerversicherung bemühen.

Solange ein Imker einen Schwarm verfolgt, der aus einer seiner Beuten ausgezogen ist, bleibt er Eigentümer des Schwarms. Findet man einen herrenlosen Schwarm, so darf man sich diesen aneignen.

9. Bienen halten: Wo und wie darf ich meine Bienen aufstellen?

Honigbienen gelten zivilrechtlich als Wildtiere und nicht als Haustiere. Deshalb tauchen sie auch nicht in Mietverträgen auf. Wer sie als Mieter entweder im Garten oder auf dem Balkon aufstellen möchte, muss dies mit dem Vermieter explizit abklären und kann sich nicht auf Paragrafen in Standardmietverträgen berufen.

In Gärten sieht es aber meist anders aus – zumindest dann, wenn der Garten groß genug ist. Zwar werden herumfliegende Bienen im Sinne von § 906 BGB als Einwirkungen auf die Nachbargrundstücke gesehen, aber bei ortsüblicher Haltung kann Imkern kaum verboten werden. „Die Nachbarn müssen sogar eine wesentliche Beeinträchtigung in Kauf nehmen, wenn die Bienenhaltung ortsüblich ist“. Ortsüblichkeit bedeutet, dass die Bienenhaltung üblicherweise an vergleichbaren Standorten betrieben wird. Hierzu zählen insbesondere Dorf- und Stadtrandlagen mit größeren Wohngrundstücken, oder auch Kleingartenanlagen.

Imker Nachbarn sollten bei dem Beginn der Bienenhaltung unbedingt informiert und eingebunden werden – auch wenn man für die Bienenhaltung keine explizite Genehmigung brauchen sollte. Der Abstand des Bienenstandes sollte mindestens drei bis fünf Meter zum Nachbargrundstück betragen, die Völkerzahl an die Grundstücksgröße angepasst sein und die Startbahn und Einflugschneise der Bienen nicht direkt über die Nachbargrundstücke geführt werden. Auf diese Weise lässt sich die Wahrscheinlichkeit etwaiger Zwischenfälle bereits deutlich verringern. „Hält man sich an diese Vorgaben, haben es Nachbarn meist schwer, eine gerichtliche Abschaffung der Bienen durchzusetzen“.

Bienen im Anflug auf den Bienenkorb

📌 Tipp: Informationen zu regionalen Vorschriften erhält man bei der Gemeindeverwaltung, dem Veterinäramt oder dem Landesverband der Imker.

Flagge des Schrebergarten-Vereins Wedel e. V.

SCHREBERGARTEN-VEREIN WEDEL E. V.

Panorama der Kolonie Corsland III wahrscheinlich ein Amrock-Hahn (Barred Plymouth Rock) oder eine sehr ähnliche gesperberte Rasse wahrscheinlich ein New-Hampshire-Hahn oder ein Rhode-Island-Red-Hahn.

Merkblatt zur Kleintierhaltung „Hühner“

herausgegeben vom Schrebergarten- Verein Wedel e.V.

Zuerst einmal müssen wir ausdrücklich betonen, dass eine Kleintierhaltung nach dem BKleingG nicht statthaft ist. Unser Verein duldet allerdings die Kleintierhaltung, in einem gewissen Rahmen. Die Kleintierhaltung kann uns allerdings durch die Stadt Wedel jederzeit untersagt werden, da sie nicht im Einklang mit dem BKleingG ist.

Da wir aber ein gutes Verhältnis mit der Stadt Wedel haben und gegen eine Kleintierhaltung bisher keine Einwände vorgebracht wurden, sehen wir auch für die Zukunft keinerlei Probleme.

In diesem Zusammenhang und aufgrund aktueller Vorkommnisse werden wir aber nun auch Bedingungen an die Tierhaltung stellen. Eine Bedingung ist die zahlenmäßige Begrenzung der Kleintiere auf einer Parzelle. Die Anzahl wurde beim Tierschutz hinterfragt um sicherzustellen, dass wir durch die Begrenzung keine neuen Probleme schaffen. Die artgerechte Haltung der Tiere sollte dabei selbstverständlich sein. Bei eklatanten Verstößen werden wir die Genehmigung widerrufen.

Grundsätzliches

Das Huhn ist zwar domestiziert, aber dennoch steckt noch viel von einem Wildtier in ihm. Und somit stellt es auch artspezifische Ansprüche an seine Haltung. Selbst in einem kleinen Garten können natürlich Hühner gehalten werden. Man sollte allerdings stets die Hühnerrasse wählen die mit dem zur Verfügung gestellten Platz auch gut zurechtkommt.

Der zur Verfügung gestellte Platz beschränkt sich aber auf ein entsprechend eingegrenztes Areal, da wir eine komplett freilaufende Haltung auf der Parzelle nicht wünschen. Damit möchten wir auch sicherstellen, dass die Tiere auf keinen Fall in andere Gärten gelangen können, denn Hühner haben eine eigene Anschauung über das Aussehen ihres Reviers

Was gehört alles zu einer artgerechten Haltung

Ausreichend Platz für den Auslauf (entspr. Flächenangebot)
Schutz gegen Feinde von oben. Das Verhalten ist den Tieren nach wie vor angeboren. Es sollten also schutzbietende Bäume und Sträucher vorhanden sein oder eine überdachte Fläche
Genügend Platz zum scharren
Und die Möglichkeit auch ein Sandbad nehmen zu können – also entsprechende sandige Flächen vorhalten.
Das Verhältnis von Hähnen zu Hennen ist zu beachten. Das kann je nach Rasse und Größe unterschiedlich sein. Bei großen Rassen ist es z.B. 1 Hahn auf 6-7 Hennen.
Im Schrebergartenverein Wedel ist eine zahlenmäßige Begrenzung auf 7 Tiere festgeschrieben.

