Satzung
Die Satzung und die Ordnungen des
Schrebergarten-Verein Wedel e.V.
VORBEMERKUNG
Die Ziele des Kleingartenwesens werden durch das Bundeskleingartengesetz (BKleingG) vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 19. September 2006 (BGBl. I S. 2146), definiert und sind die Grundlage der Gartenordnung.
Kleingärten sind Bestandteile des öffentlichen Grüns, sie werden mit finanziellen Mitteln der Stadt Wedel und des Landes Schleswig-Holstein angelegt und gefördert. Sie dienen der Eigenversorgung der Kleingärtner, ihrer Gesunderhaltung und Erholung sowie der sinnvollen Freizeitgestaltung.
Die Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege sollen bei der Nutzung und Bewirtschaftung des Kleingartens berücksichtigt werden. Deshalb ist die Ausrichtung auf eine biologische Bewirtschaftung des Kleingartens und eine Gestaltung mit natürlichen Materialien anzustreben.
Eine Verwirklichung dieser geförderten Bestrebungen des Kleingartenwesens kann nur erfolgen, wenn die Kleingärtner/innen innerhalb und außerhalb ihrer Anlage harmonisch zusammenarbeiten, aufeinander Rücksicht nehmen und ihre Gärten ordnungsgemäß bewirtschaften. Die Gartenordnung soll hierzu den Weg weisen. Sie ist Bestandteil des Pachtvertrages und somit für alle Kleingärtner und Kleingärtnerinnen –nachfolgend Kleingärtner genannt - verbindlich. Verstöße gegen die Gartenordnung berechtigen den Verpächter zur Kündigung des Pachtverhältnisses nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird bei Personenbezeichnungen und personenbezogenen Hauptwörtern in dieser Satzung die männliche Form verwendet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für alle Geschlechter. Die verkürzte Sprachform hat nur redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung.
§ 1 Name, Sitz, Rechtsform
1.
Der Verein führt den Namen Schrebergarten-Verein Wedel e.V., er hat den Sitz in Wedel und umfasst den Gemeindebereich Wedel.
2.
Er kann freiwilliges Mitglied des Kreisverbandes Pinneberg der Kleingärtner e.V. sein. Über die Mitgliedschaft entscheidet die Jahresmitgliederversammlung.
3.
Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Pinneberg unter der Nummer VR 105 eingetragen und ist gemeinnützig im Sinne des Vereins- und Kleingartenrechts.
4.
Gerichtsstand ist Pinneberg
§ 2 Zweck und Ziel
Der Schrebergarten-Verein Wedel e.V. mit Sitz in Wedel fördert die Nutzung von Kleingärten für nicht erwerbsmäßige gärtnerische Nutzung zur Eigenversorgung sowie für Erholungszwecke im Sinne des BKleingG.
Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO). Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
Der Zweck des Vereins umfasst insbesondere:
1.
Land anzupachten und an seine Mitglieder zur kleingärtnerischen Nutzung weiter zu verpachten sowie diesen Besitz rechtlich zu sichern.
2.
Durch Fachberatung und gegenseitige Hilfe seine Mitglieder zu befähigen, in geordneter Arbeitsweise unter Berücksichtigung ökologischer Gesichtspunkte Qualitätserzeugnisse für den eigenen Bedarf zu erzielen.
3.
Insbesondere den Anbau von Obst und Gemüse bzw. die Anlage von Freizeitgärten zu fördern.
4.
In Gemeinschaftsarbeit die Gesamtanlagen nach Gesichtspunkten der gartenbaulichen Zweckmäßigkeit und Schönheit unter Beachtung hierfür vom Landesbund der Kleingärtner Schleswig - Holstein e.V. herausgegebenen Richtlinien auszugestalten sowie nach Möglichkeit Gemeinschaftseinrichtungen zu schaffen, welche geeignet sind, der Erholung und Pflege des Gemeinschaftssinnes zu dienen, und insbesondere die Schaffung von Grünflächen, die auch der Allgemeinheit zugänglich sind. Hierbei ist die Erziehung der Jugend zur Naturverbundenheit besonders zu beachten.
§ 3 Mitgliedschaft
1.
Die Mitgliedschaft kann jede voll geschäftsfähige Person erwerben, welche gewillt ist, einen Garten zum eigenen Bedarf zu bewirtschaften.
2.
Der Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft hat durch schriftliche Erklärung, auf den dafür vorgesehenen Beitrittserklärungen, dem Vorstand gegenüber zu erfolgen. Dieser entscheidet über die Aufnahme. Er ist nicht verpflichtet, eine Ablehnung des Aufnahmeantrages zu begründen. Die Mitgliedschaft beinhaltet keinen Rechtsanspruch auf die Zuteilung einer Gartenparzelle.
3.
Mit erfolgtem Eintritt erkennt das Mitglied die Satzung, die Geschäftsordnung, die Beitragsordnung, die Gartenordnung, die Wasserordnung, die Richtlinien zum Bau einer Gartenlaube sowie die Richtlinien über das Halten von Tieren in Kleingärten und die Brennordnung sowie alle, zu jeder Zeit, existierenden Ordnungen als für sich verbindlich an und stimmt der elektronischen Verwaltung seiner für die Führung der Vereinsgeschäfte notwendigen persönlichen und der sich aus dem Pachtvertrag für eine Kleingartenparzelle ergebenen Daten zu. Seine Daten werden gemäß Bundesdatenschutzgesetz (EU-Datenschutzgrundverordnung) verwaltet. Eine Datenschutzerklärung liegt jedem Beitrittsantrag und dieser Satzung bei. Zugleich übernimmt das Mitglied die Verpflichtung, sämtliche satzungsgemäß ergangenen Beschlüsse der Vereinsorgane anzuerkennen und zu befolgen.
