Schrebergarten-
Verein Wedel e.V.
seit 1920
Wie sieht /sah ein Generalpachtvertrag aus?
Flagge des Schrebergarten-Vereins Wedel e. V.

SCHREBERGARTEN-VEREIN WEDEL E. V.

Generalpachtverträge

Generalpachtverträge – die Grundlage der Kleingartenanlagen

Ein Generalpachtvertrag bildet eine wesentliche rechtliche Grundlage für die Nutzung der Flächen, auf denen sich unsere Kleingartenanlagen befinden. Er wird zwischen dem Eigentümer beziehungsweise Verpächter der Grundstücksflächen und dem Verein als Generalpächter geschlossen. Der Verein überlässt die einzelnen Parzellen anschließend auf Grundlage der geltenden Regelungen den jeweiligen Kleingärtnerinnen und Kleingärtnern.

Zur Veranschaulichung zeigen wir nachfolgend beispielhaft einen solchen Generalpachtvertrag. Dabei ist zu beachten, dass Generalpachtverträge nicht einheitlich aufgebaut sein müssen. Ihr Inhalt und ihre Ausgestaltung hängen unter anderem davon ab, wann der jeweilige Vertrag geschlossen wurde, welche Flächen betroffen sind und welche rechtlichen und örtlichen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestanden.

Ältere Verträge können sich deshalb in Aufbau, Begrifflichkeiten und einzelnen Regelungen deutlich von später abgeschlossenen oder inzwischen ergänzten beziehungsweise geänderten Verträgen unterscheiden. Auch Nachträge und Vereinbarungen können im Laufe der Zeit Bestandteil eines bestehenden Vertragsverhältnisses geworden sein.

Das nachfolgende Dokument ist daher als Beispiel zur Veranschaulichung zu verstehen. Es zeigt, welche Sachverhalte in einem Generalpachtvertrag geregelt werden können, stellt jedoch kein allgemeingültiges Muster für sämtliche Kleingartenanlagen dar.

Hier ist einmal ein Generalpachtvertrag, aus dem Jahr 1973, mit seinem Inhalt dargestellt. Die damals gültige Schreibweise wurde beibehalten.

Generalpachtvertrag für Dauerkleingartenanlagen.

Zwischen der Stadt Wedel (Holstein),

vertreten durch den Magistrat,

- im folgenden Verpächterin genannt

und

dem Schrebergarten-Verein e.V.,

vertreten durch den Vorstand,

- im folgenden Generalpächter genannt -

wird gemäß § 11 des Schleswig-Holsteinischen Kleingartengesetzes vom 3.2.1948 folgender

G e n e r a l - P a c h t v e r t r a g

geschlossen:

§ 1

Verpächterin verpachtet dem Pächter zur Unterverpachtung an seine Mitglieder zur Nutzung als Dauerkleingärten aus dem Grundstück Gemarkung Wedel Flur 19 Flurstücke 18/1 ein im Bereich der Heinestraße belegenes Trennstück zur Größe von ca. 17.500 qm, wie im beigefügten Lageplan, der Bestandteil dieses Vertrages ist, in Rot eingezeichnet.

§ 2

Der Pachtvertrag beginnt mit dem 01. Juli 1979 und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Das Pachtjahr beginnt mit dem 01. November und endet am 31. Oktober jeden Jahres. Die Kündigung des Vertrages richtet sich nach den jeweils gültigen kleingartenrechtlichen Bestimmungen, z.Z. nach den Vorschriften des Schleswig-Holsteinischen Kleingartengesetzes vom 03.02.1948. Im übrigen gelten für die Auflösung des Vertrages die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches.

§ 3

Der Pachtpreis beträgt 0,04 DM/qm jährlich, mithin insgesamt jährlich 700,-- DM. Die Pacht ist in einer Summe am 01.05. jeden Jahres an die Stadtkasse Wedel (Holstein) - Konto Nr. 19 bei der Stadtsparkasse Wedel (Holstein) - zu zahlen.

(Anmerk.: diese Preise haben natürlich heute keine Gültigkeit mehr. Wir liegen, mit Stand 2013, bei 0,19 Cent/qm).

§ 4

Verpächterin übergibt das Gelände an den Pächter wie es steht und liegt.