Wie viel Platz für die Hühnerhaltung

Natürlich ist, wie bei jedem anderen Tier auch, ein Mindestplatzangebot einzuhalten. Auch der Platzbedarf orientiert sich an der Größe und der Rasse. So benötigen z.B. Zwerghühner ein Drittel weniger des Platzbedarfs gegenüber großen Hühnerrassen. Normalerweise heißt es ja „Weniger ist mehr“ aber hier ist es natürlich auf jeden Fall umgekehrt – „je mehr, desto besser“.

Um den Platzbedarf ein wenig zu konkretisieren, gibt es natürlich auch eine Faustformel: ein großes Huhn benötigt 10 m2 an Auslauffläche. Für den Stall ist die Berechnung 1 m2 Grundfläche für maximal 5 Hühner. Die Stallfläche kann so klein bemessen werden, wenn der Auslauf dafür die entsprechende Fläche ausweist.

Achtungsymbol

Da wir bei uns im Schrebergarten-Verein Wedel maximal 7 Tiere zulassen, ergibt sich daraus folglich eine Gesamtfläche (Auslauf und Stall) von 72 m2.

Impf- und Meldepflicht bei Hühnerhaltung

Wer sich Hühner halten will, Genehmigung des Schrebergartenverein Wedel vorausgesetzt, muss auch einige rechtliche Dinge beachten. So müssen Hühner bei dem zuständigen Veterinäramt und der Tierseuchenkasse gemeldet werden. Die Meldebescheinigungen sind dem Schrebergartenvereinsvorstand in Kopie unaufgefordert auszuhändigen. Sollten bei der für uns zugelassenen Stückzahl Kosten durch die Tierseuchenkasse erhoben werden, so sind diese sehr gering und sollten von einer Haltung nicht abschrecken. Nähere Informationen können Sie sich bei der Tierseuchenkasse einholen.

Der Tierhalter hat die Pflicht alle 3 Monate seine Tiere gegen die Newcastle Krankheit zu impfen. Sollten innerhalb von 24 Stunden mindestens 3 Tiere verenden ist unverzüglich ein Tierarzt hinzuzuziehen, um die Vogelgrippe zumindest ausschließen zu können.

Auch wichtig zu wissen: die Behörden können aus tierseuchenrechtlichen Gründen eine Salmonellen-Impfung vom Halter verlangen.

Impfen hört sich immer sehr spektakulär an. Die meisten Impfungen erfolgen aber über das Trinkwasser der Tiere. Ausgenommen ist die Marek’sche Krankheit. Für die Impfung sind bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen. Auch wie das jeweilige Serum angewendet und gelagert werden soll. Diese Informationen sollten auf jeden Fall befolgt werden.

Die Impfung gegen die Newcastle Krankheit ist gesetzlich verpflichtend, wird allerdings nicht kontrolliert – zumindest in kleinen Beständen. Es kann allerdings im Ernstfall Probleme geben, wenn die Impfungen nicht nachgewiesen werden können.

Der ideale Hühnerstall

Das Huhn stellt keine großen Ansprüche. Genügend Platz ist aber durchaus eine Forderung, Aber auch trocken und verschließbar (Mardersicher) sollte er sein. Zugluft ist etwas was die Hühner so gar nicht mögen. Und wenn der Stall dann noch Sitzstangen, Futterspender, Trinkgefäße und Legenester besitzt, ist das Hühnerherz glücklich.

Zusätzlich sollte der Halter bedenken ein genügend großes Fenster in den Stall einzubauen, damit eine genügende Lichtversorgung erfolgt. Eine direkte Sonneneinstrahlung muss vermieden werden. Beachtet man das nicht, kann es zum „Federpicken“ führen.

Auch ein Sandbad wird von den Tieren gerne angenommen, falls es das nicht im Auslauf geben sollte. Somit können die Tiere ihrem Reinigungstrieb nachkommen und sich der lästigen Milben entsorgen. Das Sandbad sollte dabei idealerweise aus einer Mischung aus Quarzsand und Holzkohle bestehen.

Je nach Größe der Hühner finden auf einem Quadratmeter Stallfläche maximal 3 mittelgroße Hühner oder 5 Zwerghühner Platz.

Die Sitzstangen sollten alle auf einer Höhe montiert sein, so umgeht man eventuellen Kämpfen um den besten Sitzplatz (höchster Sitzplatz = besserer)

Hühner und der Winter

Die meisten Hühnerrassen kommen mit unseren Temperaturen im Winter zurecht. Nähere Informationen sollte man sich zuvor besorgen. Aber auch das Lichtangebot ist im Winter sehr wichtig. Daher sollte, wie bereits zuvor beschrieben, ein entsprechendes Fenster, richtig dimensioniert, eingeplant werden. Erstens können wir, den Stall nicht vernünftig beleuchten, da wir in unseren Kolonien keinen Strom besitzen und zweitens mögen die Tiere ohnehin kein grelles Licht, da sie dreimal besser sehen können als der Mensch. Idealerweise können 3-4 Watt LED verwendet werden, da diese nicht flackern wie z.B. Neonröhren. So etwas ist auch über Solaranlagen anschließbar. Als Lichtfarbe sollte hier unbedingt kaltweiß verwendet werden – es kommt dem Sonnenlicht am nächsten.