4.
Mitglieder können auch solche Personen werden, die das Kleingartenwesen fördern und unterstützen wollen oder sich um das Kleingartenwesen besondere Verdienste erworben haben (passive Mitglieder) oder solche Personen, die Verwandte 1. Grades (Töchter, Söhne oder Ehepartner) eines aktiven Mitgliedes sind (Familienmitglieder).
5.
Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Eingang der Zahlung des Beitrages und ggf. der Gebühren. Unabhängig vom Datum des Eintritts oder einer eventuellen unterjährigen Beendigung der Mitgliedschaft sind stets der volle Jahresbeitrag bzw. die vollen Gebühren für das ganze Jahr zu zahlen.
6.
Vereinsmittel dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile in ihrer Eigenschaft als Mitglied und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigen.
7.
Jedes Mitglied ist verpflichtet seine E-Mail bei Eintritt in den Verein bekanntzugeben, soweit eine E-Mailadresse vorhanden ist. Ist das Mitglied zu einem späteren Zeitpunkt im Besitz einer E-Mail, so ist diese dem Vorstand nachzumelden. Der Verein möchte mit Nutzung der elektronischen Medien Kosten einsparen und Korrespondenz, soweit sie in Textform versendet werden darf, vorrangig über diesen Weg verteilen. (siehe auch hierzu § 10 Ziff. 5)
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1.
Die Mitgliedschaft ist nicht vererblich oder übertragbar. Sie endet mit dem Tod, Austritt oder Ausschluss des Mitgliedes.
2.
Die Mitgliedschaft eines Mitglieds endet des Weiteren automatisch, wenn das Mitglied in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren keinen Vereinsbeitrag entrichtet hat.
3.
Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Schluss des Geschäftsjahres (§ 13) mit einer Kündigungsfrist von ½ Jahr erfolgen. Er ist durch einen eingeschriebenen, an den Vorstand gerichteten Brief, zu erklären.
4.
Der Ausschluss aus dem Verein oder die Kündigung der Parzelle kann erfolgen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solch wichtiger Grund ist insbesondere gegeben, wenn
a)
das Mitglied grob schuldhaft gegen die von ihm gemäß § 3 Absatz 3 übernommenen Verpflichtungen oder die Verpflichtungen nach § 10 verstößt,
b)
dem Mitglied die Erfüllung seiner Verpflichtungen gemäß § 3 Absatz 3 oder gemäß § 10 nicht mehr möglich ist,
c)
das Mitglied seinen Beitrag nicht entrichtet.
5.
Über den Ausschluss bzw. die Kündigung der Parzelle beschließt der geschäftsführende Vorstand mit einfacher Mehrheit. Dem betroffenen Mitglied soll vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Bei einem erstmaligen Verstoß prüft der geschäftsführende Vorstand pflichtgemäß, ob eine Abmahnung ausreichend ist. Gegen den Beschluss zum Ausschluss bzw. zur Kündigung der Parzelle kann das Mitglied Beschwerde beim Schiedsausschuss einlegen. Die Beschwerde ist mit eingeschriebenem Brief innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe, des durch den geschäftsführenden Vorstand gefassten Beschlusses, an den Verein zu richten. Wird die Beschwerde nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, enden die Mitgliedschaft bzw. der Pachtvertrag zum ausgesprochenen Kündigungstermin, spätestens zum Ablauf der Beschwerdefrist. Während der Beschwerdefrist und des Beschwerdeverfahrens ruhen die Rechte des Mitglieds nach Ablauf des Kündigungs- bzw. Ausschlusstermins.
6.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft verliert das ausscheidende Mitglied jegliches Anrecht auf das Vereinsvermögen.
7.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft durch Ausschluss endet ein Pachtvertrag für eine Kleingartenparzelle mit dem Tage, an dem der Ausschluss wirksam wird, bzw. zu dem Termin, zu dem das Mitglied satzungsgemäß seinen Austritt aus dem Verein erklärt hat (§ 4 Abs.2).
8.
Eine Entschädigung für die gepachtete Kleingartenparzelle kann erst erfolgen, wenn ein geeigneter Nachfolgepächter durch den geschäftsführenden Vorstand für die Parzelle gefunden wurde. Aber nur dann, wenn die Kündigung nicht nach § 9 Ziffer 1, bzw. § 8 Ziffer 1 oder 2 BKleingG erfolgte.
§ 5 Organe
Organe des Vereins sind:
a)
der Vorstand
b)
der erweiterte Vorstand
c)
die Jahresmitgliederversammlung
d)
die außerordentliche Mitliederversammlung
e)
die Kolonieversammlung
f)
der Schiedsausschuss
§ 6 Der geschäftsführende Vorstand
1
Der geschäftsführende Vorstand (im folgendem als Vorstand bezeichnet) besteht aus:
a)
der 1. Vorsitzende
b)
der 2. Vorsitzende
c)
der Schriftführer
d)
der Rechnungsführer
Er ist Vorstand im Sinne des § 26 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Die Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.