§ 5

Die Verpächterin hat das Gelände als Dauerkleingartenanlage einzurichten, d.h. die Zufahrtswege, die öffentlichen Durchgangswege sowie alle sonstigen Anlagen, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, einzurichten, auszugestalten und instand zu halten. Gemeinschaftsanlagen wie z.B. Versammlungsräume usw. fallen nicht unter diese Verpflichtung. Soweit die Möglichkeit gegeben ist, muß die Verpächterin die Dauerkleingartenanlage an das städtische Wasserrohrnetz anschließen. Zu einer Verlegung der Wasserleitungsrohre innerhalb der Anlage ist die Verpächterin dagegen nicht verpflichtet. Der Verbrauch von Leitungswasser sowie die Mosten für Wasserzählermiete gehen zu Lasten des Generalpächters. Die innere Erschließung obliegt dem Generalpächter.

§ 6

Der Pächter verpflichtet sich, dafür zu sorgen, daß das Land in dauernd gleichbleibendem Kultur- und Nutzungszustand verbleibt, daß eine Verunkrautung nicht eintritt und Unter- oder Weiterverpachtung durch den Kleingärtner unterbleibt.

Die Errichtung von baulichen Anlagen jeglicher Art, insbesondere von Lauben und Kleintierställen sowie der Ausbau und Umbau solcher Anlagen, ist nur mit schriftlicher Genehmigung der Verpächterin und entsprechend den baubehördlichen Planen und Richtlinien gestattet. Bodenbestandteile dürfen ohne Zustimmung der Verpächterin nicht entnommen werden.

§ 7

Die Haftpflicht, die sich aus dem Besitz an dem Pachtgrundstück ergibt, geht für die Dauer des Pachtverhältnisses auf den Pächter über.

§ 8

Die Gewährleistung für Mängel richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nicht nach- stehend einschränkende Bestimmungen getroffen sind. Weicht die wirkliche Größe des Grundstückes von der angegebenen Fläche ab, so kann die benachteiligte Partei, wenn die Abweichung mehr als 5 % der Gesamtfläche beträgt, einer der Größe und dem Wert entsprechenden Ausgleich des Pachtzinses verlangen. Der Pächter verpflichtet sich, auf die Erhaltung der Grenzen des gepachteten Grundstückes zu achten und von allen Änderungen oder Eingriffen in dieselben der Verpächterin sofort Anzeige zu erstatten.

§ 9

Endet das Pachtverhältnis, so ist das Grundstück in dem Zustand zurückzugeben, der sich aus der ordnungsmäßigen Bewirtschaftung ergibt. Der Pächter hat die Einrichtungen wie Pflanzungen, bauliche und andere Anlagen innerhalb von 4 Wochen nach Beendigung der Pachtzeit zu entfernen. Sind die Einrichtungen nach Ablauf dieser Frist nicht entfernt, so kann die Verpächterin die Übertragung in ihr Eigentum gegen Erstattung des Taxwertes verlangen.

§ 10

Bei Beendigung des Pachtverhältnisses richtet sich der Entschädigungsanspruch des Pächters bzw. der Kleingärtner nach den §§ 21 bzw. 22 des Kleingartengesetzes vom 03.02.1948.

§ 11

Die auf den gepachteten Grundflächen ruhenden Steuern und öffentlichen Abgaben trägt die Verpächterin.

§ 12

Generalpächter verpflichtet sich, daß die zu vergebenden Parzellen nur an Wedeler Bürger ausgegeben werden, die keinen eigenen Garten besitzen. Verpächterin sind vor Vergabe der Parzellen die Namen der Unterpächter schriftlich anzuzeigen.

§ 13

Generalpächter verpflichtet sich, eine öffentliche Wegeparzelle gemäß den Bestimmungen des B-Planes 39 zwischen den Flurstücken 23/7 und 18/1 der Flur 19 Gemarkung Wedel zu ermöglichen. Ferner muß die spätere Erschließung gemäß B-Plan 39 sichergestellt bleiben.

§ 14

Neben den vorstehenden Vereinbarungen haben mündliche Abreden keine Geltung, gleichviel, zu welchem Zeitpunkt sie getroffen wurden oder noch getroffen werden. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.

Wedel (Holstein), den 17. Juli 1973
Für den Schrebergarten-Verein Wedel e.V
Für die Stadt Wedel (Holstein)
Wedel (Holstein) e.V.
Der Magistrat (Verpächterin)
(Pächter)
Der Generalpachtvertrag von Corsland I vom 17.07.1979