Hühner und ihre Gesundheit

Informationssymbol

Wie auch wir Menschen haben Hühner im Alter so ihre Probleme. Wie alt Hühner wirklich werden, wenn man sie lässt, weiß man allerdings trotzdem nicht genau. Realistisch ist ein Alter zwischen 5 bis 9 Jahren. Nach zwei Jahren nimmt aber auch schon die Legeleistung ab, was aber völlig normal ist und das Tier deshalb nicht krank ist. Aber auch Krankheiten oder Parasiten können für die einzelnen Tiere oder gar dem gesamten Bestand zum Problem werden. Dem vorzubeugen kann man nur durch eine artgerechte Haltung, sorgfältige Stallhygiene und Einhaltung der Impfzyklen.

Krankheiten gibt es einige. So können die Tiere z.B.

an Durchfall (viele mögliche Ursachen) leiden,
von Ektoparasiten (Milben und Flöhe die auch durchaus für den Menschen nicht angenehm sein können) befallen werden
oder Kalkbeinen (verantwortlich hierfür die Grabmilbe) leiden,
an Kokzidiose leiden (betrifft überwiegend Jungtiere in den ersten Lebenswochen),
die Mareksche Lähme bekommen (sie fangen an zu humpeln),
die Mykoplasmose (eine seuchenartige Infektion),
sich mit der gefürchteten Newcastle Krankheit infizieren (Geflügelpest oder Pseudo-Vogelpest),
an einem Schnupfen leiden (genau wie wir Menschen auch)
oder von Würmern befallen werden.
Hühner auf der Wiese

Nähere Informationen zu den einzelnen Krankheitsbildern können auf der Webseite der Quellenangabe nachlesen werden oder rechtzeitig einen Tierarzt hinzuziehen. Quellenangabe: http://www.huehner-haltung.de

Flagge des Schrebergarten-Vereins Wedel e. V.

SCHREBERGARTEN-VEREIN WEDEL E. V.

Merkblatt zur Kleintierhaltung „Kaninchen“

Panorama der Kolonie Corsland III Kaninchen schaut über den Rand

herausgegeben vom Schrebergarten- Verein Wedel e.V.

Zuerst einmal müssen wir ausdrücklich betonen, dass eine Kleintierhaltung nach dem BKleingG nicht statthaft ist. Unser Verein duldet allerdings die Kleintierhaltung, in einem gewissen Rahmen. Die Kleintierhaltung kann uns allerdings durch die Stadt Wedel jederzeit untersagt werden, da sie nicht im Einklang mit dem BKleingG ist.

Da wir aber ein gutes Verhältnis mit der Stadt Wedel haben und gegen eine Kleintierhaltung bisher keine Einwände vorgebracht wurden, sehen wir auch für die Zukunft keinerlei Probleme.

In diesem Zusammenhang und aufgrund aktueller Vorkommnisse werden wir aber nun auch Bedingungen an die Tierhaltung stellen. Eine Bedingung ist die zahlenmäßige Begrenzung der Kleintiere auf einer Parzelle. Die Anzahl wurde beim Tierschutz hinterfragt, um sicherzustellen, dass wir durch die Begrenzung keine neuen Probleme schaffen. Die artgerechte Haltung der Tiere sollte dabei selbstverständlich sein. Bei eklatanten Verstößen werden wir die Genehmigung widerrufen.

Grundsätzliches

Kaninchen oder Hasen sind gesellige Tiere, die naturgemäß in Familienverbänden leben und somit nicht einzeln gehalten werden dürfen. Diesem Umstand wurde auch in unserem Tierschutzgesetz Rechnung getragen.

Rechtlicher Hinweis

Hier ein Auszug aus dem Tierschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) geändert worden ist. (2, TschG)

Soziale Tiere in Deutschland

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

Sozial lebende Tiere (und dazu gehören Kaninchen/Hasen unbestreitbar) haben das Bedürfnis mit Artgenossen zusammen zu leben. Demnach ist die Einzelhaltung nach dem allgemeinen Tierschutzgesetz, für alle sozial lebende Tiere, verboten.

Um gleich vorweg mit einem weit verbreiteten Irrglauben aufzuräumen: Ein Kaninchen/Hase benötigt immer einen Artgenossen als Partner und das ist mit Sicherheit kein Meerschweinchen. Hält man solche Gemeinschaft, bedeutet das immer „gemeinsam ist man einsam“, denn, dass Einzige was diese Tiere gemeinsam haben, ist die Zugehörigkeit zur Gruppe der Nager.

Der Bundesverband Praktizierender Tierärzte e.V. sagt etwa Folgendes hierzu:

Achtungsymbol

„Kaninchen brauchen zum Wohlfühlen und für die gegenseitige Körperpflege die Gesellschaft mindestens eines weiteren Kaninchens, auf keinen Fall aber ein Meerschweinchen.“

Werden die Tiere allein gehalten, bewegen sie sich weniger. Daher fressen sie aus Langeweile mehr und sterben letztendlich dadurch schneller an Übergewicht.

Welchen Platzbedarf haben die Tiere

Die Faustformel besagt, dass etwa 2m² auf einer Fläche bei täglichem Auslauf oder 3m² auf einer Fläche ohne täglichen Auslauf bereitgestellt werden müssen. Diese Angaben gelten pro Tier.

Käfighaltung

Die Käfighaltung, wie sie früher auf den Parzellen praktiziert wurde, ist nicht mehr erlaubt, es sei denn, der Käfig erfüllt alle Auflagen der artgerechten Haltung. Die Käfighaltung ist mittlerweile ein Gesetzesverstoß und unterliegt den Vorgaben nach dem § 2 des Deutschen Tierschutzgesetzes.

Warum?

Verschiedene Studien hatten ergeben, dass die Tiere zunehmend an gesundheitlichen Problemen in der Käfighaltung litten. So waren z.B. auf Grund der Käfighöhe, keine richtigen Sprünge oder das artgerechte Aufrichten mehr möglich. Auch die Grundfläche lässt kaum artgerechte Verhaltensmuster zu.