2
Je 2 Mitglieder des Vorstandes, von denen einer der 1. Vorsitzende sein soll, vertreten gemeinschaftlich den Verein nach außen. Für Angelegenheiten untergeordneter Bedeutung können sie anderen Personen schriftlich Vollmacht erteilen. Zur Überwachung der übertragenen Angelegenheiten bleiben sie jedoch verpflichtet.
3
Der Vorstand wird von der Jahresmitglieder-versammlung im Regelfall für die Zeit von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Amtsdauer des Vorstandes läuft so lange, bis ein neuer Vorstand durch eine Jahresmitgliederversammlung oder eine außerordentliche Mitgliederversammlung ordnungsgemäß gewählt ist.
4
Jedes Vorstandsmitglied kann durch Beschluss der Jahresmitgliederversammlung oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung aus wichtigem Grund, besonders bei Pflichtverletzung oder Unfähigkeit mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder vorzeitig abberufen werden.
5
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.
6
Der Vorstand entscheidet über die Zuweisung von Gartenparzellen nach Rücksprache mit dem Obmann/der Obfrau.
7
Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlungen und die Sitzungen des erweiterten Vorstandes ein.
8
Der Vorstand ist nach Bedarf oder auf Antrag von zwei seiner Mitglieder einzuberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von zwei Vorstandsmitgliedern, darunter der 1. Vorsitzende oder bei seiner Abwesenheit des 2. Vorsitzenden. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung die des 2. Vorsitzenden. Wird ein Vorstandsmitglied wegen eigener Betroffenheit von der Abstimmung ausgeschlossen, ist der verbliebene Vorstand trotzdem beschlussfähig. Auch ohne Zusammenkunft ist ein Beschluss gültig, wenn ihm alle Mitglieder des Vorstandes schriftlich zustimmen.
9
Der Schriftführer ist für die satzungsgemäße Erstellung der Protokolle und ihre sorgfältige Aufbewahrung verantwortlich. Die Aufbewahrung kann elektronisch erfolgen. Unterliegen Dokumente bestimmten gesetzlichen Bestimmungen, so ist eine Aufbewahrung auch in Papierform notwendig.
10
Sofern der Verein Mitglied des Kreisverbandes ist, vertritt der Vorstand den Verein in den Mitgliederversammlungen. Es gilt § 6 Ziff. 2 und 8 entsprechend. Hat der Verein mehr als 4 Stimmen oder sind die Vorstandsmitglieder verhindert, dann wählt der erweiterte Vorstand die fehlenden bevollmächtigten Vertreter. Jeder Vertreter hat eine Stimme. Die Zusammenfassung der Stimmen des Vereins auf einen Vertreter ist zulässig.
11
Scheiden Vorstandsmitglieder während ihrer Amtsdauer aus, gilt folgende Regelung: Scheidet nur ein Vorstandsmitglied aus, so führen die verbleibenden drei Vorstandsmitglieder die Geschäfte des Vorstandes bis zur nächsten Jahresmitgliederversammlung weiter. Es ist den verbleibenden Vorstandsmitgliedern gestattet, ein Vereinsmitglied komm. für das nicht besetzte Ehrenamt, bis zur nächsten Jahreshauptversammlung, bestimmen und einsetzen zu können. Scheidet mehr als ein Vorstandsmitglied aus, so sind in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung Ersatzwahlen für den Rest der Amtsdauer durchzuführen. Die Ersatzwahl hat unverzüglich unter Einhaltung der in § 8 Ziff. 4 enthaltenen Einladungsfrist von einer Woche zu erfolgen.
12
Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Sie haben jedoch Anspruch auf Ersatz ihrer konkreten Auslagen. Den Vorstandsmitgliedern kann darüber hinaus eine Aufwandsentschädigung gewährt werden. Die Gewährung einer Aufwandsentschädigung und deren Höhe wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt.
13
Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
14
Dem Vorstand sind In-Sich-Geschäfte gemäß §181 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gestattet. Sie müssen dem erweiterten Vorstand nachträglich vorgelegt, erläutert und glaubhaft belegt werden. Die Begrenzung der hierfür aufzuwendenden Geldmittel beträgt max. 2.000€ jährlich.
15
Der Vorstand darf zur Aufgabenerledigung notwendige Ausschüsse berufen, die beratende Funktion haben.
§ 7 Der erweiterte Vorstand
1.
Der erweiterte Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und den Obleuten. Aus dem Kreis interessierter Mitglieder werden, ebenso wie der geschäftsführende Vorstand (§ 6 Ziff. 3), bis zu drei Beisitzer von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Beisitzer sind stimmberechtigte Mitglieder des erweiterten Vorstandes.
a)
Vorsitzender der Wertermittlungskommission
b)
Baukommission
c)
Wenn vorhanden, der Fachberater des Vereins.
2.