Als Anregung ein paar Zahlen zum natürlichen Platzbedarf:

(Quelle: http://www.kaninchenwiese.de/haltung/hintergruende/mindestmasse-2)

Bauch- und Seitenlage: = 1 Körperlänge + ca. 10cm
Männchen machen (aufrechte Haltung): = 1 Körperlänge + Ohrenlänge + ca. 10cm
sich wälzen: = 1 Körperlänge + ca. 10cm
Hoppeln
1 Hoppelschritt Kaninchen = 2,1 fache Länge
2 Hoppelschritte = 3,3 fache Länge
3 Hoppelschritte = 4,5 fache Länge“
Sprinten und fliehen: ca. 30-100 Körperlängen (Kaninchen erreichen bis zu 80km/h)
Haken schlagen: Eine weite Fläche, ca. 5×8 Körperlängen

Allein diese Zahlen verdeutlichen bereits den Platzbedarf, den ein Tier in unterschiedlichen Situationen benötigt und zeigt wohl deutlich, dass ein Käfig überhaupt nicht geeignet ist.

Die Pflege

Die Tiere bedürfen einer regelmäßigen Pflege damit sie gesund bleiben und um Krankheitszeichen rechtzeitig erkennen zu können. Beschäftigt sich der Halter viel mit dem Tier wird er auch schnell Auffälligkeiten entdecken gegenüber einem Halter, der die Tiere nur füttert, ausgemistet und somit seltener beobachtet.

Gesundheitskontrolle

Eine Gesundheitskontrolle sollte zweimal im Monat durchgeführt werden. Dabei sollte auf die folgenden Punkte besonders geachtet werden. Der Afterbereich, Krallenpflege, Gewichtskontrolle und allgemeiner Gesundheitscheck. Zur allgemeinen Gesundheitskontrolle sollten alle Krankheitsanzeichen ausgeschlossen werden. Wenn man sich unsicher ist, sollte ein Tierarzt aufgesucht werden.

Leidet ein Tier häufiger an einer bestimmten Erkrankung, sollte es häufiger kontrolliert werden.

Für Schlachtkaninchen ist mittlerweile sogar vorgeschrieben, dass sie min. zweimal am Tag auf ihre Gesundheit hin überprüft werden müssen. Wenn Sie unsicher sind oder spezielle Fragen haben, sollten Sie besser einen Tierarzt aufsuchen. Das Personal in einer Zoohandlung ist für spezielle Fälle und Fragen mit Sicherheit nicht unbedingt der beste Ansprechpartner. Wer einen Internetzugang hat, kann auch auf dieser Seite viele Informationen erhalten http://www.kaninchenwiese.de.

Achtungsymbol

Das oberste Gebot sollte jedoch sein:

bevor man sich Tiere anschafft, sollte man sich zuvor gründlich über die Bedürfnisse der Tiere informieren und sich darüber im Klaren sein, ob man diese Verantwortung und den damit verbundenen Arbeitsaufwand tatsächlich auf sich nehmen will.

|Kaninchen auf der Decke
Flagge des Schrebergarten-Vereins Wedel e. V.

SCHREBERGARTEN-VEREIN WEDEL E. V.

Merkblatt zur Kleintierhaltung „Meerschweinchen“

Panorama der Kolonie Corsland III |Meerschweinchen blickt neugierig über die Kante

herausgegeben vom Schrebergarten- Verein Wedel e.V.

Zuerst einmal müssen wir ausdrücklich betonen, dass eine Kleintierhaltung nach dem BKleingG nicht statthaft ist. Unser Verein duldet allerdings die Kleintierhaltung, in einem gewissen Rahmen. Die Kleintierhaltung kann uns allerdings durch die Stadt Wedel jederzeit untersagt werden, da sie nicht im Einklang mit dem BKleingG ist.

Da wir aber ein gutes Verhältnis mit der Stadt Wedel haben und gegen eine Kleintierhaltung bisher keine Einwände vorgebracht wurden, sehen wir auch für die Zukunft keinerlei Probleme.

In diesem Zusammenhang und aufgrund aktueller Vorkommnisse werden wir aber nun auch Bedingungen an die Tierhaltung stellen. Eine Bedingung ist die zahlenmäßige Begrenzung der Kleintiere auf einer Parzelle. Die Anzahl der Tiere wurde beim Tierschutz angefragt, um sicherzustellen das wir durch die Begrenzung keine neuen Probleme schaffen. Die artgerechte Haltung der Tiere sollte dabei selbstverständlich sein. Bei eklatanten Verstößen werden wir die Genehmigung widerrufen.

Grundsätzliches

Mittlerweile erfreut sich das Meerschweinchen nicht mehr nur bei Kindern großer Beliebtheit, auch Erwachsene finden immer mehr Freude an den possierlichen Kerlchen. Aber wie bei jedem Tier müssen auch für Meerschweinchen einige Dinge beachtet und berücksichtigt werden.

Wie schon von Kaninchen bekannt, leben auch diese Nagetiere in sozialen Familienverbänden, die in freier Natur durchaus bis zu 20 Tiere groß sein können. Also stellt auch hier eine Einzelhaltung rechtlich einen Verstoß gegen das Tierschutzgesetz dar.

Auch diese Tierchen müssen sich mit einigen Krankheiten plagen und sind daher auf die Hilfe ihrer Halter angewiesen.

Wenn man es richtigmacht und artgerecht mehrere Tiere hält, kann die Haltung schon recht teuer werden.