Der Datenschutzbeauftragte, die Revisoren und der UBF-Beauftragte haben das Recht an den Sitzungen des erweiterten Vorstandes teilzunehmen, sowie Rederecht.
a)
Der Vereinsvertreter ist UBF-Beauftragter des Vereins und vertritt die Vereinsbelange bei der Stadt Wedel (UBF-Ausschuss) und wird von der Mitgliederversammlung, im Regelfall im jeweiligen Kommunal-Wahljahr, für die Wahlperiode gewählt oder bei vorzeitigem Ausscheiden ein neuer Vertreter für die verbleibende Wahlperiode gewählt.
3.
Für die Mitglieder des erweiterten Vorstandes, die während ihrer Amtsdauer ausscheiden, gilt, soweit es sich um Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands handelt, § 6 Ziff. 11 entsprechend. Soweit es sich um Revisoren handelt, sind in der nächsten Jahresmitgliederversammlung für den Rest der Amtsdauer Ersatzwahlen vorzunehmen. Soweit es sich um Beisitzer handelt, sind in der nächsten Jahresmitgliederversammlung für den Rest der Amtsdauer Ersatzwahlen vorzunehmen. Für während ihrer Amtsdauer ausscheidende Obleute treten deren satzungsgemäß gewählte Vertreter für den Rest der Amtsdauer des Obmannes in den erweiterten Vorstand ein.
4.
Der erweiterte Vorstand wird vom Vorstand nach Bedarf, mindestens aber zweimal im Jahr einberufen. Die Einladung muss mindestens zwei Wochen vorher unter Beifügung der Tagesordnung erfolgen.
5.
Dem erweiterten Vorstand obliegt:
a)
die Entgegennahme der Berichte über besondere Geschäftsvorgänge, des Berichtes über die Kassenlage sowie Beschlussfassung hierüber.
b)
die vorläufige Festsetzung des Voranschlages für das neue Geschäftsjahr, vorbehaltlich späterer Genehmigung durch die Jahresmitgliederversammlung.
c)
die Genehmigung von Überschreitungen einzelner Positionen des Haushaltsvoranschlages.
d)
den Beschluss über den Kolonieausbau.
e)
die Festsetzung der Pachten.
6.
Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist, darunter der 1. Vorsitzende oder bei dessen Verhinderung der 2.Vorsitzende. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des 1.Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die Stimme des 2. Vorsitzenden.
7.
Die Namen der anwesenden Mitglieder des erweiterten Vorstandes sind schriftlich niederzulegen. Die gefassten Beschlüsse sind unter genauer Angabe des Abstimmungsergebnisses zu protokollieren. Die Protokolle müssen dem Vorstand innerhalb einer Frist von 30 Tagen in Reinschrift zur Unterzeichnung vorliegen.
8.
§ 6 Ziff. 12 gilt sinngemäß.
§ 8 Die Mitgliederversammlung
1.
Die Mitgliederversammlung tagt als:
•
Jahresmitgliederversammlung
•
ordentliche Mitgliederversammlung
•
außerordentliche Mitgliederversammlung
2.
Die Jahresmitgliederversammlung hat innerhalb des Jahres stattzufinden. Anzustreben ist bis zum 2. Quartal des Jahres. Ist eine Mitgliederversammlung nicht möglich, aus Gründen von höherer Gewalt (z.B. siehe COVID-19), darf die Versammlung in das nächste Jahr verschoben werden. Ordentliche und außerordentliche Mitglieder-versammlungen werden vom Vorstand einberufen, wenn er dies für notwendig hält. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn Beschlüsse gefasst werden sollen, die der Jahresmitgliederversammlung obliegen oder wenn ein Zehntel der Mitglieder die Einberufung beantragt.
3.
Die Mitgliederversammlung kann in Präsenzform, in virtueller Form, per Briefwahl oder in Kombination stattfinden. Die konkrete Form wird bei der Einladung bekanntgegeben.
4.
Der Jahresmitgliederversammlung obliegt insbesondere:
a)
die Entgegennahme des Jahresberichtes, der Jahresabrechnung, des Kassenberichtes,
b)
die Entlastung des Vorstandes,
c)
die Beschlussfassung über Beiträge, Erhebung von Umlagen die den gesamten Verein betreffen, Verwertung und Anlegung des Vereinsvermögens sowie Aufnahme von Darlehen,
d)
die Genehmigung des Haushaltsvoranschlages,
e)
die Wahl des Vorstandes, der Beisitzer, der Revisoren und weiterer Mitarbeiter,
f)
Änderungen der Satzung, sowie aller existierenden und neu zu schaffenden Ordnungen
5.
Die Einladungen zu den Mitgliederversammlungen erfolgen in Textform mit einer Frist von 14 Tagen unter Mitteilung der Tagesordnung durch den Vorstand. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen worden ist.
6.
Jedes Mitglied, gem. § 3, hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme.
7.
Bei Beschlussfassung sind folgende Stimmenmehrheiten erforderlich:
a)
eine 3/4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen bei Satzungsänderungen, Austritt aus übergeordneten Organisationen, bei Verleihung des Ehrenvorsitzes oder der Ehrenmitgliedschaft sowie bei Auflösung des Vereins
b)
eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen bei vorzeitiger Abberufung von Vorstandsmitgliedern
c)
in allen anderen Fällen gilt derjenige als gewählt der die meisten Stimmen auf sich vereinigt bzw. der Antrag als angenommen, für den die meisten Stimmen abgegeben werden. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung mit Ausnahme von Wahlen, bei denen in solchen Fällen das Los entscheidet.
8.
Anträge für die Mitgliederversammlung sind spätestens 10 Tage vor dem Versammlungstermin beim Vorstand schriftlich einzureichen. Während der Versammlung eingebrachte Anträge sind nur zulässig, wenn sie von 1/5 der abgegebenen Stimmen unterstützt werden. Ausgeschlossen sind jedoch Anträge, die der ¾ Mehrheit bedürfen (siehe § 8 Ziff. 6a).
9.
Über jede Versammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das spätestens 20 Tage nach der Versammlung in Reinschrift, von dem 1. Vorsitzenden oder der Vertretung und dem Schriftführer unterzeichnet, vorliegen muss. Sämtliche Abstimmungsergebnisse sind zahlenmäßig festzuhalten. Das Protokoll wird in der Vereinszeitung veröffentlicht und kann ab der nächsten Vorstandssprechstunde, die nach der 20-Tagesfrist liegt, eingesehen oder gegen Kostenerstattung angefordert werden. Es gilt 30 Tage nach Veröffentlichung als genehmigt, wenn kein Widerspruch erfolgt.
§ 8a Schiedsausschuss
Der Schiedsausschuss besteht aus den Mitgliedern des erweiterten Vorstandes ohne die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sowie ohne den Fachberater. Der Schiedsausschuss ist zuständig für Beschwerden gegen Beschlüsse des Vorstandes über Vereinsstrafen, insbesondere über Beschwerden gegen einen verfügten Vereinsausschluss bzw. die Kündigung einer Parzelle. Der Schiedsausschuss handelt und entscheidet gemäß der Schiedsordnung. Gegen Entscheidungen des Schiedsausschusses ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
§ 9 Die Kolonieversammlung
1.
Im Verein werden mehrere Kleingartenanlagen (Kolonien) bewirtschaftet. Jede Kolonie kann nach Bedarf Kolonieversammlungen abhalten, jedoch muss mindestens einmal im Jahr eine Kolonieversammlung stattfinden – solange keine höhere Gewalt, z.B. wie COVID-19, vorliegt. Die Versammlungen sollen bis zum 30.04. des Jahres stattgefunden haben. Der Termin ist dem Vorstand unverzüglich anzuzeigen, damit die Termineinträge auf der Homepage zeitnah erfolgen können. Für jede Kolonie wird ein Obmann und ein Stellvertreter und zusätzlich für Kolonien mit Wasserversorgung ein Wasserobmann und ein Stellvertreter durch die Kolonieversammlung gewählt. Bei Bedarf kann ein Kassenwart durch die Kolonieversammlung gewählt werden. Seine Amtszeit kann bis zu 2 Jahren betragen. Der Obmann führt die Aufsicht in der Kolonie und vertritt den Vorstand bei der Durchführung der Beschlüsse. Seinen Anordnungen ist Folge zu leisten. In größeren Kolonien können mehrere Obleute gewählt werden, wenn der erweiterte Vorstand dies für erforderlich hält.
2.
Der Kolonieversammlung obliegen nur die Belange der Kolonie, d.h. es dürfen nur Beschlüsse gefasst werden, die die Ordnung und Gemeinschaftsarbeit innerhalb der Kolonie sowie erforderlichenfalls den Ausgleichsbetrag (§ 10 Ziff. 2) oder den Kolonieausbau betreffen.
3.
Bei Wahlen gilt derjenige als gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt, bei Beschlussfassung gilt der Antrag als angenommen, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung, bei Wahlen entscheidet in diesem Fall das Los. Stimmberechtigt sind gewählte Vertreter und die Pächter der Kolonie oder deren als Familienmitglied eingetragene Familienmitglieder. Es ist jedoch nur eine Stimme pro Parzelle zulässig. Das Stimmrecht der gewählten Vertreter der Kolonie wird davon nicht berührt.
4.
Die Kolonieversammlungen werden von dem Obmann oder bei dessen Verhinderung von dessen Stellvertreter einberufen und geleitet. Sie sind beschlussfähig, wenn die Formvorschriften für die Einberufung und Beschlussfähigkeit von Mitgliederversammlungen beachtet werden und mindestens ein Vorstandsmitglied anwesend ist. Das Protokoll wird von dem stellvertretenden Obmann oder einem Beauftragten geführt.
5.
Die Protokolle werden vom Vorstand in Verwahrung genommen. Sie müssen spätestens 30 Tage nach der Kolonieversammlung dem geschäftsführenden Vorstand (unterschrieben vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer) vorliegen und sind den Pächtern und den gewählten Vertretern der Kolonie spätestens mit der Einladung zur nächsten Kolonieversammlung zuzuleiten.
6.
Der Vorstand und der Obmann überwachen die Einhaltung der Bestimmungen der Gartenordnung und die Durchführung der Kolonieversammlungs-beschlüsse.
7.
Der Obmann führt eine Liste über die abzuleistende Gemeinschaftsarbeit und ist dem Vorstand gegenüber zur Berichterstattung verpflichtet, falls seine Mahnungen bei Verstößen gegen die Gartenordnung, der Wasserordnung, die Richtlinien zum Bau einer Gartenlaube, die Richtlinien über das Halten von Tieren in Kleingärten, die Brennordnung, den Pachtvertrag, das Bundeskleingartengesetz und gegen die Bestimmungen über die Ableistung von Gemeinschaftsarbeiten erfolglos bleiben. Hierbei ist § 10 der Satzung zu beachten.