Kosten für die Haltung und Anschaffung

Für die Anschaffung eines Tieres, sowie der Grundausstattung ist man schon einmal schnell im 3 stelligen Bereich (ca. 140€)
Für die Futterkosten sollte man über den Daumen mit ca. 10€ pro Woche rechnen.
Dann wären da noch die wöchentlichen Kosten für die Streu
Und selbstverständlich noch Tierarztkosten - für ein Meerschweinchen ist heute mit jährlichen Tierarztkosten von etwa 150 bis 300 Euro für Vorsorge, Impfungen und kleinere Behandlungen zu rechnen.

Wie viel Platz benötigen die Tiere

Haben die Tiere viel Auslauf, so werden pro Tier 0,5 m2 Bodenfläche gerechnet. Verbringen die Tiere hingegen den meisten Teil des Tages im Käfig, sollte bereits 1 m2 pro Tier eingeplant werden. Aber allen Rechenbeispielen zum Trotz – je mehr Fläche den Tieren zur Verfügung gestellt wird, desto artgerechter ist es.

Die Ernährung

Stimmt die Ernährung, geht es den Tieren meistens auch gut. Die Meerschweinchen stellen dabei besondere Anforderungen an ihre Nahrung. Nicht weil sie etwa Gourmets sind, sondern weil ihr Verdauungssystem sehr komplex aufgebaut ist. Aus diesem Grund sollte sich ihr Futter auch stets aus den Grundkomponenten Heu, Grün- (Wiesenpflanzen wie z.B. Sauerampfer, Kamille, Löwenzahn) und Saftfutter (Obst und Gemüse) zusammensetzen. Es ist natürlich schon selbstverständlich, dass immer sauberes Wasser in genügender Menge vorhanden ist.

Das Außengehege

Die ganzjährige Haltung im Außengehege stellt normalerweise kein Problem dar. Da wir aber hier von einer Haltung im Schrebergarten sprechen und damit auch eine tägliche Kontrolle/Fütterung stattfinden muss, auch im Winter, wäre die Haltung in den Wintermonaten wohl eher problematisch bis unrealistisch. In den Monaten Mai bis September sollte darauf geachtet werden, dass sich die Tiere bei warmem Wetter nicht überhitzen können. Es sollte daher für genügend Schattenplätze im Außengehege gesorgt werden. Auch eine abwechslungsreiche Gestaltung des Geheges beugt Langeweile vor und fördert das Wohlbefinden der Tiere.

Ganz sicher müssen die Außengehege ein- und ausbruchssicher gestaltet werden. Einbruchssicher wegen Katzen, Marder, Greifvögel, Füchse und Hunden, da sie diese Tierchen eher als willkommenen Snack betrachten – bei Hunden ist es wohl eher der Jagdtrieb.

Ein spezielles Winterfell bekommen die Tiere nicht. Auch haben die Pfoten keinen besonderen Schutz und sind daher nicht dafür ausgelegt, dass die Tiere etwa im Schnee rumtollen könnten. Da die Tiere ursprünglich aus Südamerika kommen, sollte man die Tiere im Winter nach Hause, in die warme Wohnung, holen.

Auch Meerschweinchen werden krank

Meerschweinchen kommuniziert

Die Krankheitsbilder sind vielfältig. Für viele Krankheitsbilder kann man im Internet nachlesen was zu tun wäre, oder man hat bereits eigene Erfahrungen gemacht. Eine genaue Diagnose kann aber mit Sicherheit nur ein Tierarzt stellen und die geeigneten Maßnahmen ergreifen/empfehlen. Auch eine regelmäßige Krallenpflege sollte man durchführen und zwar immer dann, wenn die Tiere nicht auf dem natürlichen Weg ihre Krallen abwetzen können. Geübte Halter können das sicherlich auch selbst machen, zumindest kann man es sich aber vom Tierarzt zeigen lassen, denn man kann nicht einfach so schneiden. Ein Teil der Kralle ist mit Blutgefäßen versehen. Schneidet man zu hoch, werden die Tiere verletzt.

Kommunikation und Verhalten

Meerschweinchen sind kommunikativ, was auch lebenswichtig für sie ist. Das ist auch der Grund, warum wenigstens 3 Tiere zusammengehalten werden sollten. Wie bereits für Kaninchen festgestellt, gilt das natürlich auch für Meerschweinchen. Als Partner je ein Tier zu halten funktioniert nicht, da sie komplett unterschiedliche Sprachen sprechen und somit gemeinsam vereinsamen. Daher entspräche eine solche Haltung eher einer Zweckgemeinschaft. Also immer nur Tiere der gleichen Art zusammenhalten.

Ansonsten sind die Tiere sehr mitteilsam. Der Halter kann sehr schnell den Zustand seiner Tiere anhand der Laute erkennen und bei Bedarf entsprechend handeln.

Wenn ein Meerschweinchen beißen sollte, so kann das in der Intensität unterschiedlich ausfallen und aus unterschiedlichen Gründen erfolgen. Ein leichtes Kneifen benutzen die Meerschweinchen, um ihren Unmut auszudrücken. Stärkere Bisse gelten meist Kämpfen um die Rangordnung. Ein Festbeißen erfolgt nur bei großer Angst oder Wut.

Das Zusammenleben von Männchen und Weibchen

Wenn männliche und weibliche Tiere gehalten werden, sollte man über eine Kastration des Männchens nachdenken. Wenn das nicht in Frage kommen sollte, kann man sich nur noch auf reichlich Nachwuchs einstellen, inclusive dem späteren Problem „Wohin mit den Tieren“.

Quellenangabe: http://www.meerschweinsite.de

Flagge des Schrebergarten-Vereins Wedel e. V.

SCHREBERGARTEN-VEREIN WEDEL E. V.

Achtungsymbol

Bitte unbedingt beachten!!! Es handelt sich bei dieser Versicherung um eine Gruppenversicherung. Bitte reichen Sie die Anträge nicht direkt bei der Versicherung oder dem Landesverband ein, sondern immer bei der Kontaktperson aus unserem Verein. Das ist notwendig, da der Antrag noch durch den Vorstand unterschrieben werden muss und nur so von der Versicherung anerkannt wird.