§ 10 Besondere Pflichten der Mitglieder
1.
Die Mitglieder haben die Pflicht, an den Mitglieder- bzw. Kolonieversammlungen teilzunehmen und die vom Vorstand als "Fachberatung" bezeichneten Veranstaltungen zu besuchen. Es sind Anwesenheitslisten zu führen.
2.
Das Mitglied verpflichtet sich zu Verhalten, welches eine störungsfreie Ausübung der kleingärtnerischen Nutzung der Parzellen gewährleistet. In diesem Sinne verpflichtet sich das Mitglied auch zu Respekt gegenüber Rechtsgütern der übrigen Vereinsmitglieder und des Vereins selbst. Es übernimmt die Verantwortung für das Verhalten von Personen, die durch seine Mitgliedschaft mit den Pachtflächen des Vereins und den Parzellen in Berührung kommen.
3.
Die Mitglieder haben darüber hinaus die Regelungen und Pflichten die im aktuell gültigen Bundeskleingartengesetz, im Pachtvertrag, in der Gartenordnung, der Wasserordnung, den Richtlinien zum Bau einer Gartenlaube, den Richtlinien über das Halten von Tieren in Kleingärten, der Brennordnung und allen neuen Ordnungen des Vereins aufgezählten Pflichten der Kleingärtner zu erfüllen, bzw. sich daran zu halten. Sie haben insbesondere ohne Anspruch auf Bezahlung an den vom Vorstand oder von der Kolonieversammlung beschlossenen gemeinschaftlichen Arbeiten zur Erhaltung, Veränderung oder Beseitigung von Einrichtungen für die Kleingärtner teilzunehmen. Diejenigen, die an diesen gemeinschaftlichen Arbeiten aus dringender beruflicher Inanspruchnahme oder sonstiger Verhinderung nicht teilnehmen, haben einen Ersatz zu stellen oder für jede angesetzte Gemeinschaftsarbeit einen Ausgleichsbetrag in die Festkasse der Kolonie zu zahlen. Die Höhe des Ausgleichsbetrages für jede versäumte Gemeinschaftsarbeitsstunde beschließt die Kolonieversammlung.
4.
Mitglieder, die an der Gemeinschaftsarbeit nicht teilgenommen haben, erhalten eine Aufforderung zur Zahlung der, durch die Kolonieversammlung festgesetzten, jeweiligen Stundensätze. Die Aufforderung erfolgt durch den jeweiligen Kolonie-Kassenwart. Der Kolonie-Kassenwart verfasst maximal 3 schriftliche Aufforderungen. Danach wird die Angelegenheit dem Vorstand übergeben. Der Vorstand wiederum verfasst maximal 2 Abmahnungen mit der Begründung des wiederholten Satzungsverstoßes. Danach erfolgt die Kündigung.
5.
Es gilt stets die Adresse als gültig, die dem Verein vom Mitglied zuletzt bekanntgegeben wurde.
Da der Verein nur richtige und aktuelle Daten verarbeiten darf, sind die Mitglieder verpflichtet, dem Verein Änderungen ihrer Daten unverzüglich mitzuteilen.
6.
Die erhobenen Daten werden vom Verein für die Mitgliederverwaltung, die Rechnungsstellung oder den sonstigen wichtigen Schriftverkehr benötigt. Änderungen sind dem Verein unverzüglich mit dem Änderungsformular oder in Textform (z. B. per E-Mail) mitzuteilen.
7.
Betroffene Daten sind insbesondere Bankverbindungsdaten, Adressänderungen sowie Änderungen von Kommunikationsdaten wie E-Mail-Adresse, Telefonnummer und/oder Mobilrufnummer.
8.
Kann eine Zustellung von Informationen an das Mitglied nicht erfolgen, weil Änderungen der Kommunikationsdaten nicht bekanntgegeben wurden, trifft den Verein hierfür kein Verschulden.
9.
Wurden insbesondere geänderte Adress- und/oder E-Mail-Daten nicht mitgeteilt, verwirkt das Mitglied sein Recht, Beschlüsse der Mitgliederversammlung anzufechten, da keine Einladung an das Mitglied ergangen ist.
§ 11 Weitere Pflichten für Mitglieder und Verein
1.
Beitrags-, Pacht- und Umlagezahlungen sind Bringschulden. Die Höhe und die Fälligkeitstermine richten sich nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung, dem Pachtvertrag und dem Bundeskleingartengesetz.
2.
Näheres regelt die Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen wird. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in jedem Fall höherwertiger als der Pachtvertrag, solange es sich um die Höhe der Pacht handelt. Die Beschlüsse dürfen das Bundeskleingartengesetz nicht verletzen.
3.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
4.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 12 Beitrags- und Rechnungswesen
1.
Alle Ein- und Auszahlungsbelege sind durch zwei Vorstandsmitglieder zu unterschreiben.
2.