Unsere Kontaktdaten:

Versicherungsbeauftragte: Frau Anja Elstner

Hasenkamp 6a

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Dieses Merkblatt des KVD informiert Sie über die Feuer-, Einbruchdiebstahl-, Vandalismus-, Glasbruch-, Sturm- und Hagelversicherung des Landesverbandes Schleswig-Holstein der Gartenfreunde e. V.

Stand 01.01.2022

Die Datenschutzbestimmungen der Baseler Versicherung finden Sie hier

Teilnahmeberechtigte: Teilnahmeberechtigt sind Vereinsmitglieder von Kleingartenvereinen, die dem Landesverband angeschlossen sind. Grundlage für die Versicherung sind die in diesem Merkblatt aufgeführten Regelungen und Bedingungen. Eine Einzelpolice, für die aufgrund ihrer Vereinsmitgliedschaft teilnehmenden, wird nicht erstellt.

Versicherer: Basler Sachversicherungs-AG, vertreten durch die KVD (Kleingarten-Versicherungsdienst GmbH). Versicherungsnehmer: Landesverband Schleswig-Holstein der Gartenfreunde e. V., Thiensen 16. 25373 Ellerhoop - Tel: 04120-70 68 360 - Internet:kleingarten-sh.de

1. FEUER-VERSICHERUNG

Es gelten die Allgemeinen Bedingungen für die Feuerversicherung (AFB 2008 -Fassung Januar 2008-)

Gegen Feuerschäden sind die behördlich genehmigten oder gesetzlich zulässigen Baulichkeiten (außer Pergolen) auf dem gepachteten Kleingartengrundstück nach Bundeskleingartengesetz - nachstehend versicherte Gebäude genannt - einschließlich kleingartenüblichen Inhalt zum Neuwert versichert. Einfriedungen, Zäune, Bäume, Sträucher und Stauden sind mitversichert (10% der Inhaltsversicherungssumme, max. 300€), soweit sie in Verbindung mit Laubenbränden vernichtet oder beschädigt werden.
Eingeschlossen in die Versicherung sind auch Schäden infolge Blitzschlag, Explosion und Anprall oder Abstur eines Luftfahrzeugs.

2. EINBRUCHDIEBSTAHL-VERSICHERUNG

Es gelten die Allgemeinen Bedingungen für die Einbruchdiebstahl- und Raubversicherung (AERB 2008)

Gegen Einbruchdiebstahlschäden einschließlich Vandalismus ist der kleingartenübliche Inhalt in den versicherten Gebäuden zum Neuwert versichert. Gebäudebeschädigungen: schadenbedingt erforderliche Kosten für die Beseitigung von Schäden, die durch das gewaltsame Eindringen in die versicherten Gebäude verursacht wurden, werden bis max. 700,00 E erstattet. Bei Vereinbarung einer Höherversicherung des Inhaltes erhöht sich die Erstattung um 10% der Höherversicherungssumme.

Beispiel:

Inhaltsversicherungssumme………..4.000,00 €

= Höherversicherungssumme…..….2.000,00 €

= Erhöhung der Erstattung…………....200,00 €

3. GLASBRUCH-VERSICHERUNG

Es gelten die Allgemeinen Bedingungen für die Glasversicherung (AGIB 94 -Fassung 2012-). Gegen Glasbruchschäden ist die Verglasung der versicherten Gebäude und Frühbeetkästen auf dem Kleingartengrundstück versichert. Die Ersatzleistung hierfür beträgt max. 1.000,00€ je Schadenereignis.

4. STURM-VERSICHERUNG

Es gelten die Allgemeinen Bedingungen für die Sturmversicherung (AStB 2008)

Gegen Sturm- und Hagelschäden sind die versicherten Gebäude auf dem Kleingartengrundstück (außer Pergolen) versichert. Außen an der Laube angebrachte, genehmigte Gebäudebestandteile (Überdachungen und Vordächer) sind bis zu 500,00 € je Schadenereignis mitversichert.
Unmittelbare Folgeschäden am kleingartenüblichen Inhalt werden unter Berücksichtigung einer bestehenden Unterversicherung bis max. 2.000,00 € entschädigt.

5. GRUNDVERSICHERUNG

Versicherungsjahr ist das Kalenderjahr. Es sind nur Jahresbeiträge möglich. Für Mitglieder, die der Versicherung nach dem 01.07. eines Jahres beitreten, beträgt der Beitrag der Grundversicherung für das Eintrittsjahr 17,50 € *. Versicherungslisten sind bei den zuständigen Vereinen einzusehen. Kündigungen sind mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende schriftlich über den Verein an den Landesverband zu richten, ansonsten verlängert sich das Versicherungsverhältnis unter der Voraussetzung, dass die Folgebeiträge jeweils spätestens bis zum 31.12. des dem aktuellen Versicherungsjahr vorausgehenden Jahres bezahlt werden, automatisch um ein weiteres Jahr. Bei Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein/Verband erlischt das Versicherungsverhältnis und es besteht kein Anspruch auf Erstattung des nicht verbrauchten Versicherungsbeitrages.
Jahresbeitrag für die Grundversicherung ....................................... 35,00 € *

Versicherungssummen: Für das Gebäude:

Feuer, Sturm und Hagel…………………………………………...10.000,00 €

Glasbruch……………………………………………………………..1.000,00 €

Für den Inhalt:

Feuer, Einbruchdiebstahl, Vandalismus, Sturm und Hagel……..2.000,00 €

6. HÖHERVERSICHERUNG

Sofern der Wiederaufbauwert (Neuwert) der versicherten Gebäude oder der Wiederbeschaffungswert (Neuwert) der versicherten Sachen die jeweilige Grundversicherungssumme übersteigt, ist zur Vermeidung einer Unterversicherung eine ausreichende Höherversicherung abzuschließen.

Höchstversicherungssummen insgesamt:

Gebäude ...................................................40.000,00 €

Inhalt .........................................................10.000,00 €

Jahresbeiträge pro 500,00 € Höherversicherung:
Gebäude: Feuer, Sturm und Hagel……………….. 1,00 € *
Inhalt: Feuer, Einbruchdiebstahl, Vandalismus….. 4,00 € *

7. ZUSATZVERSICHERUNG

Solaranlage: Solarmodule (Panel) inklusive Befestigungen auf dem Dach der Laube können zu einem Bruttojahresbeitrag und Gebühr von 10,00 € je 200,00 € Versicherungssumme gegen die Gefahren Feuer, Diebstahl, Sturm und Hagel versichert werden. In Verbindung damit kann das in den versicherten Gebäuden vorhandene Zubehör der Solaranlage im Rahmen der Inhaltsversicherung mitversichert werden. Die Inhaltsversicherungssumme muss mindestens um den Wiederbeschaffungswert des Zubehörs erhöht werden.
Stromaggregate können gegen die Gefahren Feuer, Einbruchdiebstahl, Vandalismus, Sturm und Hagel zu einem Jahresbeitrag in Höhe von 7,00 € * je 500,00 € Versicherungssumme versichert werden.

8. ENTSCHÄDIGUNGSLEISTUNGEN

Gebäude-Versicherung: Feuer/Sturm und Hagel

Wenn die vereinbarte Versicherungssumme nicht dem Neubauwert der versicherten Gebäude entspricht, ist eine ausreichende Höherversicherung (siehe Punkt 6.) zu beantragen, damit keine Unterversicherung besteht. Notwendige Aufräumungs- und Abbruchkosten für den durch Feuer-, Sturm- oder Hagelschaden entstandenen Schutt der versicherten Gebäude werden zusätzlich bis zur Höhe der Gebäudeversicherungssumme übernommen. Bei Totalschaden werden, sofern die ordnungsgemäße Entsorgung des durch das versicherte Schadenereignis entstandenen Schuttes nachgewiesen ist und der Pachtvertrag zum Zeitpunkt des Eintritts des Schadens nicht gekündigt war, zwei Drittel der Versicherungssumme (Zeitwert) vor dem Wiederaufbau gezahlt. Vor Zahlung der Restentschädigung sind die Wiederherstellungskosten durch Vorlage prüffähiger Originalrechnungen – nachstehend Originalrechnungen genannt - nachzuweisen. Falls der Nachweis des Wiederaufbaus unterbleibt, entfällt der Anspruch auf Zahlung des restlichen Drittels. Wird nicht innerhalb von drei Jahren nach Schadeneintritt abgerechnet, ist der Regulierungsanspruch verjährt.

Inhalt-Versicherung: Feuer/Einbruchdiebstahl/Vandalismus

Wenn die vereinbarte Versicherungssumme nicht dem Wiederbeschaffungswert des versicherten Inhalts entspricht, ist eine ausreichende Höherversicherung (siehe Punkt 6.) zu beantragen, damit keine Unterversicherung besteht. Bei Totalschaden werden zunächst 50% der vereinbarten Inhaltsversicherungssumme (Zeitwert) gezahlt. Vor Zahlung der Restentschädigungssumme sind die Wiederbeschaffungskosten durch Originalrechnungen nachzuweisen. Falls der Nachweis der Wiederbeschaffung unterbleibt, entfällt der Anspruch auf Zahlung der restlichen 50%. (Verjährung siehe Punkt 8.1).

Nach Regulierung eines Totalschadens erlischt das Versicherungsverhältnis, so dass die wiedererrichteten Gebäude und der kleingartenübliche Inhalt neu versichert werden müssen.

9.SONDEREINSCHLÜSSE

Einfacher Diebstahl von auf dem gepachteten Kleingartengrundstück der/des Versicherten befindlichen Sachen, die der Gartenbewirtschaftung dienen (z.B. Schubkarren, Leitern), sofern diese aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht in den versicherten Gebäuden untergebracht werden können und glaubhaft nachgewiesen ist, dass diese fest verankert oder anderweitig angeschlossen waren, sind bis max. 250,00 € je Versicherungsfall mitversichert;
Schäden an Einfriedungen/Zäunen und Demontage von Gebäudebestandteilen, die in Verbindung mit einem Einbruch in die versicherten Gebäude verursacht werden, sind bis max. 200,00 € mitversichert.
Schäden durch Überspannung infolge Blitz, sind bis 10% der Gebäude- bzw. Inhaltsversicherungssumme ohne Selbstbeteiligung mitversichert.