Der Verein hat bei einem mündelsicheren Geldinstitut ein Konto einzurichten und alle eingehenden Gelder umgehend dort einzuzahlen. Eine Bargeldkasse ist statthaft, muss aber nachvollziehbar geführt sein. Der gesamte Zahlungsverkehr des Vereins ist möglichst bargeldlos abzuwickeln. Von der Mitgliederversammlung werden zwei Revisoren gewählt, von denen jeweils ein Revisor jährlich auf zwei Jahre gewählt wird. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Revisor während seiner Amtsdauer aus, ist in der nächsten Jahresmitgliederversammlung für den Rest der Amtsdauer eine Ersatzwahl vorzunehmen. Sie haben die Kassenführung mindestens einmal im Jahr zu überprüfen, wobei eine Überprüfung unvermutet erfolgen soll. Die Revisoren arbeiten unabhängig vom Vorstand und sind nur der Mitgliederversammlung gegenüber verantwortlich. Sie werden daher zu ihrer Information zu Sitzungen des erweiterten Vorstandes eingeladen.
3.
Ihre Arbeit soll sich nicht nur auf Prüfungen der rechnerischen Richtigkeit der Kassenführung beschränken, sondern sie sollen auch darauf achten, dass die Grundsätze einer sparsamen Geschäftsführung eingehalten werden. Ihnen sind zu diesem Zweck alle Unterlagen vorzulegen. Über die Prüfung ist ein Protokoll zu fertigen, das von den Revisoren und dem Rechnungsführer zu unterzeichnen und dem Vorstand vorzulegen ist. Die Revisoren haben der Mitgliederversammlung mündlich zu berichten und können dem Vorstand oder der Mitgliederversammlung Vorschläge unterbreiten.
4.
Vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres hat der Vorstand einen Haushaltsvoranschlag aufzustellen, in dem sämtliche Ausgaben durch zu erwartende Einnahmen gedeckt sind. Dieser Haushaltsvoranschlag gilt vorläufig bis zur Bestätigung oder Abänderung durch die Jahresmitgliederversammlung.
5.
Mitglieder, die mit der Zahlung des Beitrags mehr als drei Monate im Rückstand sind oder dem Verein ihre aktuelle postalische oder E-Mail- Adresse nicht mitteilen, können von der Mitgliederliste gestrichen (gekündigt durch den Vorstand) werden. Eine Anhörung des Mitglieds ist in diesem Fall nicht erforderlich.
6.
Die Mitgliederversammlung bestellt für die Dauer von zwei Jahren jährlich einen Revisor/Stellvertreter. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Revisor während seiner Amtsdauer aus, ist in der nächsten Jahresmitgliederversammlung für den Rest der Amtsdauer eine Ersatzwahl vorzunehmen. Sie dürfen keinem anderen Vereinsorgan angehören und in keinem Dienstverhältnis zum Verein stehen. Die Revisoren arbeiten unabhängig vom Vorstand und sind nur der Mitgliederversammlung gegenüber verantwortlich. Sie werden daher zu ihrer Information zu Sitzungen des erweiterten Vorstandes eingeladen.
7.
Die Rechnungsprüfung erfolgt jährlich. Gegenstand der Prüfung sind:
•
die Kassen-, Bank- und sonstigen Vermögensbestände des Vereins,
•
ob die Ausgaben zweckgebunden getätigt und ordnungsgemäß belegt sind,
•
ob die Aufstellungen (Einnahmen, Ausgaben, Rechnungen, Vermögensübersichten usw.) sachlich und rechnerisch richtig sind,
•
ob die Mittel des Vereins wirtschaftlich und sparsam verwendet wurden.
Eine Prüfung der Belege kann stichprobenartig erfolgen.
8.
Der Vorstand ist verpflichtet, den Rechnungsprüfern alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen vorzulegen. Die Rechnungsprüfer haben die Prüfung mindestens zwei Wochen vorher beim Vorstand anzumelden; die Durchführung kann auch in gegenseitiger Absprache erfolgen.
9.
Die Revision erstellt einen schriftlichen Prüfbericht, den sie zunächst dem Vorstand zur Stellungnahme vorlegt. Etwaige Einwände oder Hinweise des Vorstands sind im Prüfbericht für die Mitgliederversammlung zu berücksichtigen. Die Revision berichtet im Rahmen der Jahreshauptversammlung an die Mitgliederversammlung und gibt im Rahmen ihres Berichts eine Empfehlung zur Entlastung des Vorstands.
10.
Die Rechnungsprüfung und Steuererklärung des Vereins erfolgt durch einen Steuerberater, der vom Vorstand beauftragt werden kann. Die Steuererklärung kann auch durch ein Vereinsmitglied erstellt werden, sofern entsprechende Fachkenntnisse vorhanden sind.
§ 13 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr, vom 01. Januar bis zum 31. Dezember.
§ 14 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen, mit Ausnahme solcher redaktioneller Art, sind mit der Einladung zur Jahresmitglieder-versammlung bekanntzugeben und als Tagesordnungspunkt aufzuführen. Der Vorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen nur redaktioneller Art, vom Amtsgericht oder den Finanzbehörden angeforderte Änderungen oder Ergänzungen dieser Satzung selbstständig vorzunehmen. Über sonstige Satzungsänderungen kann nur eine Mitgliederversammlung mit der in § 8 dieser Satzung festgesetzten qualifizierten Mehrheit beschließen.