10.BEGRENZUNGEN, MITVERSICHERT SIND

Garten- u. Arbeitskleidung bis max………………………………250,00 €
Lebensmittel zum kurzen Aufenthalt bis max…………………….30,00 €
TV-Gerät inkl. DVB-T-Receiver bis max…………………………250,00 €
Audiogeräte (Radio, MP3-Player, Lautsprecher) bis max…......100,00 €
Kleintiere (Hühner/Kaninchen) zum Schlachtwert, max………....50,00 €
Hochdruckreiniger bis max……………………………………......150,00 €
Bohrmaschine, Stichsäge und Akkuschrauber mit 10 % der Inhaltsversicherungssumme, bis zu einem Gesamtwert von 300,00 € (Wert des Einzelgerätes max. 100,00€)

11.AUSSCHLÜSSE

Bargeld; Urkunden; Sparbücher; Wertpapiere; Schmucksachen; Edelsteine; Perlen; Briefmarken; Münzen; Medaillen; alle Sachen aus Edelmetall; Pelze; handgeknüpfte Teppiche und Gobelins; Ölgemälde; Aquarelle; Zeichnungen; Graphiken; Plastiken; über 100 Jahre alte Sachen und Antiquitäten; Kameras, Ferngläser, optische Geräte und deren Zubehör; Brillen; Waffen; Jagdgeräte; Munition; Jagdtrophäen; Geräte und Maschinen, die nicht der Gartenbewirtschaftung dienen (außer Punkt 10.6 und 10.7); über den Rahmen des gartenüblichen hinaus vorhandener Inhalt; Gartenerzeugnisse und Pflanzen; Vögel und Bienenvölker; Geräte der Unterhaltungs- bzw. Kommunikationselektronik, deren Ton- bzw. Datenträger und Zubehör (außer Punkt 10.3 und 10.4); Kunststoffgewächshäuser (sofern nicht gesondert, mindestens in Höhe des Gesamt-Neuwertes des Gewächshauses gemäß Anmeldeformular mitversichert); Schleifgeräte; Kreissägen; Sat-Anlagen; Solaranlagen und Zubehör (sofern nicht gesondert gem. Punkt 7.1 mitversichert); Stromaggregate (sofern nicht gesondert gem. Punkt 7.2 mitversichert); Spielsachen und Spielgeräte; Musikinstrumente; alkoholische Getränke; (Wasser-) Pfeifen und Zubehör; Tabak-Waren; Fahrräder und Mofas, Kraftfahrzeuge aller Art und deren Anhänger ; Wasserfahrzeuge; Gegenstände, die nicht dem Versicherten gehören (fremdes Eigentum); Sachen, die sich am Schadentag nur vorübergehend (kürzer als drei Monate) in der Laube befunden haben; in der Glasversicherung: Scheiben und Platten aus Kunststoff.

12.ERLÄUTERUNGEN ZUM VERSICHERUNGSSCHUTZ

Die versicherten Gebäude und deren kleingartenüblicher Inhalt sind zum Neuwert versichert. Kleingartenüblich ist der Inhalt, (Laubeneinrichtung z.B Möbel, Küchengeräte, Geschirr) der in seiner Ausführung dem Charakter des Kleingartens entspricht und für den kurzen Aufenthalt erforderlich ist, sowie die Geräte und Maschinen, die zur Gartenbewirtschaftung dienen.

Unterversicherungsverzicht (Inhalt): Sofern eine Inhaltsversicherungssumme von mindestens 4.000,00 € abgeschlossen ist, erfolgt bei der Inhaltsversicherung bis zur Höhe der Versicherungssumme keine Anrechnung einer Unterversicherung.

Vandalismus: Zerstörung und Beschmutzung des versicherten kleingartenüblichen Inhalts nach einem Einbruchdiebstahl in die versicherten Gebäude.

Für versicherte Inhaltsgegenstände werden im Schadenfall ohne Vorlage der Originalrechnungen Schätzbeträge (Zeitwert) erstattet. Nachregulierung erfolgt nach Neuanschaffung und Vorlage der Originalrechnungen. Reparaturkosten sind durch Originalrechnungen nachzuweisen, andernfalls werden hierfür Teilbeträge übernommen. Überhöhte Firmenrechnungen werden nicht anerkannt. Nach Kostenvoranschlag wird grundsätzlich nicht reguliert. Reparaturen können in Eigenleistung oder mit Hilfe von Gartenfreunden durchgeführt werden. In diesen Fällen werden die mit Originalrechnungen belegten Kosten für das schadenbedingt erforderliche Material sowie ein Entgelt für die zur Schadenbeseitigung notwendigen Arbeiten ersetzt (z. Zt. 15,00 € pro Stunde).

Sachen, die sich am Schadentag vorübergehend (bis zu 3 Monaten) in den versicherten Gebäuden befunden haben, sind dem Hausrat-Versicherer der privaten Wohnung zum Ersatz zu melden (Außenversicherung).

13.WAS IST NACH EINTRITT EINES SCHADENFALLES ZU BEACHTEN?

Der durch das Schadenereignis geschaffene Zustand darf - außer bei einer Notreparatur - ohne Erlaubnis des Versicherers nicht verändert werden (Abräumung/Entsorgung), damit eine zweifelsfreie Feststellung der Schadenursache und -höhe nicht erschwert oder unmöglich gemacht wird. Bei Schäden durch Feuer, Explosion oder Einbruchdiebstahl ist unverzüglich Anzeige bei der Polizei zu erstatten. Feuer-, Sturm- und Hagelschäden sind sofort dem Landesverband zu melden, da gegebenenfalls eine Besichtigung erforderlich ist. Bei den Vereinen bzw. Verbänden ist die Schadenanzeige erhältlich. Dieses Formular ist vollständig und wahrheitsgemäß auszufüllen. Zur Bearbeitung sind aussagekräftige Fotos des Schadens sowie der Gesamtansicht der Parzelle notwendig. Bei unvollständig oder unleserlich ausgefüllten bzw. nicht eigenhändig unterschriebenen Schadenanzeigen erfolgt keine Bearbeitung. Die ausgefüllte Schadenanzeige mit Anlagen (auch Anzeigebestätigung der Polizei) ist unverzüglich über den Verein dem Landesverband einzureichen.

* Bruttojahresbeitrag und Gebühr

KVD Kleingarten-Versicherungsdienst GmbH · Kaiser-Wilhelm-Ring 12 · 50672 Köln

Telefon (02 21) 91 38 12-0

www.kvd-versicherung