§ 15 Ehrenmitgliedschaften
Die Jahresmitgliederversammlung kann auf Vorschlag des erweiterten Vorstandes, der einstimmig zu fassen ist, besonders verdiente Vorsitzende bzw. Mitglieder mit einer ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu Ehrenvorsitzenden bzw. Ehrenmitgliedern wählen. Die Zahl der auf diese Weise zu ehrenden Mitglieder ist jedoch auf jeweils einen Ehrenvorsitzenden und höchstens zwei Ehrenmitglieder beschränkt. Die zu Ehrenvorsitzenden oder Ehrenmitgliedern gewählten Mitglieder sind von der Zahlung des Mitgliedbeitrages befreit. Sie haben jedoch, soweit sie einen Kleingarten des Vereins bewirtschaften, andere Kosten wie z.B. Umlagen, Pacht, Wassergeld und dergleichen zu entrichten.
§ 16 Auflösung
1.
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die hierzu satzungsgemäß einberufen ist.
2.
Zur Beschlussfähigkeit dieser außerordentlichen Mitgliederversammlung ist die Anwesenheit von 50 von 100 der Vereinsmitglieder erforderlich.
3.
Zum Auflösungsbeschluss ist eine 3/4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich (§ 8 Ziff. 6a). Finden sich keine 50 von 100 Mitglieder ein (siehe Ziff. 2), so ist erneut unter Wahrung der Einladungsfrist nach höchstens vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen die entsprechenden Beschlüsse fassen kann. Hierauf ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen.
4.
Durch den Auflösungsbeschluss wird der bisherige Vorstand abberufen.
5.
Zu Liquidatoren sind zwei Vereinsmitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit zu wählen. Bisherige Vorstandsmitglieder können zu Liquidatoren gewählt werden.
6.
Die Auflösung und Liquidation des Vereins ist durch die Liquidatoren dem zuständigen Amtsgericht und der Aufsichtsbehörde zu melden und die Löschung des Vereins zu beantragen.
7.
Dem Kreisverband ist die Auflösung des Vereins mittels Einschreiben unter Beifügung einer Abschrift des Versammlungsprotokolls durch die Liquidatoren mitzuteilen, wenn der Verein Mitglied des Kreisverbandes ist.
8.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an die Stadt Wedel zur Verwendung für kleingärtnerische
Zwecke. Die Liquidatoren haben alle Forderungen des Vereins einzuziehen und alle Verbindlichkeiten des Vereins aus dem Vereinsvermögen zu begleichen. Alle darüber hinaus verbleibenden Vermögenswerte sind der Stadt Wedel für kleingärtnerische Zwecke zuzuführen.
9.
Die Liquidatoren haben die Endabrechnung der Stadt Wedel nach Beendigung der Liquidation unverzüglich einzureichen.
10.
Die Liquidatoren haben nach Beendigung der Liquidation sämtliche Akten, Kassenbücher, Belege und sonstige Unterlagen der Stadt Wedel zu übergeben, die sie 10 Jahre lang aufbewahrt. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der § 47 ff des BGB.
§ 17 Abmahnungen und Kündigung im Zusammenhang mit § 10
Hat das Mitglied zwei Abmahnungen durch den Vorstand erhalten, weil es wiederholt gegen den § 10 der Satzung verstößt, so ist der Vorstand, nach § 4 der Satzung, berechtigt eine Kündigung auszusprechen.
§ 18 Austritt aus der übergeordneten Organisation
1.
Der Austritt aus dem Kreisverband kann nur von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die hierzu besonders einzuberufen ist.
2.
Zur Beschlussfähigkeit dieser Mitgliederversammlung ist die Anwesenheit von 50% der Vereinsmitglieder erforderlich. Wird die erforderliche Mitgliederzahl nicht erreicht, so kommt §16 Ziffer 3 zur Anwendung.
3.
Zum Austrittsbeschluss ist eine ¾-Mehrheit der abgegebenen Ja-/Nein- Stimmen erforderlich (§ 8 Nr. 6a). Die Beschlussfähigkeit (50% der Mitglieder) muss auch zum Zeitpunkt der Abstimmung gegeben sein. Auch hier gilt §16 Ziffer 3, wenn nicht 50 von 100 Mitglieder mit der ersten Einladung erreicht werden.
4.
Dem Kreisverband ist durch eine Einladung per Einschreibebrief mit 14-tägiger Frist Gelegenheit zu geben, zu diesem Punkt der Tagesordnung in der Versammlung Stellung zu nehmen.
5.
Die Kündigung ist nur halbjährlich zum Ende des Geschäftsjahres des Kreisverbandes zulässig. Die Kündigung ist dem Kreisverband durch Einschreibebrief unter Beifügung einer Abschrift der Versammlungsniederschrift mitzuteilen.
§ 19 Haftung des Vorstands und sonstiger Vereinsorgane
1.
Organmitglieder haften dem Verein für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz. Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins. Ist streitig, ob ein Organmitglied einen Schaden vorsätzlich verursacht hat, trägt der Verein oder das Vereinsmitglied die Beweislast.
2.
Sind Organmitglieder nach Satz 1 einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht haben, so können sie vom Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich verursacht wurde.
Die Mitgliederversammlung des Schrebergarten-Vereins Wedel e.V. hat diese überarbeitete Satzung beschlossen:
Wedel, den 29. April 2026
D e r V o r s t a n d